Häufig gestellte Fragen zu den GLÖZ-Standards

Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Umsetzung der GLÖZ-Standards gemäß dem GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV). Diese wurden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in Abstimmung mit anderen Bundesministerien und den Ländern erstellt und im Wortlaut vom StMELF an die bayerischen Verhältnisse angepasst. (Stand: 03.06.2025)

Aktualisiert am: 03.06.2025
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Kapitel 2 Abschnitt 1 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 1 GAPKondV

1. Wird bei der Etablierung eines Agroforstsystems auf einer Dauergrünlandfläche Dauergrünland in eine nicht landwirtschaftliche Fläche überführt?

Nein, die Fläche bleibt Dauergrünland, vgl. EU-Rahmen-Definition in Art. 4 Abs. 3 VO 2021/2115 und deren Durchführung in § 4 GAPDZV.

2. § 7 Absatz 2 GAPKondV sieht vor, dass das AELF einen Antrag auf Umwandlung nachträglich genehmigen kann. Welche Folgen ergeben sich hieraus? Entfällt dann eine Sanktionierung des Verstoßes?

Die Einräumung der Möglichkeit, nach § 7 Absatz 2 GAPKondV die Genehmigung auf Antrag nachträglich zu erteilen, sofern zum Zeitpunkt der Umwandlung die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorlagen, soll es dem AELF lediglich ermöglichen, in diesem Fall auf die nach § 7 Absatz 1 GAPKondV im Regelfall zu verhängende Rückumwandlungsanordnung zu verzichten. Davon unabhängig bleibt es aber auch in diesem Fall bei einem Verstoß gegen die Pflicht, eine Genehmigung bereits vor Vornahme der Umwandlung einzuholen, der entsprechend sanktioniert werden kann. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus § 5 Absatz 1 Satz 1 des GAPKondG, wonach Dauergrünland nur „mit Genehmigung umgewandelt werden“ darf.

3. Können bei einer genehmigten Umwandlung von Dauergrünland die umzuwandelnde Fläche und Ersatzfläche identisch sein (z. B. Dauergrünland-Erneuerung mit Pflugeinsatz)?

Ja, bei genehmigter Dauergrünlanderneuerung, z. B. mittels Pflügens, kann die erforderliche Ersatzfläche mit der umgewandelten Fläche identisch sein. Auch in diesem Fall gelten jedoch die einschlägigen Regelungen für Ersatzflächen, z. B. dass eine Ersatzfläche nach § 4 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in fünf aufeinander folgenden Jahren als Dauergrünland zu nutzen ist.

4. Wenn ein Schadensereignis auf Dauergrünland (z. B. Wildschwein- oder auch Hochwasserschaden) als höhere Gewalt anerkannt wird, umfasst die anerkannte höhere Gewalt dann auch eine erforderliche mechanische Bodenbearbeitung für das Wiederherstellen der Grasnarbe?

Ja, durch ein solches Ereignis geht die Eigenschaft als Dauergrünland nicht verloren. Die höhere Gewalt wird hier als ein einheitlicher Vorgang verstanden, der sowohl die Zerstörung der Grasnarbe (durch Wildschweine, Hochwasser o. ä.) als auch alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung umfasst, so lange bis der Zustand wiederhergestellt ist, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte. Die mechanische Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Eintritt des Schadensereignisses ist nicht mit dem Pflügen i. S. d. § 7 Abs. 5 GAPDZV gleichzusetzen. Sie zerstört insoweit die Grasnarbe nicht, sondern dient ihrer Wiederherstellung. Es besteht die Verpflichtung, dem AELF den Eintritt höherer Gewalt rechtzeitig anzuzeigen und nachzuweisen (§ 24 Absatz 2 GAPKondG). Dies ist zum Erhalt der Förderfähigkeit für die Direktzahlungen auch erforderlich, wenn die höhere Gewalt kausal dafür ist, dass die Fläche in dem Jahr nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden kann.

