Kapitel 2 Abschnitt 1 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 1 GAPKondV
Nein, die Fläche bleibt Dauergrünland, vgl. EU-Rahmen-Definition in Art. 4 Abs. 3 VO 2021/2115 und deren Durchführung in § 4 GAPDZV.
Die Einräumung der Möglichkeit, nach § 7 Absatz 2 GAPKondV die Genehmigung auf Antrag nachträglich zu erteilen, sofern zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorlagen, soll es dem AELF lediglich ermöglichen, in diesem Fall auf die nach § 7 Absatz 1 GAPKondV im Regelfall zu verhängende Rückumwandlungsanordnung zu verzichten. Davon unabhängig bleibt es aber auch in diesem Fall bei einem Verstoß gegen die Pflicht, eine Genehmigung bereits vor Vornahme der Umwandlung einzuholen, der entsprechend sanktioniert werden kann. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus § 5 Absatz 1 Satz 1 des GAPKondG, wonach Dauergrünland nur „mit Genehmigung umgewandelt werden“ darf.
Ja, bei genehmigter Dauergrünlanderneuerung, z. B. mittels Pflügens, kann die erforderliche Ersatzfläche mit der umgewandelten Fläche identisch sein. Auch in diesem Fall gelten jedoch die einschlägigen Regelungen für Ersatzflächen, z. B. dass eine Ersatzfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in fünf aufeinander folgenden Jahren als Dauergrünland zu nutzen ist.
Ja, durch ein solches Ereignis geht die Eigenschaft als Dauergrünland nicht verloren. Die höhere Gewalt wird hier als ein einheitlicher Vorgang verstanden, der sowohl die Zerstörung der Grasnarbe (durch Wildschweine, Hochwasser o. ä.) als auch alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung umfasst, so lange bis der Zustand wiederhergestellt ist, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte. Die mechanische Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Eintritt des Schadensereignisses ist nicht mit dem Pflügen i. S. d. § 7 Abs. 5 GAPDZV gleichzusetzen. Sie zerstört insoweit die Grasnarbe nicht, sondern dient ihrer Wiederherstellung. Es besteht die Verpflichtung, dem AELF den Eintritt höherer Gewalt rechtzeitig anzuzeigen und nachzuweisen (§ 24 Absatz 2 GAPKondG). Dies ist zum Erhalt der Förderfähigkeit für die Direktzahlungen auch erforderlich, wenn die höhere Gewalt kausal dafür ist, dass die Fläche in dem Jahr nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden kann.
Eine „Ersatzfläche“ im Zusammenhang mit einer genehmigten Umwandlung von Dauergrünland muss nach § 4 Absatz 1 GAPKondV mindestens fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland genutzt werden. Die Anlage einer Agri-PV-Anlage ist unter diesen Voraussetzungen möglich. Als Ersatzfläche kann nur die Fläche angerechnet werden, die unter Berücksichtigung der Agri PV Anlage landwirtschaftlich nutzbar ist. Diese muss mindestens so groß sein, wie die Umwandlungsfläche (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GAPKondG).
Die angelegte Ersatzfläche muss nach § 4 Absatz 1 GAPKondV mindestens fünf Jahre lang als Dauergrünland genutzt werden. Wenn eine Ersatzfläche vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer als Ersatzfläche in eine nicht landwirtschaftliche Fläche umgewandelt wird, liegt ein Verstoß gegen GLÖZ 1, und ggf. gegen GLÖZ 2 und/ oder 9 vor.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung enthalten keine personenbezogenen Elemente, sondern sind ausschließlich flächenbezogen. Deshalb ist es irrelevant, welcher Begünstigte von der Genehmigung Gebrauch macht. Hinzuweisen ist aber auf die Geltungsdauer der erteilten Genehmigungen nach § 6 GAPKondV.
Ja, eine Wiederansaatverpflichtung kann auch nach einem Bewirtschafterwechsel noch angeordnet werden – dann gegenüber dem neuen Bewirtschafter. Eine einmal ausgesprochene Wiederansaatverpflichtung „klebt“ an der Fläche und geht an die Folgebewirtschafter über (s. § 7 GAPKondV). Der neue Bewirtschafter ist aber vor eventuellen Sanktionsmaßnahmen über den fehlerhaften Zustand der Fläche zu informieren.
Nein, bestehende Dauergrünlandflächen können nicht als Ersatzflächen für genehmigte Umwandlungen herangezogen werden.
