Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs)
Forstschäden-Ausgleichsgesetz und HolzEinschlBeschrV2021
Die Hinweise auf dieser Seite beziehen sich auf folgende Rechtsgrundlagen:
Pressemitteilung vom 19. Mai 2021
Warum wurde diese Verordnung deutschlandweit erlassen?
Das Inkrafttreten der Verordnung ermöglicht zudem Steuererleichterungen für private Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, soweit die steuerlichen Vorgaben eingehalten sind. Dadurch können die zum Teil erheblichen, schadensbedingten Vermögensverluste der letzten Jahre abgemildert werden.
Mit einem Änderungsantrag im Bundesrat ist es Bayern im vergangenen Herbst gelungen, die ursprünglich auf 70 Prozent für zwei Jahre vorgesehene Beschränkung auf 85 Prozent bei einer Laufzeit von einem Jahr nur bis 30. September 2021 abzuschwächen.
Die Beschränkung des regulären Einschlags auf 85 % gilt nur für die Baumart Fichte.
Ein Nadelöhr in der öffentlich diskutierten knappen Holzversorgung ist im Wesentlichen die Sägekapazität und die Belieferung der Schnittholzmärkte, nicht die Versorgung mit Rundholz.
Holz aus Bayern ist nachhaltig ausreichend verfügbar.
Mittelfristig kann eine Stärkung regionaler Liefer- und Wertschöpfungsketten, eine optimierte Lagerhaltung sowohl im Rundholz als auch Schnittholzsektor, als auch eine breitere Verwendung von Borkenkäferhölzern im Holzbau zu einer Entspannung der Situation beitragen.
Was wird in der Verordnung geregelt?
- Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 22.04.2021 verkündet. Sie trat am 23.04.2021 (= Tag nach der Verkündigung) in Kraft.
- Gültigkeit rückwirkend vom 1.10.2020 bis zum 30.09.2021 (Forstwirtschaftsjahr 2021).
- Überschreitungen vor Inkrafttreten der Verordnung, stellen keine Ordnungswidrigkeit dar.
- Begrenzt wird der ordentliche (=reguläre, Erläuterung siehe unten) Einschlag bei Fichte auf 85 Prozent gegenüber dem 5-Jahres Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2017 (die 85-Prozentgrenze bei Fichte kann überschritten werden, solange der Gesamthiebssatz (alle Baumarten) unter 70 Prozent des festgesetzten Hiebssatzes liegt).
- Der zwischen dem 01.10.2020 und dem 23.04.2021 schon getätigte, ordentliche Einschlag ist anzurechnen.
Was gilt ab Oktober 2021? Wird die Verordnung verlängert?
Sind die Regelungen verbindlich?
Was ist unter ordentlichem Holzeinschlag zu verstehen?
Folgende Hiebe unterliegen nicht dem planbaren Einschlag und sind insoweit außerordentlich (nicht abschließende Aufzählung) und werden somit im Zeitraum, in dem die Einschlagsbeschränkung gilt, nicht auf die 85 % des regulären Einschlags angerechnet:
- Hiebe im Zusammenhang mit einer Rodungserlaubnis
- Räumungen und Ausstockungen, die im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen (Ausgleichs)maßnahmen stehen
- Aus biotischen oder abiotischen Gründen, schadbedingte Hiebe
- Notwendige Maßnahmen im Zusammenhang mit Schadholzereignissen (Erschließung der Schadholzfläche, Ausrändeln von Käferlöchern (d. h. präventive Mitnahme ansonsten unentdeckter Käferbäume), kleinere Hiebsreste
- Verkehrssicherungsmaßnahmen
- Hiebsmaßnahmen im Zusammenhang mit Wegebauten
Zu beachten ist hierbei, dass es sich bei der Definition nach oben genannten Kriterien um eine Definition zur Beurteilung der Einschlagsbegrenzung und nicht um die steuerrechtliche Zuordnung handelt.
Beispiel: Trassenaufhieb Wegebau, unterliegt nicht der Beschränkung ist aber kein Schadholz im Sinne der außerordentlichen Nutzung aus steuerlicher Sicht.