5. Darf eine Agri-PV-Anlage nach § 12 Absatz 5 GAPDZV auf einer Ersatzfläche angelegt werden, sofern die dann noch vorhandene Ersatzfläche immer noch der Größe der Umwandlungsfläche entspricht - also, wenn die ursprünglich bereitgestellte Ersatzfläche größer ist als erforderlich?

Eine „Ersatzfläche“ im Zusammenhang mit einer genehmigten Umwandlung von Dauergrünland muss nach § 4 Absatz 1 GAPKondV mindestens fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland genutzt werden. Die Anlage einer Agri-PV-Anlage ist unter diesen Voraussetzungen möglich. Als Ersatzfläche kann nur die Fläche angerechnet werden, die unter Berücksichtigung der Agri PV Anlage landwirtschaftlich nutzbar ist. Diese muss mindestens so groß sein, wie die Umwandlungsfläche (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 GAPKondG).

6. Ist es möglich – und ggf. in welchen Fällen? –, eine Ersatzfläche in eine nichtlandwirtschaftliche Nutzung (z. B. Reitplatz, befestigte Miete, Hallenbau) zu überführen?

Die angelegte Ersatzfläche muss nach § 4 Absatz 1 GAPKondV mindestens fünf Jahre lang als Dauergrünland genutzt werden. Wenn eine Ersatzfläche vor Ablauf der Mindestnutzungsdauer als Ersatzfläche in eine nicht landwirtschaftliche Fläche umgewandelt wird, liegt ein Verstoß gegen GLÖZ 1, und ggf. gegen GLÖZ 2 und/ oder 9 vor.

7. Darf eine genehmigte Umwandlung bei zwischenzeitlich erfolgtem Bewirtschafterwechsel vom Betriebsnachfolger umgesetzt werden?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Genehmigung enthalten keine personenbezogenen Elemente, sondern sind ausschließlich flächenbezogen. Deshalb ist es irrelevant, welcher Begünstigte von der Genehmigung Gebrauch macht. Hinzuweisen ist aber auf die Geltungsdauer der erteilten Genehmigungen nach § 6 GAPKondV.

8. Kann eine Wiederansaatverpflichtung von zu Unrecht umgebrochenem Dauergrünland angeordnet werden, wenn zwischenzeitlich ein Bewirtschafterwechsel stattgefunden hat?

Ja, eine Wiederansaatverpflichtung kann auch nach einem Bewirtschafterwechsel noch angeordnet werden – dann gegenüber dem neuen Bewirtschafter. Eine einmal ausgesprochene Wiederansaatverpflichtung „klebt“ an der Fläche und geht an die Folgebewirtschafter über (s. § 7 GAPKondV). Der neue Bewirtschafter ist aber vor eventuellen Sanktionsmaßnahmen über den fehlerhaften Zustand der Fläche zu informieren.

9. Dauergrünland, welches ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, kann gemäß § 6 GAPKondG, vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen, auch ohne Genehmigung umgewandelt werden. Können solche neu entstandenen Dauergrünlandflächen auch als Ersatzflächen bei genehmigten Umwandlungen herangezogen werden?

Nein, bestehende Dauergrünlandflächen können nicht als Ersatzflächen für genehmigte Umwandlungen herangezogen werden.

§ 10 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 2 GAPKondV

1. Ist eine Narbenerneuerung auf Dauergrünland innerhalb der GLÖZ 2-Kulisse (Feuchtgebiete und Moore) nur auf Antrag möglich?

Eine flache Bodenbearbeitung zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe gilt nach § 7 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV auch in der GLÖZ 2-Kulisse nicht als Pflügen und ist daher ohne Antrag möglich. (Sie muss allerdings bei umweltsensiblem Dauergrünland nach § 20 Absatz 1 GAPKondV angezeigt werden). Eine mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört, gilt als Pflügen und ist nach § 10 Absatz 1 GAPKondG in der GLÖZ 2-Kulisse nicht zulässig.

2. Wie ist mit Anträgen auf Überführung in nLF umzugehen, die (auch) Dauergrünland in der GLÖZ 2-Kulisse betreffen?

Das Überführen in eine nicht-landwirtschaftliche Fläche ist förderrechtlich genehmigungsfrei. Bestehende fachrechtliche Regelungen dazu bleiben hiervon unberührt.

3. Ist ein Nutzungswechsel von Dauerkultur (z. B. Spargel) zu Dauerkultur (z. B. Heidelbeeren) innerhalb der GLÖZ 2-Kulisse zulässig?

Ja. Nach § 12 a GAPKondV ist, soweit erforderlich, für die Neuansaat, die Neupflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen eine Bodenwendung von mehr als 30 cm nach guter fachlicher Praxis zulässig.

4. Bei Spargel gilt eine Fruchtfolge von 10 Jahren. Kann nach 10 Jahren auf den Flächen dann eine Ackerkultur wie Getreide angebaut werden?

Die Umwandlung von Dauerkulturen, die nicht Obstbaum-Dauerkulturen sind, in Ackerland (z.B. Getreide) ist seit dem Jahr 2025 auch in der GLÖZ-2-Kulisse erlaubt.

5. Wenn ein Schadensereignis auf GLÖZ-2-Dauergrünland (z. B. Wildschwein- oder auch Hochwasserschaden) als höhere Gewalt anerkannt wird, umfasst die anerkannte höhere Gewalt dann auch eine erforderliche mechanische Bodenbearbeitung für das Wiederherstellen der Grasnarbe?

s. Antwort GLÖZ 1 Frage Nr. 6, wobei zu berücksichtigen ist, dass es in der GLÖZ 2-Kulisse regelmäßig, z.B. durch starke Niederschlagsereignisse, zu Überstau bzw. zu Überflutungen einzelner Flächen kommen kann, so dass Hochwasser hier in der Regel kein ungewöhnliches Ereignis und somit keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände darstellen wird.

§ 14 GAPKondV

Hier haben sich derzeit keine zu klärenden Fragen ergeben.

§ 15 GAPKondV

1. Gelten die Regelungen auch an Seen oder nur an Fließgewässern?

Die Regelungen gelten entsprechend den GAB, d. h. für Seen und Fließgewässer.

2. Wie verhalten sich die Abstandsregelungen von GLÖZ4 zu denjenigen von GAB2 (DüV)?

Die Regelungen gelten jeweils unabhängig voneinander. Dabei gilt es beides zu beachten.

3. Auf Pufferstreifen nach GLÖZ4 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Ist es möglich, auf solchen Pufferstreifen gebeiztes Saatgut auszusäen?

Eine Ausbringung bzw. Verwendung von gebeiztem Saatgut ist möglich, sofern § 19 des PflSchG erfüllt ist.

4. Kann auf Pufferstreifen nach GLÖZ4 ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche im Rahmen von ÖR1d angelegt werden?

Die Regelungen bei GLÖZ 4 zu Pufferstreifen lassen eine Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen nach ÖR 1d auf solchen Pufferstreifen zu.

§ 16 GAPKondV

1. Wann kann eine mehrjährige Ackerbrache gepflügt werden, wenn die Fläche zur Winderosionsgefährdungsklasse nach Anlage 4 der GAPKondV gehört?

Es sind sowohl die Regelungen zu Ackerflächen der Winderosionsgefährdungsklasse (§ 16 GAPKondV), als auch die Regelungen für brachliegendes Ackerland (§ 17 Absatz 4) zu beachten.

2. Ist der Einsatz von Stoppelhobel, Schälpflug, Spatenmaschine/-fräse als Pflügen zu betrachten?

Pflügen im Ackerland ist jede mechanische wendende Bodenbearbeitung. Der Einsatz der genannten Geräte zählt insoweit zum Pflügen.