§ 10 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 2 GAPKondV
Eine flache Bodenbearbeitung zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe gilt nach § 7 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV auch in der GLÖZ 2-Kulisse nicht als Pflügen und ist daher ohne Antrag möglich. (Sie muss allerdings bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 20 Absatz 1 GAPKondV angezeigt werden). Eine mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört, gilt als Pflügen und ist nach § 10 Absatz 1 GAPKondG in der GLÖZ 2-Kulisse nicht zulässig.
Das Überführen in eine nicht-landwirtschaftliche Fläche ist förderrechtlich genehmigungsfrei. Bestehende fachrechtliche Regelungen dazu bleiben hiervon unberührt.
Ja. Nach § 12 a GAPKondV ist, soweit erforderlich, für die Neuansaat, die Neupflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen eine Bodenwendung von mehr als 30 cm nach guter fachlicher Praxis zulässig.
Die Umwandlung von Dauerkulturen, die nicht Obstbaum-Dauerkulturen sind, in Ackerland (z.B. Getreide) ist seit dem Jahr 2025 auch in der GLÖZ-2-Kulisse erlaubt.
s. Antwort GLÖZ 1 Frage Nr. 6, wobei zu berücksichtigen ist, dass es in der GLÖZ 2-Kulisse regelmäßig, z.B. durch starke Niederschlagsereignisse, zu Überstau bzw. zu Überflutungen einzelner Flächen kommen kann, so dass Hochwasser hier in der Regel kein ungewöhnliches Ereignis und somit keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darstellen wird.
§ 14 GAPKondV
Hier haben sich derzeit keine zu klärenden Fragen ergeben.
§ 15 GAPKondV
Die Regelungen gelten entsprechend den GAB, d. h. für Seen und Fließgewässer.
Die Regelungen gelten jeweils unabhängig voneinander. Dabei gilt es beides zu beachten.
Eine Ausbringung bzw. Verwendung von gebeiztem Saatgut ist möglich, sofern § 19 des PflSchG erfüllt ist.
Die Regelungen bei GLÖZ 4 zu Pufferstreifen lassen eine Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen nach ÖR 1d auf solchen Pufferstreifen zu.
§ 16 GAPKondV
Es sind sowohl die Regelungen zu Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse (§ 16 GAPKondV), als auch die Regelungen für brachliegendes Ackerland (§ 17 Absatz 4) zu beachten.
Pflügen im Ackerland ist jede mechanische wendende Bodenbearbeitung. Der Einsatz der genannten Geräte zählt insoweit zum Pflügen.
§ 17 GAPKondV
Ja. Bei der Wahl des Zeitraums, in dem die Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung erfüllt werden soll, stehen dem Begünstigten alle Möglichkeiten zur Verfügung, sofern jeweils die hieran geknüpften Bedingungen erfüllt sind. Es besteht insoweit keine Pflicht, auf schweren Böden den abweichenden Zeitraum zu nutzen.
Nein. Die Entscheidung ist aber in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu treffen. Die jeweiligen Voraussetzungen der in § 17 GAPKondV gelisteten Arten der Mindestbodenbedeckung sind einzuhalten. Eventuell können Verpflichtungen aus anderen GLÖZ oder ÖR die Auswahl einschränken.
An die Art der Zwischenfrucht werden keine über die Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinausgehenden Anforderungen gestellt. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass die Zwischenfrucht winterhart sein muss.
Nein. Bei den genannten Möglichkeiten zum Erfüllen der Mindestbodenbedeckung darf die Fläche in dem genannten Zeitraum nicht gepflügt werden. Auf der nicht gepflügten Fläche sind zum Beispiel Stoppelbrachen, Mulchauflagen oder Erntereste möglich, aber nicht Voraussetzung für die Erfüllung der Mindestbodenbedeckung.
Ja, wenn mit dem Grubbern keine Bodenwendung verbunden ist.
Die Beweidung mit Schafen und Ziegen impliziert eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, so dass im Regelfall keine Brachfläche mehr vorliegt.
Ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat ist nach dem 31. März nur möglich, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung 1b anzulegen.
Das ist im normalen Rahmen (gelegentlich, z. B. zur Heckenpflege, nicht als Wegeersatz) möglich. Auf die Vorgaben zur Förderfähigkeit von Flächen gemäß GAP-Direktzahlungen-Verordnung (§ 12 GAPDZV, insbesondere Absatz 2 Nummer 1 zur Lagerung) wird hingewiesen.
Gewächshäuser erfüllen die Bedingungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 5 GAPKondV. Hinweis: Ackerland nach § 5 GAPDZV liegt nur vor, wenn eine Wechselwirkung der auf der Fläche befindlichen Kulturen mit dem Boden vorliegt.
