Abrechnungsmöglichkeiten

Neben der Privatzahlung gibt es im Sozialgesetzbuch (SGB) verankerte Leistungen für Personen und Familien mit Unterstützungsbedarf. Ob und in welchem Umfang ein Kostenträger zahlt, hängt von der persönlichen Situation und den formalen Voraussetzungen ab (z.B. ärztliche Bescheinigung, Pflegegrad, Bedürftigkeit). Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick.

Aktualisiert am: 25.08.2026
Erstellt von: Kompetenzzentrum Hauswirtschaft (KoHW)
Drucken
Frau sitzt an Laptop in Küche. Im Hintergrund eine Hauswirtschafterin, die ein Kind beaufsichtigt beim Kochen. © Tim Kiertscher

Private Zahlung

Viele Haushalte wünschen sich Unterstützung, um persönliche und berufliche Ziele leichter umsetzen zu können. Gleichzeitig profitieren unterstützungsbedürftige Personen von einer Entlastung, die über die von Kostenträgern finanzierten Stunden hinausgeht. Für Dienstleistungsunternehmen bietet dieser Bereich Vorteile wie eine flexible und schnelle Organisation sowie freie Preisgestaltung.

Hauswirtschafterin saugt Wohnzimmer und lächelt dabei Frau in einem Rollstuhl an. © Tim Kiertscher

HWD als Leistung der Krankenkasse (SGB V)

Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe (hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen), wenn eine Person krankheitsbedingt (z. B. in Folge einer schweren Erkrankung, eines Unfalls, einer Operation oder eines Krankenhausaufenthalts) nicht in der Lage ist, sich allein im eigenen Haushalt zu versorgen oder die Versorgung von Kindern durch den krankheitsbedingten Ausfall nicht gewährleistet ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 38 SGB V). Ein klassisches Beispiel für einen "Krankenkasseneinsatz" ist die Unterstützung einer Familie mit mehreren Kindern, wenn die Mutter nach einer Operation nicht einkaufen, kochen oder die Wohnung reinigen kann. Hier übernimmt die Krankenkasse die Kosten der HWD für einen Zeitraum von maximal vier Wochen. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet hat, verlängert sich der maximale Bewilligungszeitraum auf 26 Wochen (vgl. § 38 SGB V). Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung und Antragstellung bei der Krankenkasse. Genaue Fristen und Umfang klärt die jeweilige Kasse.

Hauswirtschafterin überreicht Korb mit Einkäufen an der Haustür an einen Senior. © Tim Kiertscher

HWD als Leistung der Pflegekasse (SGB XI)

Laut § 45a und b SGB XI haben pflegebedürftige Personen einen Anspruch darauf, im Alltag Unterstützung zu bekommen. Zu diesen "Angeboten zur Unterstützung im Alltag" zählen die haushaltsnahen Dienstleistungen (hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen) und die Alltagsbegleitung (hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen). Die Kosten für anerkannte Angebote können sich Pflegebedürftige von der Pflegekasse, bis maximal 131 Euro pro Monat (Entlastungsbetrag), erstatten lassen. Zusätzlich zu diesem Erstattungsanspruch stehen Pflegebedürftigen Leistungen aus der Verhinderungspflege, das Pflegegeld oder Pflegesachleistungen zu, mit denen sie hauswirtschaftliche Dienstleistungen privat (teil-)finanzieren können.

Hauswirtschafterin kocht mit zwei kleinen Kindern in der Küche während die Mutter an Krücken daneben steht. © Tim Kiertscher

HWD als Leistung der Unfallversicherung (SGB VII)

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall oder bei Beginn einer Berufskrankheit übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung (§ 42 SGB VII). Die Vergütungssätze orientieren sich an den Vergütungsvereinbarungen der gesetzlichen Krankenkassen. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Haushaltsführung nicht möglich ist. Zudem wird vorausgesetzt, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Eine Antragstellung ist erforderlich.

Hauswirtschafterin macht Hausaufgaben mit einem Mädchen im Grundschulalter an einem Holztisch. © Tim Kiertscher

HWD als Leistung der Rentenversicherung (SGBVI; SGB IX)

Die Rentenversicherung übernimmt während einer Rehabilitationsmaßnahme die Kosten für eine Haushalts- oder Betriebshilfe sowie die Kosten zur Betreuung von daheimgebliebenen Kindern (§ 28 SGB VI; § 74 SGB IX). Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann. Zudem sind eine ärztliche Bescheinigung sowie eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich. Die Vergütung der Haushaltshilfe erfolgt für die Zeit, in der die haushaltsführende Person üblicherweise anwesend wäre, maximal jedoch für acht Stunden täglich. Für die Leistungserbringung bestehen keine besonderen Voraussetzungen oder Qualifikationsanforderungen.

Zwei Kinder räumen einen Geschirrspüler ein © Tim Kiertscher

HWD als Leistung des Jugendamts oder der Koordinierenden Kinderschutzstelle (SGB VIII)

In einigen Landkreisen Bayerns kann auch über das Jugendamt oder die "KoKi-Stellen" (Koordinierende Kinderschutzstellen) hauswirtschaftliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Diese Stellen vermitteln auf Grundlage von § 16 SGB VIII die stundenweise Begleitung von Familien in besonderen Situationen. Eine hauswirtschaftliche Fachkraft trainiert dabei die Familie in hauswirtschaftlichen Themen. Ziel des sogenannten "Haushaltscoachings" ist es, die hauswirtschaftlichen Alltagskompetenzen der Familien zu fördern und dadurch die Versorgungssituation der Kinder zu verbessern.

Hauswirtschafterin schneidet Äpfel mit einem kleinen Mädchen circa 6 Jahre und einem kleinen Jungen circa 4 Jahre an einem Holztisch im Wohnzimmer. © Tim Kiertscher

HWD als Leistung der Sozialhilfe (SGB XII)

Wenn die Haushaltsführung vorübergehend nicht möglich ist und keine anderen Kostenträger zahlen, kann das Sozialamt Hilfe leisten (§ 70 SGB XII). Die Vergütung orientiert sich an den Vergütungsvereinbarungen der gesetzlichen Krankenkassen. Der Hilfeempfangende muss seinen eigenen Haushalt führen und es darf keine andere im Haushalt lebende Person vorhanden sein, die die Haushaltsführung übernehmen kann. Die Weiterführung des Haushalts muss notwendig und sinnvoll sein, beispielsweise aufgrund der Versorgung minderjähriger Kinder. Darüber hinaus ist Bedürftigkeit Voraussetzung, d.h. dass der Hilfeempfangende über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, um die Kosten für die Haushaltshilfe selbst zu tragen.

Kontakt
Für den Inhalt der Seite ist das KoHW verantwortlich.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
Telefon:
09826 5081 3001
E-Mail:
poststelle@kohw.bayern.de