Kapitel 2 Abschnitt 1 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 1 GAPKondV
Entscheidend ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, also hier der Genehmigung. Da diese erst nach dem 01.01.2023 getroffen wird, sind der Entscheidung die nunmehr geltenden Vorschriften des GAPKondG und der GAPKondV zugrunde zu legen. In verfahrenstechnischer Hinsicht kann wegen der zwischen Antragstellung und Entscheidung eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage eine erneute Anhörung der Antragsteller, insbesondere zur Frage der möglichen Änderung oder Rücknahme des gestellten Antrages, geboten sein.
Im Rahmen der Konditionalität ergeben sich keine Konsequenzen. Ob sich in anderen Rechtsbereichen Konsequenzen ergeben werden, ist derzeit Gegenstand einer Klärung.
Die Etablierung eines Agroforstsystems auf Dauergrünland mit einem positiv geprüften Nutzungskonzept gemäß § 4 Absatz 2 GAPDZV ändert nicht den Status Dauergrünland. Folglich ist ein Antrag auf Genehmigung der Umwandlung nicht erforderlich. Dies gilt auch für umweltsensibles Dauergrünland.
Die Einräumung der Möglichkeit, nach § 7 Absatz 2 GAPKondV die Genehmigung auf Antrag nachträglich zu erteilen, sofern zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorlagen, soll es dem AELF lediglich ermöglichen, in diesem Fall auf die nach § 7 Absatz 1 GAPKondV im Regelfall zu verhängende Rückumwandlungsanordnung zu verzichten. Davon unabhängig bleibt es aber auch in diesem Fall bei einem Verstoß gegen die Pflicht, eine Genehmigung bereits vor Vornahme der Umwandlung einzuholen, der entsprechend sanktioniert werden kann. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus § 5 Absatz 1 Satz 1 des GAPKondG, wonach Dauergrünland nur „mit Genehmigung umgewandelt werden“ darf.
Ja, bei genehmigter Dauergrünlanderneuerung, z. B. mittels Pflügens, kann die erforderliche Ersatzfläche mit der umgewandelten Fläche identisch sein. Auch in diesem Fall gelten jedoch die einschlägigen Regelungen für Ersatzflächen, z. B. dass eine Ersatzfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in fünf aufeinander folgenden Jahren als Dauergrünland zu nutzen ist.
Ja, durch ein solches Ereignis geht die Eigenschaft als Dauergrünland nicht verloren. Die höhere Gewalt wird hier als ein einheitlicher Vorgang verstanden, der sowohl die Zerstörung der Grasnarbe (durch Wildschweine, Hochwasser o. ä.) als auch alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung umfasst, so lange bis der Zustand wiederhergestellt ist, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte. Die mechanische Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Eintritt des Schadensereignisses ist nicht mit dem Pflügen i. S. d. § 7 Abs. 5 GAPDZV gleichzusetzen. Sie zerstört die Grasnarbe nicht, sondern dient ihrer Wiederherstellung. Es besteht die Verpflichtung, dem AELF den Eintritt höherer Gewalt rechtzeitig anzuzeigen und nachzuweisen (§ 22 Absatz 2 GAPKondG). Dies ist zum Erhalt der Förderfähigkeit für die Direktzahlungen auch erforderlich, wenn die höhere Gewalt kausal dafür ist, dass die Fläche in dem Jahr nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden kann.
§ 10 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 2 GAPKondV
Eine reine Narbenerneuerung gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV gilt auch in der Moorkulisse nicht als Pflügen und ist daher ohne Antrag möglich. Sie muss allerdings bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 24 Absatz 1 GAPKondV angezeigt werden. Eine mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört, gilt als Pflügen und ist gemäß § 10 Absatz 1 GAPKondG nicht zulässig.
Bei Dauergrünlandflächen in der GLÖZ2-Kulisse ist eine Umwandlung untersagt (§ 10 Absatz 1 Satz 1 GAPKondG). Im Einzelfall kann die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 GAPKondG erwogen werden.
In der Gebietskulisse dürfen Dauerkulturen gemäß § 10 Absatz 1 GAPKondG nicht in Ackerland umgewandelt werden. Spargel und Heidelbeeren zählen zu den Dauerkulturen, so dass ein solcher Wechsel möglich ist.
In der Gebietskulisse dürfen Dauerkulturen gemäß § 10 Absatz 1 GAPKondG nicht in Ackerland (Getreide) umgewandelt werden.
§ 14 GAPKondV
Hier haben sich derzeit keine zu klärenden Fragen ergeben.
