Schulung und Anerkennung nach Pflegestärkungsgesetzen

Unterstützende Tätigkeiten, die hauswirtschaftliche Dienstleisterinnen und Dienstleister in einem privaten Haushalt erbringen, helfen Seniorinnen und Senioren bei der Bewältigung ihres Alltags. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen (Versorgungsleistungen) zählen: Reinigen der Wohnung, Wäschepflege, Einkaufen und Kochen. Neben den Versorgungsleistungen gewinnen hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen an Bedeutung, denn sie stärken die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und Teilhabe alter Menschen. Dazu zählt gemeinsames hauswirtschaftliches Tun wie z. B. Kuchen backen, Tisch decken, Blumenpflege sowie spazieren gehen oder vorlesen. Diese Leistungen erbringen Alltagsbegleiter.

Aktualisiert am: 08.04.2024
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Wie werde ich als Dienstleisterin oder Dienstleister anerkannt?

Anerkennung beantragen

Personen ab Pflegegrad 1 erhalten bis zu 125 Euro pro Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag von der Pflegekasse erstattet. Jedoch nur, wenn eine anerkannte Dienstleisterin oder ein anerkannter Dienstleister die Leistungen erbringt. Zur Hilfestellung gibt es einen Leitfaden zur Anerkennung von Angeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleiter durch das Bayerische Landesamt für Pflege. Neue rechtliche Regelungen dazu gelten seit dem 1. September 2023.

Leitfaden zur Anerkennung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleiter durch das Bayerische Landesamt für Pflege Downloadlink

Den Antrag auf Anerkennung stellen Dienstleisterinnen oder Dienstleister beim Landesamt für Pflege (LfP). Informationen und das Antragsformular finden Anbietende auf den Seiten des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP).

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Rechtliche Grundlagen

Die Pflegestärkungsgesetze der letzten Jahre verbesserten die Situation Pflegebedürftiger. Sie führten auf Bundesebene zu Änderungen im Sozialgesetzbuch XI. Dort bildet § 45a und b die gesetzliche Grundlage für Leistungen zur Unterstützung im Alltag auf Bundesebene. In Bayern regelt eine Ausführungs-Verordnung zu den Sozialgesetzen (AVSG) in § 80–82 die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Zu diesen Angeboten zählen auch die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Alltagsbegleitung.

Vergütungssätze

Bei nicht ehrenamtlichen Angeboten der Alltagsbegleitung und Angeboten von haushaltsnahen Dienstleistungen darf der Kostensatz die Preise für vergleichbare Sachleistungen (Vergütungsvereinbarungen gem. § 89 SGB XI) von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.

Folgende Kostensätze können seit dem 1. April 2024 abgerechnet werden:
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 30,36 €/h (2,53 € je angefangene fünf Minuten)
  • Alltagsbegleitung: 40,44 €/h (3,37 € je angefangene fünf Minuten)
  • Anfahrtskosten: 5,54 € pro Anfahrt

Qualifikation als Voraussetzung für die Anerkennung

Das Angebot zur Unterstützung im Alltag muss von einer geeigneten Fachkraft geleitet werden. Diese sollte über ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene, grundsätzlich dreijährige, Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft verfügen. Auch die Mitarbeiter in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag benötigen bestimmte Qualifikationen. Eine Möglichkeit des Qualifikationsnachweises ist die Teilnahme am Schulungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Schulungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege externer Link
Das Schulungskonzept setzt sich aus drei Modulen zusammen:
  • Modul 1: Betreuung Pflegebedürftiger 
  • Modul 2: Kommunikation und Begleitung 
  • Modul 3: Unterstützung bei der Haushaltsführung
Förderung der Schulung

Das Bayerische Landesamt für Pflege fördert auch Schulungen für Ehrenamtliche und nicht ehrenamtlich Tätige.

Schulungsunterlagen zur Qualifizierung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Wir stellen Schulungsunterlagen für das Modul 3 (Unterstützung bei der Haushaltsführung) zur Verfügung. Das Handbuch eignet sich ebenso für kontinuierliche Schulungen von Mitarbeitenden. Die Schulungsunterlagen können hauswirtschaftliche Fachkräfte bei uns anfordern.

poststelle@kohw.bayern.de
Hinweis

Die oben genannten Informationen beziehen sich auf professionell tätige, hauswirtschaftliche Dienstleisterinnen und Dienstleister im Angestelltenverhältnis bzw. auf selbständige (Einzel-)Unternehmerinnen. Neu sind seit dem 1. Januar 2021 Regelungen für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern.

Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern externer Link