Cross Compliance

Die Broschüre informiert über die einzuhaltenden Cross Compliance-Verpflichtungen*. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils gültigen Rechtsnormen. Die Bayerische Staatsregierung kommt damit ihrer Informationspflicht gem. Art. 95 der VO (EG) Nr. 1306/2013 nach.

Aktualisiert am: 19.01.2023
Teilen Drucken

Cross-Compliance-Verpflichtungen, die der Antragsteller im Rahmen der Mehrfachantragstellung 2022 eingegangen ist und in das Jahr 2023 hineinwirken (z. B. Anlage von Erosionsschutzstreifen), gelten weiter, bis sie von den neuen Regelungen abgelöst werden. Im Jahr 2023 werden in Bayern noch vorhandenen Restmitteln aus der EU-Förderperiode 2015 bis 2022 für Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sowie ökologisch/biologischen Landbau verwendet. Da diese Gelder aus der alten Förderperiode stammen, gelten hier die bisherigen Regelungen der Cross Compliance, die in der Infobroschüre für das Jahr 2022 dargelegt sind, weiter.

Erläuterung zu Cross Compliance

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze sowie Tierschutz geknüpft. Diese Verknüpfung wird als "Cross Compliance" bezeichnet. Die Cross Compliance-Regelungen umfassen sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Diese Fachrechts-Regelungen bestehen auch unabhängig von Cross Compliance. Verstöße gegen diese Vorschriften führen zu einer Kürzung der Cross Compliance-relevanten Zahlungen.

Titelbild Broschüre Cross Compliance 2022

Cross Compliance 2022

Die Broschüre dient der Information über die einzuhaltenden Cross Compliance-Verpflichtungen. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils gültigen Rechtsnormen. Die Bayerische Staatsregierung kommt damit ihrer Informationspflicht gem. Art. 95 der VO (EG) Nr. 1306/2013 nach. Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Stand: 2022 Broschüre: DIN A4, 116 Seiten (hier nur zum Herunterladen verfügbar) Die Broschüre liegt während der Antragstellungsphase zum Mehrfachantrag - März bis Mitte Mai - am zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Abholen bereit.

Broschüre Cross Compliance Downloadlink
Wichtiger Hinweis:

Folgende Neuerungen zu Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung (GAB 6 – 8) haben sich ergeben, die in der Cross Compliance Infobroschüre 2022 noch nicht angeführt sind. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 („EU-Tiergesundheitsrecht“) bestehen grundsätzlich erweiterte Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten für Halter von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, die sich auch auf die Kontrollinhalte der Fachrechts- und Cross Compliance (CC)-Kontrollen in den Bereichen Tieridentifizierung und -registrierung auswirken. Bei den Kontrollen sind nunmehr zusätzlich Aufzeichnungen über die Ergebnisse von Tiergesundheitsbesuchen zu kontrollieren. Die Tierhalter und Tierhalterinnen erfüllen diese Anforderungen, wenn sie z. B. Tierarztrechnungen, Aufzeichnungen der Diagnosen in tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen oder Aufzeichnungen im Rahmen der tierärztlichen Bestandsbetreuung vorhalten.