Unternehmer der Landwirtschaft, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die in Bayern Zuchtschweine und/oder Absatzferkel halten und aktive Landwirte gem. Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 sind (der grundsätzlich im Rahmen des Mehrfachantrages Direktzahlungen erhält).
Verpflichtung zur Einhaltung gemäß der Anlage zur Richtlinie während des Verpflichtungszeitraumes (ein Jahr) für alle beantragten Tiergruppen.
Erklärung einer vom StMELF anerkannten Stelle (siehe Antragsstellung) zu den vor Ort begutachteten betrieblichen Voraussetzungen hinsichtlich der in der Anlage zur Richtlinie festgelegten Kriterien.
Die Haltungsbedingungen der beantragten Module müssen in allen bayerischen Betriebsstätten für alle Zuchtsauen und/oder Absatzferkel eingehalten werden.
Grundsätzlich ist bereits zur Antragstellung die erfolgreiche Teilnahme an einem Qualitätsprogramm notwendig. Konventionelle Betriebe müssen am Programm Geprüfte Qualität Bayern (GQB) bzw. QS-Prüfsystem für Lebensmittelsicherheit und öko-zertifizierte Betriebe beim Bio-Siegel-Bayern erfolgreich teilnehmen. Zur Antragstellung muss die Anmeldung nachweislich erfolgt sein, spätestens zur Auszahlung muss die erfolgreiche Teilnahme im Verpflichtungszeitraum nachgewiesen werden.
Im Verpflichtungszeitraum müssen Tag genau getrennte Bestandsregister für jede Betriebsstätte nach dem vom StMELF bereitgestellten Muster geführt werden.
Keine Förderung bei Verstößen gegen den Tierschutz.
Differenziert nach Modul und Haltungsstufe werden folgende pauschale Fördersätze gewährt:
Komfortstufe: Deckstall: 50 Euro je Zuchtsau; Wartestall: 15,00 Euro je Zuchtsau; Abferkelstall: 60,00 Euro je Zuchtsau; Ferkelaufzucht: 1,50 Euro je Absatzferkel
Premiumstufe: Deckstall: 90 Euro je Zuchtsau; Wartestall: 30,00 Euro je Zuchtsau; Abferkelstall: 110,00 Euro je Zuchtsau; Ferkelaufzucht: 5,50 Euro je Absatzferkel
Die Förderhöhe bei den produktiven Zuchtsauen berechnet sich anhand der durchschnittlich in bayerischen Betriebsstätten gehaltenen Tiere und dem entsprechenden Fördersatz im beantragten Modul.
Bei der Ferkelaufzucht ist die Anzahl der verkauften bzw. zur Mast umgestallten Ferkel, die nach dem Absetzen mindestens 28 Tage im Ferkelaufzuchtstall gemäß den Vorgaben der beantragten Haltungsstufe gehalten wurden, die Bemessungsgrundlage für die Förderung.
Förderung für maximal 300 Zuchtsauen und maximal 7.500 Absatzferkel pro Jahr.
Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ist die Förderhöhe zudem auf maximal 500 Euro je Großvieheinheit (GV) begrenzt.
Mindestförderbetrag sind 250 Euro.
Bayern
Die Bewilligung der beantragten BayProTier-Förderung kann erst erfolgen, wenn die Genehmigung der BayProTier-Richtlinie durch die Europäische Kommission erteilt wurde.
Bei Fragen zur Antragstellung steht das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) als Ansprechpartner zur Verfügung.
Kontaktdaten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten- Name:
- Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV Bayern e.V.)
- Adresse:
- Landsberger Straße 282, 80687 München
- Telefon:
- 089 544348-0
- E-Mail:
- poststelle@lkv.bayern.de
- Fax:
- 089 544348-10
- Internet:
- www.lkv.bayern.de externer Link
Die Frist für die Antragstellung ist am 30.6.2022 abgelaufen.
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