
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung
Hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen unterstützen Pflegebedürftige bei der Bewältigung ihres Alltags mit "haushaltsnahen Dienstleistungen" oder "Alltagsbegleitung". Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen: Reinigen der Wohnung, Wäschepflege, Einkaufen und Kochen, Blumenpflege, Fahrdienste zum Arzt sowie Botengänge. Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter fördern die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und Teilhabe Pflegebedürftiger. Im Haushalt übernehmen sie keine eigenständigen Tätigkeiten, sondern helfen Pflegebedürftigen, es selbst zu tun, etwa beim Kochen, bei der Wäschepflege oder beim Einräumen der Spülmaschine. Sie begleiten beispielsweise beim Einkauf, bei Gottesdienst- oder Friedhofsbesuchen oder helfen bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken.

Anerkennung durch das Landesamt für Pflege
Personen ab Pflegegrad 1 erhalten bis zu 131 Euro pro Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag von der Pflegekasse erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass eine anerkannte Dienstleisterin oder ein anerkannter Dienstleister die Leistungen erbringt. Zur Hilfestellung gibt es einen Leitfaden zur Anerkennung von Angeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung, der die Anerkennungsvoraussetzungen aufzeigt. Der Leitfaden enthält außerdem ergänzende Hinweise und Formulierungsbeispiele zu einzelnen Punkten des offiziellen Musterkonzepts zur Qualitätssicherung des Landesamts für Pflege, das im Zuge des Anerkennungsverfahrens einzureichen ist.
Leitfaden zur Anerkennung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung durch das Bayerische Landesamt für Pflege DownloadlinkDen Antrag auf Anerkennung stellen Dienstleisterinnen und Dienstleister beim Landesamt für Pflege.
- Antragsformular für die Anerkennung beim Landesamt für Pflege und Musterkonzept zur Qualitätssicherung externer Link
- Ausfüllhilfe für den Antrag auf Anerkennung (Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern) externer Link
- Liste anerkannter Angebote haushaltsnaher Dienstleistungen und Alltagsbegleitung in Bayern (LfP) externer Link
- Angebotslandkarte (Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern) externer Link

Geforderte Qualifikation – Schulungskonzept
Das Angebot zur Unterstützung im Alltag muss eine qualifizierte Fachkraft leiten. Diese sollte über ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene, grundsätzlich dreijährige Ausbildung, in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft verfügen. Auch Mitarbeitende, die in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag tätig sind, benötigen bestimmte Qualifikationen. Eine Möglichkeit, diese Qualifikationen nachzuweisen, ist die Teilnahme an einer Fortbildung nach dem Schulungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Schulungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention externer LinkModul 1: Betreuung Pflegebedürftiger (14 Unterrichtseinheiten)
Modul 2: Kommunikation und Begleitung (10 Unterrichtseinheiten)
Modul 3: Unterstützung bei der Haushaltsführung (6 Unterrichtseinheiten)
Aktuelle Schulungsangebote finden Sie hier:
Schulungsbörse der Fachstelle für Demenz und Pflege BayernSchulungsunterlagen zur Qualifizierung für haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Kompetenzzentrum Hauswirtschaft (KoHW) stellt digitale Schulungsunterlagen für das Modul 3 (Unterstützung bei der Haushaltsführung) zur Verfügung. Das Handbuch eignet sich ebenso für kontinuierliche Schulungen von Mitarbeitenden. Die Schulungsunterlagen können hauswirtschaftliche Fachkräfte per Mail anfordern.
poststelle@kohw.bayern.de
Vergütungssätze
Bei nicht-ehrenamtlichen Angeboten der Alltagsbegleitung und Angeboten von haushaltsnahen Dienstleistungen darf der Kostensatz die Preise für vergleichbare Sachleistungen (Vergütungsvereinbarungen gem. § 89 SGB XI) von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: 40,56 €/h (3,38 € je angefangene fünf Minuten)
Alltagsbegleitung: 53,04 €/h (4,42 € je angefangene fünf Minuten)
Anfahrtskosten: 7,96 € pro Anfahrt
Privatgewerblichen Anbieterinnen und Anbietern von Entlastungsleistungen dienen als Grundlage für die Preisobergrenze die Vergütungsvereinbarungen des Arbeitskreises privater Pflegevereinigungen mit den Kostenträgern. Die jeweils aktuellen Vergütungsvereinbarungen sind online zu finden.
Vergütung von Leistungen der Pflegeversicherung für Mitgliedsdienste der Verbände des Arbeitskreises privater Pflegevereinigungen BayernVergleichbar mit den haushaltsnahen Dienstleistungen ist bei Pflegeeinrichtungen der Leistungskomplex "große hauswirtschaftliche Versorgung", mit der Alltagsbegleitung sind die "pflegerischen Betreuungsmaßnahmen" gleich zu setzen.
Rechtliche Grundlagen

