Steuern in der Land- und Forstwirtschaft

Das Staatsministerium ist in die Steuergesetzgebung über den Bundesrat eingebunden. Es werden Steuerrechtsänderungen mit Bezug oder Auswirkung auf die Land- und Forstwirtschaft angestoßen und in der agrarpolitischen Diskussion und im parlamentarischen Verfahren begleitet.

Aktualisiert am: 27.01.2023
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Unterstützung erhalten die Fachreferate des Ministeriums und die nachgeordneten Behörden - soweit im Verwaltungsvollzug steuerfachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Ferner werden steuerliche Dienstleistungen (Wissenstransfer, Beratung) für die Landwirtschaftsverwaltung erbracht. Eine steuerliche Beratung in Einzelfällen außerhalb der staatlichen Verwaltung erfolgt nicht.

Sonderbestimmungen und -regelungen für die Land- und Forstwirtschaft

Das Steuerrecht kennt bei fast allen Steuerarten Sonderbestimmungen und -regelungen zur Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft. Beispielhaft zu erwähnen sind:
  • die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
  • die Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in der Umsatzsteuer (§ 24 UStG)
  • die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Steuerliche Hilfsmaßnahmen nach Naturkatastrophen

Das Bayerische Finanzministerium hat wegen großer Schäden durch widrige Witterung (u.a. Überschwemmungen, Frost, Dürre, Unwetter) umfangreiche steuerliche Hilfsmaßnahmen für Betroffene erlassen. Diese umfassen unter anderem Steuerstundungen und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen, verbesserte Möglichkeiten der Sonderabschreibung und der Bildung von Rücklagen.

Staatliche finanzielle Hilfen bei Katastrophen - Staatsministerium der Finanzen und für Heimat externer Link

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