Bei einer Ernte der Hauptkultur erst nach dem 1. Oktober ist die Mindestbodenbedeckung insoweit gewährleistet, als die Ackerfläche bis zum 1. Oktober mit der Hauptkultur bedeckt war.
Nach § 17 Absatz 4 Satz 1 GAPKondV ist ein Mul-chen/Mähen brachliegender Ackerflächen im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August des Antragsjahrs nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine Saatgut-Vermehrungsfläche an die betreffende Brachfläche angrenzt. Hinweis: Eine Ausnahme gibt es hier nach § 17 Absatz 6 GAPKondV lediglich für Streuobstwiesen, deren Auf-wuchs nicht genutzt wird.
Eine Beweidung dieser Flächen durch Schafe und Ziegen ist in dem jeweiligen Zeitraum der Mindestbodenbedeckung möglich, soweit die Mindestbodenbedeckung bestehen bleibt.
§ 18 GAPKondV
Es gelten dieselben Regelungen wie bei Öko-Regelung 2. Ein bestimmter Mindestanteil ist nicht vorgeschrieben. Über die Fläche verteilt müssen aber mindestens zwei Kulturen erkennbar sein.
Ja. Hinweis: Ab dem Antragsjahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.
Es bestehen keine Vorgaben, welche Kulturen als Zwischenfrüchte angebaut werden dürfen. Zwischenfrüchte müssen sich von der vorhergehenden und nachfolgenden Hauptfrucht unterscheiden. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAPDZV ist hierbei entsprechend anzuwenden. Zwischenfrüchte müssen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut werden und bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.
Ja, die Anforderungen an den Fruchtwechsel gelten auch auf Ackerflächen im geschützten Anbau. Ggf. ist zu prüfen, ob die Regelung nach § 18 Absatz 54 Satz 12 GAPKondV (beetweiser Anbau) greift.
Geringfügige Flächenüberschneidungen beim Anbau einer Hauptkultur können bei der Überprüfung des Fruchtwechsels unberücksichtigt bleiben. Flächenüberschneidungen bis zu 10 Prozent und maximal 0,3 Hektar pro Schlag gelten als geringfügig.
Silomais und Körnermais zählen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zu derselben Gattung. Es handelt sich damit um dieselbe Hauptkultur.
Der Anbau auf der Fläche des Vorgängerbetriebes ist zu beachten.
§ 11 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 4 GAPKondV
Nein. Die Verpflichtung zur Bereitstellung nicht produktiver Ackerflächen ist zwar entfallen; das Verbot, Landschaftselemente zu entfernen, sowie das Schnittverbot für Hecken, Knicks und Bäume im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gelten jedoch weiterhin unverändert.
§ 12 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 5 GAPKondV
Nein, unter der Voraussetzung, dass das Walzen und Schleppen nicht im Zuge einer Narbenerneuerung erfolgt, besteht in diesen Fällen keine Anzeigepflicht (§ 24 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV). Hinweis: Es ist zu beachten, dass Maßnahmen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Natura 2000 Gebieten führen können, auch dann eine Sanktionierung nach GAB 3 und/oder GAB 4 nach sich ziehen können, wenn sie nach GLÖZ 9 grundsätzlich zulässig sind. Das kann auch auf Maßnahmen wie Walzen, Schleppen, Striegeln, Schlitzen, Nachsaat oder mechanische Bodenbearbeitungen zutreffen. Im Zweifelsfällen wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit der unteren Naturschutzbehörde empfohlen.
Die „höhere Gewalt“ wird hier als ein einheitlicher Vorgang verstanden, der sowohl die Zerstörung der Grasnarbe (durch Wildschweine, Hochwasser o. ä.) als auch alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung umfasst, so lange bis der Zustand wiederhergestellt ist, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte. Die mechanische Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Eintritt des Schadensereignisses ist nicht mit dem Pflügen i. S. d. § 7 Absatz 5 GAPDZV gleichzusetzen. Sie zerstört insoweit die Grasnarbe nicht, sondern dient ihrer Wiederherstellung. Es besteht die Verpflichtung, der zuständigen Behörde den Eintritt höherer Gewalt rechtzeitig anzuzeigen und nachzuweisen (§ 24 Absatz 2 GAPKondG). Dies ist auch zum Erhalt der Förderfähigkeit für die Direktzahlungen erforderlich, wenn die höhere Gewalt kausal dafür ist, dass die Fläche in dem Jahr nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden kann.