§ 17 GAPKondV

1. Kann auf einem schweren Boden die Mindestboden-bedeckung nach § 17 Absatz 2 Nummer 3 GAPKondV auch in einem anderen Zeitraum als ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragsjahres erfolgen?

Ja. Bei der Wahl des Zeitraums, in dem die Verpflichtung zur Mindestbodenbedeckung erfüllt werden soll, stehen dem Begünstigten alle Möglichkeiten zur Verfügung, sofern jeweils die hieran geknüpften Bedingungen erfüllt sind. Es besteht insoweit keine Pflicht, auf schweren Böden den abweichenden Zeitraum zu nutzen.

2. Gibt es Vorgaben zur Wahl der Bodenbedeckung im Schutzzeitraum?

Nein. Die Entscheidung ist aber in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu treffen. Die jeweiligen Voraussetzungen der in § 17 GAPKondV gelisteten Arten der Mindestbodenbedeckung sind einzuhalten. Eventuell können Verpflichtungen aus anderen GLÖZ oder ÖR die Auswahl einschränken.

3. Gibt es Anforderungen an die zu nutzenden Zwischenfrüchte? Müssen diese z. B. winterhart sein?

An die Art der Zwischenfrucht werden keine über die Einhaltung der guten fachlichen Praxis hinausgehenden Anforderungen gestellt. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass die Zwischenfrucht winterhart sein muss.

4. Auf Ackerflächen kann nach § 17 Absatz 1 und 2 GAPKondV die Mindestbodenbedeckung unter anderem erreicht werden durch Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 31. Dezember des Antragsjahres einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, des Belassens von Ernteresten oder mulchender nichtwendender Bodenbearbeitung. Müssen eine Stoppelbrache, eine Mulchauflage oder Erntereste auf der betreffenden Fläche vorhanden bzw. eine mulchende nichtwendende Bodenbearbeitung erfolgt sein?

Nein. Bei den genannten Möglichkeiten zum Erfüllen der Mindestbodenbedeckung darf die Fläche in dem genannten Zeitraum nicht gepflügt werden. Auf der nicht gepflügten Fläche sind zum Beispiel Stoppelbrachen, Mulchauflagen oder Erntereste möglich, aber nicht Voraussetzung für die Erfüllung der Mindestbodenbedeckung.

5. Umfasst die mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GAPKondV auch das Grubbern?

Ja, wenn mit dem Grubbern keine Bodenwendung verbunden ist.

6. Nach § 17 Absatz 4 Satz 2 ist in dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegenden Acker- oder nicht zur Erzeugung genutzten Dauergrünlandflächen verboten. Ist in diesem Zeitraum auch die Beweidung durch Schafe und Ziegen auf diesen Flächen unzulässig?

Die Beweidung mit Schafen und Ziegen impliziert eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche, so dass im Regelfall keine Brachfläche mehr vorliegt.

7. Ist nach § 17 Absatz 4 GAPKondV eine Aussaat zur Begrünung auf brachliegendem Ackerland nach dem 31. März möglich?

Ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat ist nach dem 31. März nur möglich, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung 1b anzulegen.

8. Ist im Zeitraum der Mindestbodenbedeckung die vorübergehende Anlage von Lagerungsstätten und ein Befahren weiterhin möglich?

Das ist im normalen Rahmen (gelegentlich, z. B. zur Heckenpflege, nicht als Wegeersatz) möglich. Auf die Vorgaben zur Förderfähigkeit von Flächen gemäß GAP-Direktzahlungen-Verordnung (§ 12 GAPDZV, insbesondere Absatz 2 Nummer 1 zur Lagerung) wird hingewiesen.

9. Ackerland unter Glas mit den entsprechenden Kulturen zählt zur Ackerfläche im Sinne von GLÖZ 6. Liegt dann eine Bodenbedeckung nach § 17 Absatz 1 Nummer 5 GAPKondV vor, d. h. „eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschige Netze oder Ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion“?

