Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung

Direktvermarktende Betriebe haben verschiedene rechtliche Regelungen zu beachten. Als Lebensmittelunternehmen müssen sie die beispielsweise Vorgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und das Wettbewerbsrecht beachten.

Aktualisiert am: 06.12.2023
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Frau bestückt Obst- und Gemüseregal in einem Hofladen © Angelika Warmuth, StMELF

Broschüre "Direktvermarktung"

Derzeit aktualisieren wir die bisher in der Broschüre "Direktvermarktung" gesammelten Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Produkte aus dem bäuerlichen Betrieb. Künftig werden die Rechtsvorschriften auf einer Plattform veröffentlicht. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen an die zuständigen Behörden, die in den einzelnen Kapiteln genannt sind. Sie erhalten dort aktuelle Auskünfte.

Pfandpflicht für Milch und Milchmischgetränke in Einwegkunststoffflaschen ab 1. Januar 2024

Die Pfandpflicht für Kunststoff-Einwegflaschen wird zum Jahreswechsel auch auf Milch- und Milchmischgetränke und sonstige trinkbare Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen ausgeweitet. Damit endet die Übergangsfrist. Seit Anfang 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff, nicht aber z. B. Getränkekartons und Schlauchbeutel pfandpflichtig. Für Milch und bestimmte Milcherzeugnisse galt bislang die Ausnahme. (vgl. dazu: Verpackungsgesetz – VerpackG, § 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen). Nicht betroffen von der Pfandpflicht sind weiterhin Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mind. 50 Prozent in Einwegglas.

Verpackungsgesetz (Bundesministerium der Justiz) externer Link

Beleg- und Eichpflicht für Milchabgabeautomaten seit 1. Januar 2023

Alle Milchabgabeautomaten unterliegen seit dem 1. Januar 2023 den bundesrechtlichen Regelungen des Mess- und Eichrechts. Damit endet die fünfjährige Übergangsfrist: Ab 1. Januar 2023 müssen die Milchautomaten geeicht sowie mit einem Belegdrucker ausgestattet sein und ggf. nachgerüstet werden, da ein dauerhafter Nachweis nach dem aktuellen technischen Stand bislang nur mit einem Belegdrucker möglich ist. Die wichtigsten Änderungen finden Sie nachfolgend. Diese ergänzen den Text in der Broschüre "Direktvermarktung" (I., Nr. 10 / Seite 12 und 13). Informationen des StMWi zum Vollzug in Bayern sind auch dem Merkblatt des Landesamts Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht zusammengestellt:

Messanlagen zur Abgabe von Milch bei der direkten Abgabe durch den Erzeuger (Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht) externer Link

Ablauf der Übergangsfrist für Milchabgabeautomaten – Eichpflicht ab dem 1. Januar 2023

Aktueller Sachstand

Alle Milchabgabeautomaten unterliegen ab dem 1. Januar 2023 den bundesrechtlichen Regelungen des Mess- und Eichrechts. Ausgenommen sind Milchabgabeautomaten, bei denen je Geschäftsvorgang ein Betrag von derzeit 5,32 Euro und der Jahresumsatz von derzeit 2.129,16 Euro nicht überschritten wird.

Als Folge davon müssen Milchabgabeautomaten geeicht sowie mit einem Belegdrucker ausgestattet sein und ggf. nachgerüstet werden, da ein dauerhafter Nachweis nach dem aktuellen technischen Stand bislang nur mit einem Belegdrucker möglich ist.

Ausblick

Die zugrundeliegende EU-Richtlinie soll nächstes Jahr evaluiert werden. Eine den Anliegen der Direktvermarkter entsprechende Änderung wird weiterverfolgt.

Rechtlicher Hintergrund

Die Nachweispflicht mit einem Belegdrucker beruht auf der bundesrechtlichen Mess- und Eichverordnung (Anlage 2 Nr. 10 MessEV), die inhaltlich unverändert von der europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (Anhang I Nr. 11.2. MID) übernommen wurde. Aufgrund der 1:1-Umsetzung in nationales Recht besteht kein Spielraum für Abweichungen auf Bundes- und Landesebene.

