Förderung
De-minimis-Beihilfen
Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten.
Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.
De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen gewährt werden.
Fischerei
Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI)
Folgende Höchstbeträge sind zu beachten:
- Agrarsektor: 20.000 €
- Gewerbe: 200.000 €
- Fischerei: 30.000 €
- DAWI: 500.000 €
Die gewährende Stelle ist verpflichtet, dem Unternehmen zu bescheinigen, dass es eine De-minimis-Beihilfe erhalten hat. Die De-minimis-Bescheinigung dient als Nachweis für die gewährten De-minimis-Beihilfen und als Grundlage für die Beantragung weiterer De-minimis-Beihilfen. Bescheinigungen sind 10 Jahre aufzubewahren.
Formulare und Merkblätter
Agrarsektor – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, geändert mit Verordnung (EU) 2019/316
Gewerbe – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
Fischereisektor – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014