Gewächshäuser erfüllen die Bedingungen nach § 17 Absatz 1 Nummer 5 GAPKondV. Hinweis: Ackerland nach § 5 GAPDZV liegt nur vor, wenn eine Wechselwirkung der auf der Fläche befindlichen Kulturen mit dem Boden vorliegt.

10. Auf schweren Böden kann nach § 17 Absatz 2 Nummer 3 GAPKondV die Mindestbodenbedeckung auch im Zeitraum von der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober des Antragsjahres erreicht werden. Sind die Vorgaben erfüllt, wenn die Ernte der Hauptkultur erst nach dem 1. Oktober erfolgt?

Bei einer Ernte der Hauptkultur erst nach dem 1. Oktober ist die Mindestbodenbedeckung insoweit gewährleistet, als die Ackerfläche bis zum 1. Oktober mit der Hauptkultur bedeckt war.

11. Ist nach § 17 Absatz 4 GAPKondV ein Mulchen/Mähen bereits vor dem 15. August möglich, wenn eine Vermehrungsfläche an eine Brachfläche angrenzt?

Nach § 17 Absatz 4 Satz 1 GAPKondV ist ein Mul-chen/Mähen brachliegender Ackerflächen im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August des Antragsjahrs nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine Saatgut-Vermehrungsfläche an die betreffende Brachfläche angrenzt. Hinweis: Eine Ausnahme gibt es hier nach § 17 Absatz 6 GAPKondV lediglich für Streuobstwiesen, deren Auf-wuchs nicht genutzt wird.

12. Dürfen als Mindestbodenbedeckung dienende Begrünungen oder Zwischenfrüchte im betreffenden Zeitraum durch Schafe und Ziegen beweidet werden?

Eine Beweidung dieser Flächen durch Schafe und Ziegen ist in dem jeweiligen Zeitraum der Mindestbodenbedeckung möglich, soweit die Mindestbodenbedeckung bestehen bleibt.

§ 18 GAPKondV

1. Welchen Anteil an der Mischung muss die zweite Kultur haben, damit eine Hauptkultur „sonstige Mischkultur“ vorliegt?

Es gelten dieselben Regelungen wie bei Öko-Regelung 2. Ein bestimmter Mindestanteil ist nicht vorgeschrieben. Über die Fläche verteilt müssen aber mindestens zwei Kulturen erkennbar sein.

2. Ist im Antragsjahr 2025 der Wechsel von einer Mischkultur (z. B. Mais + Stangenbohnen oder Mais + Sonnenblumen) zu Mais in Reinkultur ein Fruchtwechsel im Sinne der Regelung von § 18 Absatz 1 GAPKondV?

Ja. Hinweis: Ab dem Antragsjahr 2026 zählen Mais-Mischkulturen zur Hauptkultur Mais.

3. Welche Kulturen können als Zwischenfrucht im Sinne der Regelung von § 18 Absatz 2 GAPKondV anerkannt werden?

Es bestehen keine Vorgaben, welche Kulturen als Zwischenfrüchte angebaut werden dürfen. Zwischenfrüchte müssen sich von der vorhergehenden und nachfolgenden Hauptfrucht unterscheiden. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAPDZV ist hierbei entsprechend anzuwenden. Zwischenfrüchte müssen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut werden und bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.

4. Ist auf Ackerflächen im geschützten Anbau (z. B. unter stationärem Folientunnel mit bodengebundener Produktion) ebenfalls ein Fruchtwechsel erforderlich?

Ja, die Anforderungen an den Fruchtwechsel gelten auch auf Ackerflächen im geschützten Anbau. Ggf. ist zu prüfen, ob die Regelung nach § 18 Absatz 54 Satz 12 GAPKondV (beetweiser Anbau) greift.

