Entlastungsangebote für Pflegebedürftige

Durch Angebote zur Entlastung im Alltag können Pflegebedürftige möglichst lange zu Hause wohnen bleiben. Hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen unterstützen mit "haushaltsnahen Dienstleistungen" oder "Alltagsbegleitung". Hierfür können Pflegebedürftige bereits ab Pflegegrad 1 den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro der Pflegekasse in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist eine vorliegende Anerkennung des Angebots beim Bayerischen Landesamt für Pflege. Darüber hinaus gibt es ab Pflegegrad 2 weitere Leistungen der Pflegeversicherung.

Aktualisiert am: 09.07.2026
Erstellt von: Kompetenzzentrum Hauswirtschaft
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Hauswirtschafterin bereitet gemeinsam mit Seniorin Essen in der Küche vor. © Tim Kiertscher

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung

Hauswirtschaftliche Dienstleistungsunternehmen unterstützen Pflegebedürftige bei der Bewältigung ihres Alltags mit "haushaltsnahen Dienstleistungen" oder "Alltagsbegleitung". Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen: Reinigen der Wohnung, Wäschepflege, Einkaufen und Kochen, Blumenpflege, Fahrdienste zum Arzt sowie Botengänge. Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter fördern die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und Teilhabe Pflegebedürftiger. Im Haushalt übernehmen sie keine eigenständigen Tätigkeiten, sondern helfen Pflegebedürftigen, es selbst zu tun, etwa beim Kochen, bei der Wäschepflege oder beim Einräumen der Spülmaschine. Sie begleiten beispielsweise beim Einkauf, bei Gottesdienst- oder Friedhofsbesuchen oder helfen bei alltäglicher Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen oder Banken.

Hand hakt etwas auf Checkliste ab. © PantherMedia/pressmaster

Anerkennung durch das Landesamt für Pflege

Personen ab Pflegegrad 1 erhalten bis zu 131 Euro pro Monat für Angebote zur Unterstützung im Alltag von der Pflegekasse erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass eine anerkannte Dienstleisterin oder ein anerkannter Dienstleister die Leistungen erbringt. Zur Hilfestellung gibt es einen Leitfaden zur Anerkennung von Angeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung, der die Anerkennungsvoraussetzungen aufzeigt. Der Leitfaden enthält außerdem ergänzende Hinweise und Formulierungsbeispiele zu einzelnen Punkten des offiziellen Musterkonzepts zur Qualitätssicherung des Landesamts für Pflege, das im Zuge des Anerkennungsverfahrens einzureichen ist.

Leitfaden zur Anerkennung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Alltagsbegleitung durch das Bayerische Landesamt für Pflege Downloadlink
Titel des Leitfadens zu Entlastungsangeboten für Pflegebedürftige © KoHW

Geforderte Qualifikation – Schulungskonzept

Das Angebot zur Unterstützung im Alltag muss eine qualifizierte Fachkraft leiten. Diese sollte über ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene, grundsätzlich dreijährige Ausbildung, in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft verfügen. Auch Mitarbeitende, die in den Angeboten zur Unterstützung im Alltag tätig sind, benötigen bestimmte Qualifikationen. Eine Möglichkeit, diese Qualifikationen nachzuweisen, ist die Teilnahme an einer Fortbildung nach dem Schulungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention.

Schulungskonzept des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention externer Link
Das Schulungskonzept setzt sich aus drei Modulen zusammen:
  • Modul 1: Betreuung Pflegebedürftiger (14 Unterrichtseinheiten)
  • Modul 2: Kommunikation und Begleitung (10 Unterrichtseinheiten)
  • Modul 3: Unterstützung bei der Haushaltsführung (6 Unterrichtseinheiten)

Schulungsunterlagen zur Qualifizierung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Kompetenzzentrum Hauswirtschaft (KoHW) stellt digitale Schulungsunterlagen für das Modul 3 (Unterstützung bei der Haushaltsführung) zur Verfügung. Das Handbuch eignet sich ebenso für kontinuierliche Schulungen von Mitarbeitenden. Die Schulungsunterlagen können hauswirtschaftliche Fachkräfte per Mail anfordern.

poststelle@kohw.bayern.de
Miniaturhaus auf Geldscheinen vor neutralem Hintergrund © KoHW

Vergütungssätze

Bei nicht-ehrenamtlichen Angeboten der Alltagsbegleitung und Angeboten von haushaltsnahen Dienstleistungen darf der Kostensatz die Preise für vergleichbare Sachleistungen (Vergütungsvereinbarungen gem. § 89 SGB XI) von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.

Folgende Kostensätze können ab dem 1. Januar 2026 abgerechnet werden:
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 40,56 €/h (3,38 € je angefangene fünf Minuten)
  • Alltagsbegleitung: 53,04 €/h (4,42 € je angefangene fünf Minuten)
  • Anfahrtskosten: 7,96 € pro Anfahrt

Privatgewerblichen Anbieterinnen und Anbietern von Entlastungsleistungen dienen als Grundlage für die Preisobergrenze die Vergütungsvereinbarungen des Arbeitskreises privater Pflegevereinigungen mit den Kostenträgern. Die jeweils aktuellen Vergütungsvereinbarungen sind online zu finden.

Vergütung von Leistungen der Pflegeversicherung für Mitgliedsdienste der Verbände des Arbeitskreises privater Pflegevereinigungen Bayern

Vergleichbar mit den haushaltsnahen Dienstleistungen ist bei Pflegeeinrichtungen der Leistungskomplex "große hauswirtschaftliche Versorgung", mit der Alltagsbegleitung sind die "pflegerischen Betreuungsmaßnahmen" gleich zu setzen.