§ 15 GAPKondV
Die Regelungen gelten entsprechend den GAB, d. h. für Seen und Fließgewässer.
Die Regelungen gelten jeweils unabhängig voneinander. Im Fall eines Verstoßes, der sowohl eine GAB als auch GLÖZ4 betrifft, regelt Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/1172, dass der Verstoß nur gegen die GAB sanktioniert wird. Es ist jedoch nicht Voraussetzung für die Feststellung eines GLÖZ-Verstoßes, dass gleichzeitig auch ein GAB-Verstoß festgestellt wird. Bringt ein Landwirt z. B. N-Düngemittel mit einem Gerät mit Grenzstreueinrichtung in einem Abstand von 2 Metern zu einem Gewässer auf, liegt ein zu sanktionierender Verstoß bei GLÖZ4, aber kein Verstoß bei GAB2 vor. (Hinweis: ggf. liegen abweichende landesspezifische Abstandsregelungen vor).
Eine Ausbringung bzw. Verwendung von gebeiztem Saatgut ist möglich, sofern § 19 des PflSchG erfüllt ist.
Die Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen nach ÖR1d ist auf Pufferstreifen nach GLÖZ4 auf Dauergrünland möglich, soweit die Anforderungen für ÖR1d eingehalten werden.
Die Fläche kann anerkannt werden, soweit die weiteren Anforderungen nach GLÖZ8 (u. a. Mindestparzellengröße) eingehalten werden.
§ 16 GAPKondV
Es sind sowohl die Regelungen zu Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse (§ 16 GAPKondV), als auch die Regelungen für brachliegendes Ackerland (§ 17 Absatz 4 und § 21 GAPKondV) zu beachten.
§ 17 GAPKondV
Ja. Bei der Wahl des Zeitraums in dem die Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung erfüllt werden soll, stehen dem Begünstigten beide Möglichkeiten zur Verfügung, sofern die hieran geknüpften Bedingungen erfüllt sind. Auf einer Fläche mit leichten Böden kann also nicht der für schwere Böden mögliche Zeitraum gewählt werden.
Die Mindestbodenbedeckung kann auf der beantragten Fläche grundsätzlich durch die nach Abschluss der Ernte vorliegende Stoppelbrache oder eine Begrünung infolge von Untersaaten erfolgen. Eine Stoppelbrache kann ersetzt werden, indem eine der in § 17 Absatz 1 Satz 2 GAPKondV genannten Bodenbedeckungen etabliert wird – beispielsweise eine Zwischenfrucht (gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3) oder eine Begrünung durch das Aufkeimen der Ausfallsaat (gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5). Dies schließt hier – anders als im Regelzeitraum (15.11. – 15.01.) – eine zu diesem Zweck eventuell erforderliche, flache, mechanische Bodenbearbeitung (kein Pflügen) mit ein, solange eine den Boden bedeckende Mulchauflage als Bodenbedeckung weiterhin sichergestellt ist.
Über die Wahl der in § 17 Absatz 1 Satz 2 GAPKondV gelisteten Arten der Mindestbodenbedeckung hinaus bestehen für den Landwirt keine weiteren Vorgaben.
An die Art der Zwischenfrucht werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass die Mindestbodenbedeckung im gesamten Schutzzeitraum besteht.
Die Mindestbodenbedeckung muss im gesamten Schutzzeitraum bestehen. Es reicht als alleinige Mindestbodenbedeckung also nicht, wenn die betreffenden Kulturen erst zu Beginn des Zeitraumes ausgesät sind. Vielmehr muss sichtbar sein, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits flächig aufgegangen sind. Als Maßstab dient dabei die „gute fachliche Praxis“ unter Berücksichtigung der örtlichen Witterungsverhältnisse im Zeitraum um die Aussaat.
Ja, das gilt grundsätzlich für jede Bodenbearbeitung in dem genannten Zeitraum. Möglich ist allerdings eine Schlitzsaat. In einem solchen Fall ist bis zum Aufgang der Saat die Bodenbedeckung anderweitig sicherzustellen.
Das Belassen von Rübenblättern nach der Zuckerrübenernte fällt unter „Mulchauflagen einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten“ nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 GAPKondV.
Eine Mulchauflage einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten nach § 17 Absatz 1 Nummer 6 GAPKondV erfüllt die Anforderungen an die Mindestbodenbedeckung. Eine Mulchauflage kann auch aus Mulchen von ausreichenden Stoppeln von Sonnenblumen oder Mais erfolgen.