5. Wie ist mit (geringfügigen) Flächenüberschneidungen in aufeinanderfolgenden Jahren, z. B. durch Neuzuschnitt landwirtschaftlicher Parzellen, umzugehen?

Geringfügige Flächenüberschneidungen beim Anbau einer Hauptkultur können bei der Überprüfung des Fruchtwechsels unberücksichtigt bleiben. Flächenüberschneidungen bis zu 10 Prozent und maximal 0,3 Hektar pro Schlag gelten als geringfügig.

6. Wertet man Silomais und Körnermais als zwei Kulturen?

Silomais und Körnermais zählen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen zu derselben Gattung. Es handelt sich damit um dieselbe Hauptkultur.

7. Wird bei Flächenübergängen von Betrieb zu Betrieb die Hauptfrucht des Vorgängerbetriebes angerechnet, oder beginnt der Fruchtartenwechsel neu mit der ersten Beantragung im neuen Betrieb?

Der Anbau auf der Fläche des Vorgängerbetriebes ist zu beachten.

§ 11 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 4 GAPKondV

1. Gelten die Verpflichtungen von GLÖZ 8 ab 2025 nicht mehr?

Nein. Die Verpflichtung zur Bereitstellung nicht produktiver Ackerflächen ist zwar entfallen; das Verbot, Landschaftselemente zu entfernen, sowie das Schnittverbot für Hecken, Knicks und Bäume im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September gelten jedoch weiterhin unverändert.

§ 12 GAPKondG und Kapitel 2 Abschnitt 5 GAPKondV

1. Besteht im Rahmen von GLÖZ9 eine Anzeigepflicht für das Walzen und Schleppen von umweltsensiblem Dauergrünland?

Nein, unter der Voraussetzung, dass das Walzen und Schleppen nicht im Zuge einer Narbenerneuerung erfolgt, besteht in diesen Fällen keine Anzeigepflicht (§ 24 Absatz 1 Satz 1 GAPKondV in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Satz 2 GAPDZV). Hinweis: Es ist zu beachten, dass Maßnahmen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Natura 2000 Gebieten führen können, auch dann eine Sanktionierung nach GAB 3 und/oder GAB 4 nach sich ziehen können, wenn sie nach GLÖZ 9 grundsätzlich zulässig sind. Das kann auch auf Maßnahmen wie Walzen, Schleppen, Striegeln, Schlitzen, Nachsaat oder mechanische Bodenbearbeitungen zutreffen. Im Zweifelsfällen wird eine vorherige Kontaktaufnahme mit der unteren Naturschutzbehörde empfohlen.

2. Wenn ein Schadensereignis auf umweltsensiblem Dauergrünland (z. B. Wildschwein- oder auch Hochwasserschaden) als höhere Gewalt anerkannt wird, umfasst die anerkannte höhere Gewalt dann auch ein Pflügen für das Wiederherstellen der Grasnarbe?

Die „höhere Gewalt“ wird hier als ein einheitlicher Vorgang verstanden, der sowohl die Zerstörung der Grasnarbe (durch Wildschweine, Hochwasser o. ä.) als auch alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensbeseitigung umfasst, so lange bis der Zustand wiederhergestellt ist, der ohne das Schadensereignis bestanden hätte. Die mechanische Bodenbearbeitung zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Eintritt des Schadensereignisses ist nicht mit dem Pflügen i. S. d. § 7 Absatz 5 GAPDZV gleichzusetzen. Sie zerstört insoweit die Grasnarbe nicht, sondern dient ihrer Wiederherstellung. Es besteht die Verpflichtung, der zuständigen Behörde den Eintritt höherer Gewalt rechtzeitig anzuzeigen und nachzuweisen (§ 24 Absatz 2 GAPKondG). Dies ist auch zum Erhalt der Förderfähigkeit für die Direktzahlungen erforderlich, wenn die höhere Gewalt kausal dafür ist, dass die Fläche in dem Jahr nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden kann.