Investitionen in den Herdenschutz gegen Übergriffe durch den Wolf

Die Förderrichtlinie "Investition Herdenschutz Wolf" des Freistaats Bayern unterstützt dabei, Nutztiere vor Übergriffen durch Wölfe zu schützen. Das soll bei Halterinnen und Haltern von Nutztieren auch die Akzeptanz für wildlebende Wölfe in Bayern steigern. Die Weidetierhaltung ist besonders tierwohlgerecht und generell für die Kulturlandschaften unverzichtbar. Die Zuwendung zielt darauf ab, Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere gering zu halten. Tierhalterinnen und Tierhalter sollten Weidetierhaltung weiter betreiben können, auch wenn gleichzeitig wildlebende heimische Wölfe existieren.

Erstellt am: 18.01.2023
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Förderfähige Investitionen

  • Mobile Elektrozäune und elektrifizierte Festzäune
  • Mobile Ställe (nur für Schafe und Ziegen)
  • Herdenschutzhunde inklusive Zubehör
    
    

Informationen im Überblick

Ausführliche Informationen sind im Merkblatt "Investition Herdenschutz Wolf" zu finden.

Voraussetzungen

Zuwendungsfähig sind:

  • in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
  • Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind

soweit diese Nutztiere halten.

Förderkulissen

Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) legt anhand fachlicher Kriterien Gebiete (sog. Förderkulissen) fest und veröffentlicht diese. Die Zuwendungen werden nur innerhalb der veröffentlichten Förderkulissen gewährt.

Herdenschutz Wolf – LfU externer Link
Förderung
  • Bei Investitionen in mobile Elektrozäune, elektrifizierte Festzäune oder mobile Ställe werden bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen gefördert.
  • Sofern Antragsteller die Umsatzsteuer nach § 24 UStG pauschalieren oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, zählt die verausgabte Mehrwertsteuer zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
  • Bei Investitionen in Herdenschutzhunde werden bis zu 3.000 Euro je Hund zzgl. ggf. Zubehör (siehe Merkblatt) sowie ggf. die Umsatzsteuer gefördert.
  • Zuwendungen unter 200 Euro werden nicht gewährt.
Beginn der Vorhaben
  • Vorhaben dürfen vor Bewilligung nicht begonnen werden.
Einschränkungen
  • Für Eigenleistungen, Leistungen an Private, behördliche Gebühren, Abgaben und dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen werden keine Zuwendungen gewährt. 
  • Keine Förderung von Ersatzinvestitionen, Reparatur- und Unterhaltsmaßnahmen, sowie laufenden Kosten der Haltung von Herdenschutzhunden einschließlich Futter- und Tierarztkosten sowie Kosten für Versicherungen.
  • Der Erwerb gebrauchter Gegenstände wird nicht gefördert.
  • Es werden nur Investitionen in der "Förderkulisse Herdenschutzhunde" bzw. "Förderkulisse Zäune" gefördert.
Mittelherkunft
  • Bayern
Zäune und Mobilställe

Anträge auf Zäune und Mobilställe sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.

Kontaktdaten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Bayern
Herdenschutzhund

Die Beantragung von Herdenschutzhunden inkl. Zubehör ist ausschließlich über ein Online-Antragsverfahren möglich. Das Formular "Eignungserklärung Herdenschutzhund" muss dazu ausgefüllt, unterschrieben und als PDF eingescannt an entsprechender Stelle im Antrag wieder hochgeladen werden. Den Link zum Antrag und die Eignungserklärung finden Sie unter "Merkblätter und Formulare".

Antragszeitraum

Eine Antragsstellung ist Zeitraum 1. Januar bis einschließlich 31. Oktober eines jeden Jahres möglich.

Antrag auf Förderung

Antrag auf Auszahlung

Allgemeines

Kriterien für die Förderung

  • Es sind mindestens zwei Herdenschutzhunde gleichzeitig in einer Herde zu halten.
  • Die Herdengröße muss mindestens 50 Mutterschafe/-ziegen umfassen. Ab einer Herdengröße von 200 Mutterschafen/-ziegen pro Gruppe ist für jede weitere angefangene Einheit von 100 Tieren ein zusätzlicher Herdenschutzhund förderfähig. Bei anderen Nutztierarten gelten nach landwirtschaftlichen Maßstäben vergleichbare Herdengrößen. 
  • Herdenschutzhunde werden nur gefördert, wenn sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags älter als 8 Wochen und jünger als 5 Jahre sind.
  • Der Hund muss für den Einsatz im Herdenschutz geeignet sein. Die Eignung des Hundes für den Herdenschutz ist vom Antragsteller über eine vom LfU anerkannte Eignungsprüfung nachzuweisen.
  • Es werden nur Hunde bestimmter Rassen gefördert (siehe Merkblatt).
  • Der Antragsteller muss für jeden beantragten Hund eine allgemeine tierärztliche Gesundheitsbescheinigung, einen negativen Röntgen-Befund sowie die Grundimmunisierung gemäß Impfempfehlung der "Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin" nachweisen.
  • Es ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass Schäden durch Herdenschutzhunde von der Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
  • Der Antragsteller muss einen vom LfU anerkannten Halter-Sachkundenachweis vorlegen.