Rechtliche Grundlagen

Paragraphen © Kompetenzzentrum Hauswirtschaft

Auf Bundesebene

Wichtige Regelungen für Angebote zur Entlastung im Alltag finden sich im elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).

§ 45a SGB XI:
  • Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
  • Anerkennung der Angebote nach Landesrecht als Voraussetzung
  • Ermächtigung der Landesregierungen durch Rechtsverordnung, Näheres zur Anerkennung festzulegen
  • Umwandlungsanspruch ab Pflegegrad 2: bis zu 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungen können zusätzlich neben dem Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
§ 45b SGB XI:
  • Anspruch Pflegebedürftiger auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro
  • Preisobergrenze: für nach Landesrecht anerkannte Angebote darf der Stundensatz nicht höher sein als für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen

Auf Landesebene

In Bayern regelt eine Ausführungsverordnung zu den Sozialgesetzen (AVSG) in § 80–82 die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Zu diesen Angeboten zählen auch die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Alltagsbegleitung.

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG):
  • § 80 AVSG: zuständig für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist das Landesamt für Pflege (LfP)
  • § 81 AVSG nennt die anerkennungsfähigen Angebote zur Unterstützung im Alltag
  • § 82 AVSG listet die Anerkennungsvoraussetzungen auf. 
Vollzugshinweise zur AVSG: Hinweise zum Vollzug von Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 der AVSG
  • Definition von haushaltsnahen Dienstleistungen (1.1.6) und Alltagsbegleitung (1.1.5)
  • Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen (1.2.1)

Weitere Vergütungsmöglichkeiten ab Pflegegrad 2

Hauswirtschafterin erklärt Senioren am Tisch kleingedrucktes. © KoHW

Neben dem Entlastungsbetrag gibt es weitere Möglichkeiten, hauswirtschaftliche Dienstleistungen über die Pflegeversicherung finanzieren zu lassen. Je nach Pflegegrad und individueller Situation kommen beispielsweise der Umwandlungsanspruch, das Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, das Pflegegeld oder das Bayerische Landespflegegeld infrage. Nachfolgend finden Sie einen Überblick.

Umwandlungsanspruch

Ab Pflegegrad 2 besteht ein Umwandlungsanspruch von Pflegesachleistungen. Dabei können bis zu 40 % des Betrags für Pflegesachleistungen für Angebote zur Entlastung im Alltag umgewandelt werden. Die Höhe des Betrags ist abhängig vom Pflegegrad. Voraussetzung ist, dass das Dienstleistungsunternehmen durch das Landesamt für Pflege anerkannt ist. Die Abrechnung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip: Zunächst werden die ambulanten Pflegesachleistungen vorrangig abgerechnet, anschließend wird ermittelt, welcher Betrag noch für die Umwandlung zur Verfügung steht.

§ 45a Abs. 4 SGB XI Umwandlungsanspruch
Entlastungsbudget: gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Juli 2025 haben Personen ab Pflegegrad 2 durch das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) Anspruch auf ein Entlastungsbudget in Höhe von 3.539 Euro. Das Entlastungsbudget steht immer dann zur Verfügung, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht möglich ist, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt. Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen genutzt werden. Sie kann aber auch stundenweise in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung auf die max. acht Wochen erfolgt dann nicht. Die bisherige Voraussetzung der sechsmonatigen häuslichen Pflege vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege entfällt.

§ 42a SGB XI Gemeinsamer Jahresbetrag externer Link
Pflegegeld für selbst beschaffte Hilfe

Das Pflegegeld ist ein monatlicher, nach dem jeweiligen Pflegegrad gestaffelter Fixbetrag von 347 bis 990 Euro, der Pflegebedürftigen in häuslicher Versorgung zur freien Verfügung steht und ohne Nachweispflicht dazu dient, pflegende Angehörige, Freunde oder professionell Helfende finanziell zu entschädigen. Werden ambulante Pflegesachleistungen eines professionellen Pflegediensts in Anspruch genommen, vermindert sich das Pflegegeld anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen. Wurden also bereits 40 Prozent der Pflegesachleistungen verbraucht, werden zeitgleich nur noch die verbleibenden 60 Prozent des Pflegegeldanspruchs überwiesen.

§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Landespflegegeld

Personen ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern können beim Landesamt für Pflege Landespflegegeld beantragen. Sie erhalten dann jährlich als staatliche Fürsorgeleistung 500 Euro ohne Zweckbindung. Die Auszahlung erfolgt im Jahr der Antragsstellung nach Erlass des Bewilligungsbescheids. Für die folgenden Pflegejahre beginnen die Auszahlungen immer im Oktober. Das Landespflegegeld kann auch für hauswirtschaftliche Dienstleistungen eingesetzt werden.

Nähere Informationen zum Landespflegegeld externer Link

Alle Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick bietet das Bundesministerium für Gesundheit:

Hinweis

Die oben genannten Informationen beziehen sich auf professionell tätige, hauswirtschaftliche Dienstleisterinnen und Dienstleister im Angestelltenverhältnis bzw. auf selbständige (Einzel-)Unternehmerinnen und (Einzel-)Unternehmer. Informationen für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG finden Sie auf der Internetseite der Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern.

Einzelperson Bayern (Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern) externer Link
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