Auf Bundesebene
Wichtige Regelungen für Angebote zur Entlastung im Alltag finden sich im elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Anerkennung der Angebote nach Landesrecht als Voraussetzung
Ermächtigung der Landesregierungen durch Rechtsverordnung, Näheres zur Anerkennung festzulegen
Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2: bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen können zusätzlich neben dem Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Anspruch Pflegebedürftiger auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro
Preisobergrenze: für nach Landesrecht anerkannte Angebote darf der Stundensatz nicht höher sein als für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen
Auf Landesebene
In Bayern regelt eine Ausführungsverordnung zu den Sozialgesetzen (AVSG) in § 80–82 die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Zu diesen Angeboten zählen auch die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Alltagsbegleitung.
§ 80 AVSG: zuständig für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist das Landesamt für Pflege (LfP)
§ 81 AVSG nennt die anerkennungsfähigen Angebote zur Unterstützung im Alltag
§ 82 AVSG listet die Anerkennungsvoraussetzungen auf.
Definition von haushaltsnahen Dienstleistungen (1.1.6) und Alltagsbegleitung (1.1.5)
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen (1.2.1)
Weitere Vergütungsmöglichkeiten ab Pflegegrad 2

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es weitere Möglichkeiten, hauswirtschaftliche Dienstleistungen über die Pflegeversicherung finanzieren zu lassen. Je nach Pflegegrad und individueller Situation kommen beispielsweise der Umwandlungsanspruch, das Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, das Pflegegeld oder das Bayerische Landespflegegeld infrage. Nachfolgend finden Sie einen Überblick.
Ab Pflegegrad 2 besteht ein Umwandlungsanspruch von Pflegesachleistungen. Dabei können bis zu 40 % des Betrags für Pflegesachleistungen für Angebote zur Entlastung im Alltag umgewandelt werden. Die Höhe des Betrags ist abhängig vom Pflegegrad. Voraussetzung ist, dass das Dienstleistungsunternehmen durch das Landesamt für Pflege anerkannt ist. Die Abrechnung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip: Zunächst werden die ambulanten Pflegesachleistungen vorrangig abgerechnet, anschließend wird ermittelt, welcher Betrag noch für die Umwandlung zur Verfügung steht.
§ 45a Abs. 4 SGB XI UmwandlungsanspruchSeit dem 1. Juli 2025 haben Personen ab Pflegegrad 2 durch das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Anspruch auf ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro. Das Entlastungsbudget steht immer dann zur Verfügung, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht möglich ist, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt. Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen genutzt werden. Sie kann aber auch stundenweise in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung auf die max. acht Wochen erfolgt dann nicht. Die bisherige Voraussetzung der sechsmonatigen häuslichen Pflege vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt.
§ 42a SGB XI Gemeinsamer Jahresbetrag externer LinkDas Pflegegeld ist ein monatlicher, nach dem jeweiligen Pflegegrad gestaffelter Fixbetrag von 347 bis 990 Euro, der Pflegebedürftigen in häuslicher Versorgung zur freien Verfügung steht und ohne Nachweispflicht dazu dient, pflegende Angehörige, Freunde oder professionell Helfende finanziell zu entschädigen. Werden ambulante Pflegesachleistungen eines professionellen Pflegediensts in Anspruch genommen, vermindert sich das Pflegegeld anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen. Wurden also bereits 40 Prozent der Pflegesachleistungen verbraucht, werden zeitgleich nur noch die verbleibenden 60 Prozent des Pflegegeldanspruchs überwiesen.
§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenPersonen ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern können beim Landesamt für Pflege Landespflegegeld beantragen. Sie erhalten dann jährlich als staatliche Fürsorgeleistung 500 Euro ohne Zweckbindung. Die Auszahlung erfolgt im Jahr der Antragsstellung nach Erlass des Bewilligungsbescheids. Für die folgenden Pflegejahre beginnen die Auszahlungen immer im Oktober. Das Landespflegegeld kann auch für hauswirtschaftliche Dienstleistungen eingesetzt werden.
Nähere Informationen zum Landespflegegeld externer LinkAlle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick bietet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die oben genannten Informationen beziehen sich auf professionell tätige, hauswirtschaftliche Dienstleisterinnen und Dienstleister im Angestelltenverhältnis bzw. auf selbständige (Einzel-)Unternehmerinnen und (Einzel-)Unternehmer. Informationen für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG finden Sie auf der Internetseite der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern.
Einzelperson Bayern (Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern) externer Link- Telefon:
- 09826 5081 3001
- E-Mail:
- poststelle@kohw.bayern.de