Die Ausnahmeregelung geht auf Bundesrecht zurück (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 MessEV). Die Beträge können seitens des Bundes alle drei Jahre entsprechend der Preisentwicklung angepasst werden. Die Bekanntgabe erfolgt im Bundesanzeiger (nächste Evaluierung im Jahre 2024).

Autoren: Kristina Hofmann, Referentin der Geschäftsstelle des Beauftragten für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung, Walter Nussel, MdL

Verpackungsgesetz (seit 1. Januar 2019 in Kraft)

Das Verpackungsgesetz löste die bisherige Verpackungsverordnung ab. Zu der bereits bestehenden Systembeteiligungspflicht kommt die Registrierungspflicht bei der "Zentralen Stelle Verpackungsregister" neu hinzu. Die wichtigsten Änderungen finden Sie nachfolgend. Diese ersetzen den Text in der Broschüre "Direktvermarktung" (I., Nr. 9 / Seite 11 und 12).

Direktvermarkter haben grundsätzlich freie Wahl, ob und wie sie ihre Produkte verpacken bzw. ob sie ihre Ware in Einweg- oder Mehrwegverpackungen anbieten wollen. Hierbei sind jedoch die Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zu beachten, das zum 1. Januar 2019 die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV) ersetzt hat. Das VerpackG verpflichtet grundsätzlich jeden, der erstmalig eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt, egal ob es sich z. B. um Papier oder Folie handelt, die lose Ware nach dem Verkauf schützen oder um andere Verpackungen, wie z. B. Vakuumfolien handelt, die vorverpackte Ware schützen.

Wer (Einweg-)Verpackungen in Verkehr bringt, ist zunächst verpflichtet, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen ("Duales System") zu beteiligen (Systembeteiligungspflicht). Hersteller von Verpackungen sind darüber hinaus verpflichtet, sich bei der "Zentralen Stelle Verpackungsregister" mit den in § 9 Abs. 2 VerpackG aufgezählten Angaben, insbesondere Name, Anschrift und Kontaktdaten, nationale Kennnummer einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer und Markennamen in dem Verpackungsregister "LUCID" zu registrieren (Registrierungspflicht). Die registrierten Hersteller werden von der Zentralen Stelle im Internet veröffentlicht.

Zentrale Stelle Verpackungsregister externer Link

Die Registrierungspflicht bezieht sich auf Verkaufsverpackungen, also solche Verpackungen, die typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden, ferner auf Umverpackungen und Transportverpackungen. Des Weiteren bestehen eine Datenmeldepflicht sowie die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über sämtliche im vorangegangen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen (Vollständigkeitserklärung). "Hersteller" von Verpackungen ist derjenige, der die Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

Die Möglichkeit, Verkaufsverpackungen selbst wieder zurückzunehmen, um sich nicht einem dualen System anschließen zu müssen, wurde 2014 abgeschafft, um Umgehungen und Missbrauch vorzubeugen.

Ausnahmen von der Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht:

Sowohl die Systembeteiligungs- als auch die Registrierungspflicht gelten auch für kleinere Hersteller, also auch für Direktvermarkter (keine Bagatellgrenze). Eine Ausnahme gilt jedoch für sogenannte Serviceverpackungen, die die (unmittelbare) Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen. Hierzu zählen u.a. Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Frischhaltefolie oder Aluminiumfolie, Hersteller von Serviceverpackungen können ihre Systembeteiligungspflicht insoweit auf den Vorvertreiber, also etwa den Hersteller der Tragetaschen und Frischhaltefolie, übertragen (§ 7 Abs. 2 VerpackG). Voraussetzung für die Übertragung ist, dass dieser Hersteller "Letztvertreiber" ist. Beispiel: Fischerzeuger, die ihre Ware nur in Papier oder Plastiktüten legen und unmittelbar an den Endverbraucher abgeben, können ihre Pflichten aus dem VerpackG übertragen, nicht hingegen, wenn sie an den Lebensmitteleinzelhandel liefern, da sie in diesem Fall nicht "Letztvertreiber" sind.

Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Registrierungspflicht sowie die Pflichten zur Datenmeldung und zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung auf den Vorvertreiber über (§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG); der Direktvermarkter als Inverkehrbringer der Serviceverpackung wird in diesem Fall von den Verpflichtungen nach dem VerpackG vollständig befreit. Wer seine Systembeteiligungspflicht überträgt, kann vom Vorvertreiber eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 VerpackG).

Die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht entfällt ferner für denjenigen, der nicht gewerbsmäßig handelt. Ob der Verkauf verpackter Waren gewerbsmäßig ist, richtet sich danach, ob die Tätigkeit einkommensteuerlich erheblich ist. Dies ist z. B. bei der Anzeige eines Gewerbes beim Finanzamt der Fall. Nicht gewerbsmäßig handelt, wer die Nutzungsgrenzen, die sich aus der Tabelle (Anlage 1a zu § 13a Einkommensteuergesetz – EStG) ergeben, nicht überschreitet (z. B. nicht mehr als 30 Bienenvölker), keine Gewinnerzielungsabsicht aufweist und auch keine Verluste aufgrund der beschriebenen Tätigkeit geltend macht und soweit keine anderslautende Einzelfallentscheidung des Finanzamtes vorliegt; in diesem Fall besteht weder eine Systembeteiligungs- noch eine Registrierungspflicht.

Keine Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht besteht ferner für Mehrwegverpackungen (§ 12 Nr. 1 VerpackG). Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird (§ 3 Abs. 3 VerpackG).

Beispiel: Ein Imker mit mehr als 30 Völkern, der gewerbsmäßig handelt und daher eigentlich der Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht unterfallen würde, ist möglicherweise doch von diesen Pflichten befreit, wenn er seinen Honig ausschließlich in Mehrweggläsern vermarktet.

Unabhängig von der möglichen Befreiung von den Vorgaben des VerpackG existieren für Mehrwegverpackungen – auch hinsichtlich der Reinigung und Wiederverwendung von Mehrwegbehältnissen – neben den allgemeinen Regeln zu Hygiene und Lebensmittelsicherheit sowie den Kennzeichnungspflichten keine speziellen Regeln. Lediglich bei der Abgabe von Vorzugsmilch in Mehrwegverpackungen muss gemäß der Vorgaben der Tier-LMHV (§ 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 9, Kapitel 1 Nr. 2.1) zusätzlich ein gesonderter Raum vorhanden sein, in dem die Mehrwegverpackungen gereinigt, desinfiziert und getrocknet werden.

Für Einwegverpackungen für Getränke gelten die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht nicht, soweit die Getränkeverpackungen der dafür geltenden speziellen Pfandpflicht unterliegen (§ 12 Nr. 2 VerpackG). Für die Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen besteht danach die Pflicht, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Restentleerte Einweggetränkeverpackungen sind von den Vertreibern am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen; das Pfand ist zu erstatten.

Von der Pfand- und Rücknahmepflicht sind einige Getränkeverpackungen befreit, z. B. (siehe im Einzelnen § 31 Abs. 4 VerpackG) solche Verpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern und mehr als 3,0 Litern, Getränkeverpackungen für Sekt und bestimmte Sektmischgetränke, für Wein und bestimmte Weinmischgetränke, Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent, sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir, Fruchtsäfte und Gemüsesäfte, Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure. Soweit diese pfandfreien Einweggetränkeverpackungen beim privaten Endverbraucher anfallen, muss sich der Vertreiber jedoch einem dualen System zur Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen anschließen.