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Förderwegweiser
Schülerunternehmen: Essen was uns schmeckt

Schülerinnen und Schüler werden selbst aktiv! Sie verpflegen ab Jahrgangsstufe 7 mit ihrem Schülerunternehmen ihre Mitschüler und übernehmen dabei Planung, Einkauf, Zubereitung und Ausgabe gesundheitsfördernder Speisen in den Pausen oder zur Mittagszeit.

Die angebotenen Mahlzeiten schmecken gut, sind frisch zubereitet und ausgewogen. Sinnvolle Ernährungsgewohnheiten und Eigenverantwortlichkeit können so am Lernort Schule entwickelt werden.

Voraussetzungen

  • Aktive Beteiligung von Schülern in Form eines Schülerunternehmens.
  • Einhaltung eines Mindestangebotes an gesundheitsfördernder Verpflegung.
  • Beratung durch eine Fachkraft zum Schulverpflegungsangebot.
  • Beratung durch die zuständige staatliche Lebensmittelüberwachung.
  • Unterrichtung der Mitarbeiter des Schülerunternehmens über infektions- und lebensmittelhygienische Grundregeln anhand des Leitfadens für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln (siehe Merkblätter und Formulare).

Zuwendungsempfänger

  • Schulen in Bayern ab Jahrgangsstufe 7 (oder die jeweiligen Sachaufwandsträger).

Förderung

  • Ausbau oder Erweiterung von Schülercafes oder anderen Einrichtungen zur gesundheitsfördernden Verpflegung.
  • Förderfähig sind 70 % der Kosten für Investitionen, die im Rahmen der Ausstattung und Einrichtung der Räumlichkeiten zur Herstellung, Lagerung, Vertrieb und dem Verzehr gesundheitsfördernder Verpflegung entstehen.
  • Förderfähig sind auch Kosten bis max. 300 Euro für die Beratung durch eine Ernährungsfachkraft.
  • Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und beträgt max. 4500 Euro.

Mittelherkunft

  • Bayern
Ansprechpartner

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Abteilung Förderwesen und Fachrecht
Menzinger Straße 54
80638 München
Tel. 089-17800-201
E-Mail: AFR@lfl.bayern.de Mehr

Regionale Vernetzungsstellen Schulverpflegung Mehr

Antrag

Die Maßnahmen dürfen vor Erteilung der Zustimmung durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft nicht begonnen werden. Mehrfachförderungen sind nicht zulässig.

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