Das Grubbern ist von § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 GAPKondV umfasst. Gleichzeitig ist das Grubbern als Bodenbearbeitung aber auch von § 17 Absatz 1 Satz 3 GAPKondV erfasst. Daraus folgt, dass Grubbern in dem Zeitraum untersagt ist, in dem die Mindestbodenbedeckung als Stoppelbrache nach Satz 2 Nummer 4 oder als Mulchauflage nach Nummer 6 erbracht wird.
Die Beweidung mit Schafen und Ziegen impliziert eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, die auf brachliegenden Flächen in dem genannten Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig ist. Abweichend davon ist bei GLÖZ8-Brachen eine Beweidung durch Schafe und Ziegen ab dem 01.09. zulässig. Allerdings kann die zuständige Behörde unter bestimmten Bedingungen bereits ab dem 01.08. die Nutzung des Aufwuchses durch eine Beweidung mit Tieren oder durch eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulassen (§ 21 Absatz 3 GAPKondV).
Eine Aussaat zur Begrünung ist nach dem 31.03. nur möglich, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelungen 1b oder 1c anzulegen oder die Bodenbearbeitung vor dem 01.04., die Aussaat aber (unmittelbar) danach erfolgt. Auf GLÖZ8-Brachen muss aber eine evtl. Aussaat zur Begrünung unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr stattfinden.
Das ist im normalen Rahmen (gelegentlich, z. B. zur Heckenpflege, nicht als Wegeersatz) möglich. Auf die Vorgaben zur Förderfähigkeit von Flächen gemäß GAP-Direktzahlungen-Verordnung (§ 12 GAPDZV, insbesondere Absatz 2 Nummer 1 zur Lagerung) wird hingewiesen.
Gewächshäuser erfüllen die Bedingungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 8 GAPKondV. Hinweis: Ackerland nach § 5 GAPDZV liegt nur vor, wenn eine Wechselwirkung der auf der Fläche befindlichen Kulturen mit dem Boden vorliegt.
Wählt der Antragsteller zur Mindestbodenbedeckung die Variante 7 „mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung“, kann dieser Arbeitsgang (inkl. Grubbern) vor oder in der gewählten Periode mehrmals durchgeführt werden, solange eine den Boden bedeckende Mulchschicht weiterhin sichergestellt ist. Sofern allerdings die Mindestbodenbedeckung durch eine Stoppelbrache (Variante 4) oder Mulchauflage (Variante 6) erfolgt, ist eine Bodenbearbeitung innerhalb des gewählten Zeitraums untersagt (Ausnahme vgl. FAQ GLÖZ6 Nr. 2).
§ 18 GAPKondV
Es gelten dieselben Regelungen wie bei Öko-Regelung 2. Ein bestimmter Mindestanteil ist nicht vorgeschrieben. Über die Fläche verteilt müssen aber mindestens zwei Kulturen erkennbar sein.
Es gelten dieselben Regelungen wie bei Öko-Regelung 2 für Mischkulturen (Anlage 5, Ziffer 2.7 und 2.8. GAPDZV), so dass es sich z. B. bei Mais/Stangenbohnen um die Hauptfruchtart Leguminosenmischkultur (sofern Leguminosen überwiegen) bzw. sonstige Mischkultur (siehe auch Antwort auf Frage 1) handeln kann.
Zwischenfrüchte oder Begrünungen infolge einer Untersaat müssen vor dem 15.10. ausgesät und bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche belassen werden. Sie dürfen im Folgejahr nicht als Hauptkultur zur Ernte führen. Im Antragsjahr ist eine Schnittnutzung der Zwischenfrucht/ Begrünung infolge einer Untersaat auch nach dem 15.10. möglich.
Ja, die Anforderungen an den Fruchtwechsel gelten auch auf Ackerflächen im geschützten Anbau. Ggf. ist zu prüfen, ob die Regelung nach § 18 Absatz 4 Satz 2 GAPKondV (beetweiser Anbau) greift.
Geringfügige Flächenüberschneidungen beim Anbau einer Hauptkultur können bei der Überprüfung des Fruchtwechsels unberücksichtigt bleiben. Flächenüberschneidungen bis 10 Prozent und maximal 0,3 Hektar pro Schlag gelten als geringfügig.
Silomais und Körnermais zählen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zu derselben Gattung. Es handelt sich damit um dieselbe Hauptkultur.
Der Anbau auf der Fläche des Vorgängerbetriebes ist zu beachten.
