De-minimis-Beihilfen

Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Der Wettbewerb im Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll nicht verfälscht werden. Daher sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz dar, die die Zuwendung nicht erhält.

Erstellt am: 20.01.2023
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Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von dem Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden. Sie können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden.

De-minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen gewährt werden.

Jede De-minimis-Beihilfe stellt für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Ihre Gewährung ist daher an Bedingungen geknüpft. Die an ein Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren einen bestimmten Wert nicht übersteigen.

Folgende Höchstbeträge sind zu beachten:
  • Agrarsektor: 20.000 €
  • Gewerbe: 200.000 €
  • Fischerei: 30.000 €
  • DAWI: 500.000 €
Daneben sind insbesondere formelle Vorgaben einzuhalten.

Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, bei der Beantragung eine vollständige Übersicht über die im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen vorzulegen (sog. De-minimis-Erkärung). Die gewährende Stelle ist verpflichtet, dem Unternehmen zu bescheinigen, dass es eine De-minimis-Beihilfe erhalten hat. Die De-minimis-Bescheinigung dient als Nachweis für die gewährten De-minimis-Beihilfen und als Grundlage für die Beantragung weiterer De-minimis-Beihilfen. Bescheinigungen sind 10 Jahre aufzubewahren.

Agrarsektor – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, geändert mit Verordnung (EU) 2019/316

Gewerbe – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013

Fischereisektor – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014