Wer hilft mir bei der Beurteilung?
Auf welcher Basis erfolgt die Berechnung des durchschnittlichen Einschlags?
Wie kann ich meine zulässige Hiebsmenge berechnen, wenn ich in den Jahren 2013 bis 2017 kein oder nur unregelmäßig Holz eingeschlagen habe?
- Bei aussetzenden Betrieben ist es möglich, den Durchschnitt aus anderen vier zurückliegenden Jahren mit „normalem“ Einschlag als Bezugsgröße heranzuziehen.
- Oder, sofern der Einschlag in diesen Betrieben nicht hinreichend dokumentiert ist, kann ein Hiebsatz analog der einkommensteuerrechtlichen Regelung von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden.
Bayern hat sich mit Unterstützung anderer Bundesländer beim Bund erfolgreich dafür eingesetzt, dass über die Einführung einer Bagatellgrenze eine Erweiterung der oben genannten Bemessungsgrundlagen gilt:
Insgesamt 75 Festmeter frisches Fichtenholz, das sind rund zwei bis drei LKW-Fuhren, dürfen unabhängig von den Einschlagsbeschränkungen in jedem nichtbuchführungspflichtigen Betrieb ohne amtlich festgesetzten Hiebssatz eingeschlagen werden. Die bisherige Regelung, 85 % von 5 Festmetern (= 4,25 fm) je Hektar Betriebsfläche als unschädlich anzusehen, besteht alternativ hierzu unverändert fort. Jeder Waldbesitzer kann eine Mindestmenge einschlagen.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat zwischenzeitlich klargestellt, dass auch buchführungspflichtige Kleinprivatforstbetriebe (buchführungspflichtige Land- und Forstbetriebe, die einen forstlichen Betriebsteil ohne anerkannten amtlichen Hiebssatz bewirtschaften) ordentliche Fichtenholzeinschläge bis zu einer Höhe von maximal 75 Erntefestmeter ohne Rinde je Betrieb tätigen können, ohne gegen die Regelungen der HolzeinschlBeschrV2021 bzw. des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes zu verstoßen.
Leider ist damit die Frage, ob diese Bagatellregelung mit bis zu 75 Festmetern auch für buchführungspflichtige Betriebe oder alle Forstbetriebe mit bis zu 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche auch für das Steuerrecht (Unschädlichkeit gegenüber den Steuervergünstigungen) maßgebend sein kann, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend geklärt. Bayern wird sich bei der Bund/Länder-Steuer-Arbeitsgruppe hier für eine analoge Anwendung aussprechen und zeitnah informieren.
Für größere Waldbesitzer gilt weiterhin, dass eine Menge von 85 % des durchschnittlichen Einschlags der Jahre 2013 bis 2017 auf den Markt gebracht werden darf. Für einen 20 Hektar großen Betrieb wäre so beispielsweise eine Einschlagsmenge von rund 85 Festmeter zulässig.
Welche Sortimente werden angerechnet?
Gibt es Befreiungen von der Einschlagsbeschränkung?
Wer nimmt die Anträge entgegen?
Welche Voraussetzung für die Befreiung muss bestehen?
Zunächst ist zu prüfen, ob die Einschlagsbeschränkung das Potenzial hat, den Betroffenen wirtschaftlich hart zu treffen. Das heißt dem Betroffenen müssen durch die Einschlagsbeschränkung schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile drohen. Dies ist der Fall, wenn die Einhaltung der Einschlagsbeschränkung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Forstbetriebes führen kann oder wenn wirtschaftliche Nachteile größeren Ausmaßes zu befürchten sind, die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen wären.
Ferner ist zu prüfen, ob diese wirtschaftliche Härte auch „unbillig“ ist. Dies ist der Fall, sofern die festgestellte wirtschaftliche Härte nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt ist.
Kosten des Verfahrens
Welche steuerlichen Erleichterungen wurden hierzu getroffen?
Weitere Informationen und Hinweise hierzu: