Förderwegweiser
EIF - Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm
Der Freistaat Bayern unterstützt Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter von landwirtschaftlichen Unternehmen.
Ziel ist es, einen Beitrag zu einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft zu leisten und somit die Wirtschaftskraft nachhaltig zu stärken.
Mit der Einzelbetriebliche Investitionsförderung (EIF) - Teil A: Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) werden insbesondere Baumaßnahmen gefördert. Diese sollen dazu dienen, die Produktions- und Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Produktionskosten zu rationalisieren und zu senken.
Gefördert werden
- die Errichtung oder Modernisierung von Bauten oder baulichen Anlagen (z. B. Milchviehstall, Schweinestall, Gewächshaus, Hofladen zur Direktvermarktung) einschließlich des Kaufs neuer technischer Einrichtungen,
- Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet sowie
- allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für die Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patenten und Lizenzen.
Voraussetzungen
- Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.
- Mind. 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung bzw. bodengebundener Tierhaltung.
- Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid von max. 90.000 Euro bei Ledigen und 120.000 Euro bei Verheirateten.
- Einhaltung bestimmter Obergrenzen beim Vermögen.
- Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und landwirtschaftliche Fachschule oder gleichwertige Berufsbildung wie z. B. Landwirtschaftsmeister.
- Buchführungsnachweis (mindestens zwei Buchabschlüsse bei Antragstellung in Form eines BMELV-Abschlusses).
- Buchführungsauflage für mind. 5 Jahre ab Abschluss der Maßnahme.
- Nachweis angemessener Eigenkapitalbildung.
- Investitionskonzept (Nachweis der Wirtschaftlichkeit).
- Zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von mind. 20.000 Euro im Berggebiet bzw. 30.000 Euro außerhalb des Berggebiets, max. 750.000 Euro (Einzelunternehmen) bzw. 1,5 Mio. Euro (Betriebszusammenschluss).
Erleichterte Anforderungen im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie den Nachweis der erfolgreichen Betriebsführung (keine Vorwegbuchführung) gelten bei zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von bis zu 100.000 Euro.
Einschränkungen
- Keine Investitionen in Verfahren der Anbindehaltung.
- Keine Förderung von durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (z. B. Biogas-, Photovoltaikanlagen) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigte Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen.
- Keine Förderung von Maschinen der Innen- und Außenwirtschaft (Ausnahme Spezialmaschinen im Berggebiet).
- Keine Förderung von Maschinen- und Mehrzweckhallen.
- Keine Förderung von Lagerräumen für Grundfutter (z. B. Fahrsilos) oder Wirtschaftsdüngern (z. B. Güllegruben), sowie Ernte- und Lagerhallen für Marktfrüchte, Grund- und Kraftfuttermittel (Bergehallen) und Hackschnitzel einschließlich deren technische Einrichtungen.
- Es werden nur Investitionen in Bayern gefördert.
Maßnahmenbeginn nicht vor Bewilligung.
Auswahlverfahren
- Die grundsätzlich förderfähigen Anträge werden bei begrenzten Haushaltsmitteln einem Auswahlverfahren unterzogen.
- Auswahlkriterien betreffen z. B. die Erfüllung besonderer Anforderungen beim Tierschutz oder die ressourcenschonende Bewirtschaftung.
Förderung
Die Zuwendungen werden als reine Zuschüsse in folgender Höhe gewährt:
- Förderfähige Investitionen werden mit bis zu 20 % bezuschusst .
- Der Zuschuss zur Förderung der fachkundigen Betreuung beträgt bei zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen
- von bis zu 250.000 Euro max. 3.000 Euro.
- über 250.000 Euro bis 500.000 Euro max. 5.000 Euro.
- über 500.000 Euro max. 6.000 Euro.
- Zuschussobergrenze 150.000 Euro, Betriebszusammenschlüsse 300.000 Euro.
Mittelherkunft
- EU - Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
- Bund - Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK)
- Bayern
Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.
Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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