Jahr | Feldstück 1 | Feldstück 2 | Feldstück 3 |
---|---|---|---|
2022 | WW | WW | KM |
2023 Ausnahme | WW | KM + ZF | WW |
2024 | KM | KM | WW |
Jahr | Feldstück 1 | Feldstück 2 | Feldstück 3 |
---|---|---|---|
2022 | WW | WW | KM |
2023 Ausnahme | WW | WW | WW |
2024 | KM | KM | WW |
Jahr | Feldstück 1 | Feldstück 2 | Feldstück 3 |
---|---|---|---|
2022 | WW | WW | KM |
2023 Ausnahme | WW | KM | WW |
2024 | KM | KM + ZF | WW |
Jahr | Feldstück 1 | Feldstück 2 | Feldstück 3 |
---|---|---|---|
2022 | KM | KM | WW |
2023 Ausnahme | KM | KM | KM |
2024 | WW | WW | KM |
2025 | KM | KM + ZF | WW |
2026 | KM | KM | KM |
§ 11 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 4 GAPKondV
Basis ist das gesamte Ackerland des Betriebes (inkl. der zu den Ackerflächen gehörenden förderfähigen Landschaftselemente und der im Mehrfachantrag anzugebenden Acker-Kleinstflächen).
Nein, GLÖZ8-Brachen können sich mehrjährig auf derselben Fläche befinden, sofern die Voraussetzungen nach § 20 Absatz 1 GAPKondV erfüllt sind und auf der Fläche die landwirtschaftliche Mindesttätigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 GAPDZV erfolgt.
Die Aussaat auf der GLÖZ8-Brache muss unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr erfolgen. Eine aktive Begrünung, die erst im Antragsjahr erfolgt, wäre insofern nicht zulässig.
Die Flächen können „nahtlos“ weitergeführt werden.
GLÖZ8-Brachen müssen unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr der Selbstbegrünung überlassen oder durch Aussaat begrünt werden. Da 2023 auf der Brache keine Ernte stattfand, ist eine Neubegrünung der Altbrache im Herbst 2023 möglich. Im Jahr 2024 ist nach dem 15.08. zu Pflegezwecken eine Neuaussaat mit einer Begrünungsmischung möglich.
Das Befahren zum Erreichen des zu bewirtschaftenden Schlages ist erlaubt, soweit sich keine wegeartigen Strukturen ergeben.
Vorgewende können nicht als GLÖZ8-Brachen anerkannt werden, da das Vorgewende zur betreffenden Kultur des Schlages zählt.
Eine Positivliste für die aktive Begrünung mit zugelassenen Pflanzenarten/-sorten gibt es nicht. Ausgeschlossen ist lediglich eine aktive Begrünung durch eine landwirtschaftliche Kulturpflanze in Reinsaat, so dass eine Mischung aus mindestens zwei Arten in jeweils nennenswertem Umfang gegeben sein muss. Das heißt, es müssen über die Fläche verteilt mindestens zwei Kulturen erkennbar sein.
Ja, das ist zulässig und fällt unter die Selbstbegrünung.
Ja, das ist zulässig. Eine solches Vorgehen vermeidet zudem ein ökologisch nachteiliges Umbrechen nur zum Zweck der anschließenden Selbstbegrünung/ Aussaat.
Ja, das ist grundsätzlich möglich, sofern die Voraussetzungen des § 20 GAPKondV erfüllt sind und die Verpflichtungen nach § 21 GAPKondV eingehalten werden. Gleiches gilt auch für AUKM-Brachen des Vorjahres.
Ja, sofern die Ausgleichsfläche die GLÖZ8-Anforderungen erfüllt, kann sie bei GLÖZ8 angerechnet werden. Inwieweit die Fläche die konkreten Bedingungen an die jeweilige Ausgleichsfläche dann noch erfüllt, ist anderweitig zu prüfen.
Die Mindesttätigkeit hat im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03. oder vom 01.09. bis zum 15.11. zu erfolgen (§ 3 Absatz 2 GAPDZV in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 GAPKondV). Gemäß den Regelungen in § 3 Absatz 5 GAPDZV ist die Mindesttätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich.
Ja, auf einer mehrjährigen GLÖZ8-Brache darf ab dem 01.09. des (jeweiligen) Antragsjahres der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden (Ausnahmeregelung gemäß § 21 Absatz 2 GAPKondV). Zum 01.01. des Folgejahres muss die Beweidung beendet sein.
Nein, der nichtproduktive Zeitraum der GLÖZ8-Brache beginnt unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr. Die Nutzung (z. B. Schnittnutzung) einer Zwischenfrucht ist damit nicht vereinbar.
§ 12 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 5 GAPKondV
Nein, unter der Voraussetzung, dass das Walzen und Schleppen nicht im Zuge einer Narbenerneuerung erfolgt, besteht in diesen Fällen keine Anzeigepflicht (§ 24 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV).