Ländlicher Straßen- und Wegebau

Die Ländliche Entwicklung fördert den Bau von bedarfsgerechten ländlichen Straßen- und Wegen auch außerhalb von Flurneuordnungen und Dorferneuerungen. Förderfähig sind die Planung und Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und Alpen, Einzelhöfen und Weilern sowie – soweit dafür ein Gesamtkonzept vorliegt – von Feld- und Waldwegen.

Aktualisiert am: 02.02.2023
Teilen Drucken

Voraussetzungen

Außerhalb von Flurneuordnungen und Dorferneuerungen können dem ländlichen Charakter angepasste Wege- und Straßenbaumaßnahmen gefördert werden, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.

Im Ländlichen Straßen- und Wegebau sind förderfähig die Ausgaben für
  • Architekten- und Ingenieurleistungen der Straßen- und Wegebauprojekte
  • Kosten der Baumaßnahmen 
Mittelherkunft
  • Bund
  • Bayern
Gefördert werden Ausgaben für
  • Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Wasser- und Bodenverbände oder vergleichbare Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zu 65 % 
  • natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des Privatrechts bis zu 35 % (wenn die Wege dem Lückenschluss von Wegenetzen dienen und uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen)
Nicht gefördert werden
  • Erschließungsvorhaben mit einem Zuwendungsbedarf von unter 25.000 €
Die Förderung kann erhöht werden
  • bei der Umsetzung eines Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer Lokalen Entwicklungsstrategie (im Rahmen von Leader)

Zur Abklärung der für die Förderung erforderlichen Voraussetzungen wird empfohlen, sich vor der offiziellen Antragstellung mit dem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung in Verbindung zu setzen. Mit einer Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung des Amtes vorliegt.

Formulare