Nach der Ernte 2023 - Anbauplanung für einen Marktfruchtbaubetrieb

Viele Betriebe mit Ackerbau fragen sich derzeit: Wie wirken sich düngerechtliche Vorgaben und die neuen Regelungen im Rahmen der Konditionalität konkret auf die Flächenbewirtschaftung aus? Um Landwirte in dieser Situation bestmöglich zu unterstützen, stellen wir anhand von konkreten Beispielbetrieben aktuell zu beachtende Vorgaben im Ackerbau dar. Konkret geht es um einen intensiven Marktfruchtbaubetrieb.

Aktualisiert am: 20.09.2023
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Zuckerrübenfeld Wolfgang Seemann

Beispielbetrieb

Der Betrieb Müller bewirtschaftet 63 Hektar Ackerfläche (AF). Sie liegen zu 50 % im roten und zu 50 % im gelben Gebiet nach AVDüV liegen.

Landwirt Müller hat folgende Fruchtfolge:

Zuckerrüben (ZR) – Kartoffeln (KA) – Winterweizen mit Zwischenfrucht (ZWF)

  • Die ZWF ohne Futternutzung dient zur Vorbereitung des Mulchsaatverfahrens bei Zuckerrüben.
  • Auf einem Feldstück mit 3 Hektar mit geringerer Bonität nimmt der Landwirt an der KULAP-Maßnahme B48 "Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur" teil (Verpflichtungszeitraum endet 2023). 

Der Hackfruchtanteil in der Fruchtfolge des Betriebs Müller ist sehr hoch. Dieses Beispiel wurde allerdings bewusst so gewählt, um mögliche Herausforderungen mit den Vorgaben der Konditionalität und des Düngerechts aufzuzeigen.

Sommer/Herbst 2023 und Anbauplanung 2024

Nach der Ernte seines Getreides stellt sich Landwirt Müller nun die Frage, was er bei der Bewirtschaftung seiner Flächen im Sommer/Herbst 2023 bzw. bei der Anbauplanung 2024 im Hinblick auf die Vorgaben der Konditionalität und des Düngerechts zu beachten hat. Dies soll im Folgenden dargestellt werden.

Bewirtschaftungseinheiten (BWE)

Es ist hilfreich, die Flächen von Landwirt Müller zunächst in Bewirtschaftungseinheiten (BWE) zusammenzufassen. Dies erleichtert die Prüfung, ob mit der geplanten Flächenbewirtschaftung die Vorgaben von GLÖZ5-8 sowie das Düngerecht eingehalten werden. Bei einer BWE handelt es sich um Flächen/Schläge, auf denen die gleiche Kultur angebaut wird und die an der gleichen Stelle in der Fruchtfolge stehen (z. B. ist Mais im Jahr 2024 mit Vorfrucht WW zu unterscheiden von Mais im Jahr 2024 mit Vorfrucht Mais). Zusätzlich ist bei der Zusammenfassung zu BWE auch der Anbau von ZWF oder Untersaaten zu berücksichtigen.

Es zeigt sich, dass Betrieb Müller insgesamt 4 BWE hat. Sie sind in der Tabelle abgebildet. Die BWE 1 bis 3 ergeben sich aus der Fruchtfolge im Betrieb. Bei der BWE 4 handelt es sich um eine bereits mehrjährig stillgelegte Fläche.

Welche Vorgaben gelten?

Für die o. g. Fragestellung sind bei den BWE die Hauptfrüchte inklusive angebaute ZWF und Untersaaten der Jahre 2023 und 2024 (Planung) zu betrachten und entsprechend zu vermerken (siehe Tabelle). Mit dieser Aufstellung kann nun die Einhaltung der Vorgaben von GLÖZ5 bis 8 und Düngerecht abgeleitet werden:

Bewertungsmatrix der Bewirtschaftungseinheiten im Beispielsbetrieb Müller
BWE 1 
20 Hektar
BWE 2 
20 Hektar
BWE 3 
20 Hektar
BWE 4 
3 Hektar
2023
ZR
KA
WW m. ZWF
Brache (KULAP)
2024
KA
WW
ZR
Brache (GLÖZ8 + ÖR1a)
Anteil an der Ackerfläche (AF)
 31,75%
 31,75 %
 31,75 %
 4,76 %
Bewertung im Hinblick auf die Vorgaben zu GLÖZ 5 bis 8
BWE 1 
20 Hektar
BWE 2 
20 Hektar
BWE 3 
20 Hektar
BWE 4 
3 Hektar
Fazit für den Betrieb
Erosion 
(GLÖZ5)
Erosionsgefährdung beachten
Winterkultur ab dem 01.12.
Erosionsgefährdung beachten
Mehrj. Brache wird belassen in 2024 (kein Umbruch und Neuansaat)
Erfüllt, bei Einhaltung der Vorgaben auf BWE 1 und 3 (vgl. Text unten)
Bodenbedeckung (GLÖZ6)
Auf 7,56 ha (= 12 %) alternativen Zeitraum nutzen (schwere Böden und frühe Somme-rungen)
Winterkultur vom 15.11.- 15.01.
ZWF vom 15.11.- 15.01.
Bedeckung gegeben (Brache wird belassen)
Erfüllt, bei Nutzung von alternativen Zeiträumen auf BWE 1 in einem Umfang von mind. 7,56 ha. 
(vgl. Text unten)
Fruchtwechsel (GLÖZ 7)
Fruchtwechsel
Fruchtwechsel
Fruchtwechsel
Auf Brachen sind keine GLÖZ7-Verpflichtungen einzuhalten
Erfüllt
Nichtproduktive Flächen (GLÖZ8)
Produktive Nutzung
Produktive Nutzung
Produktive Nutzung
Brache
Erfüllt, da mind. 4 % der AF brach liegt
Bewertung im Hinblick auf DüV und AVDüV im Zeitraum nach Ernte 2023
BWE 1 
20 Hektar
BWE 2 
20 Hektar
BWE 3 
20 Hektar
BWE 4 
3 Hektar
Fazit für den Betrieb
Allgemein
Keine N-Düngung möglich 
Keine N-Düngung möglich 
N-Düngung nach 30/60 Regel
Keine N-Düngung möglich
Einschränkungen bei der N-Düngung nach Ernte sind zu beachten
Zusätzliche Auflagen auf Flächen im roten Gebiet 
Bei ZR-Ernte vor 01.10.:
ZWF nötig
Keine N-Düngung
- Zusätzliche Einschränkungen bei der N-Düngung nach Ernte sind zu beachten
- ZWF bei früher ZR-Ernte (vor 1.10.) nötig, wenn Folgekultur (KA) mit N gedüngt werden soll.
Zusätzliche Auflagen auf Flächen im gelben Gebiet 
Bei ZR-Ernte vor 01.10.:
ZWF, oder keine P-Düngung zu KA
ZWF bei früher ZR-Ernte (vor 1.10.) nötig, wenn Folgekultur (KA) mit P gedüngt werden soll.

Erklärungen zu den förderrechtlichen Vorgaben (GLÖZ5 bis 8)

1. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ5)

Die Einstufung der Feldstücke nach ihrer Gefährdung durch Wassererosion in die drei Klassen K-Wasser 0, K-Wasser 1 und K-Wasser 2 ist in der Informationsbroschüre Konditionalität 2023 in Kapitel II Nr. 5 nachzulesen.

BWE 2 und 4:

Im Anbaujahr 2023/2024 stellen diese BWE im Hinblick auf die Erosion grundsätzlich kein Problem dar: Denn auf diesen BWE ist ein Pflugeinsatz in der Zeit vom 01.12.- 15.02. wegen des Anbaus einer Winterkultur und der Brache sowieso nicht vorgesehen. Bei Flächen in K-Wasser 2 hat eine Aussaat der Winterkultur unmittelbar nach dem Pflügen zu erfolgen.

BWE 3:

Da Landwirt Müller bei Zuckerrüben ohnehin auf Mulchsaat setzt, hat er kein Problem mit dem Erosionsschutz. Wenn die Fläche nicht erosionsgefährdet ist, könnte die ZWF nach dem 15.01. untergepflügt werden (GLÖZ6-Vorgabe vgl. Nr. 4). Ist die Fläche in K-Wasser 1, muss die ZWF bis zum 15.02. erhalten bleiben, danach könnte gepflügt werden. Im Hinblick auf die Erosionsvermeidung und die Zuckerrübensaat ist hier allerdings Mulchsaat zu bevorzugen. Wenn Herr Müller auf Flächen mit K-Wasser 2 vor Aussaat der Zwischenfrucht pflügen möchte, muss er dies unmittelbar vor der Aussaat tun. Unmittelbar bedeutet: sobald es Arbeitswirtschaft und Witterungsbedingungen zulassen und dabei sollten 14 Tage im Regelfall nicht überschritten werden. Durch das Mulchsaatverfahren ohne Pflugeinsatz im Frühjahr hat Herr Müller in BWE 3 keine Probleme bzgl. GLÖZ5, unabhängig davon, ob seine Flächen in K-Wasser 1 oder 2 eingestuft sind.

BWE 1:

Wenn eine Fläche nicht erosionsgefährdet ist, gibt es aufgrund von GLÖZ5 keine zeitlichen Beschränkungen beim Pflügen. Bei Einstufung in K-Wasser 1 reicht es aus, quer zum Hang zu wirtschaften (Pflügen und Ansaat hangparallel). Falls dies nicht möglich ist oder die Fläche in K-Wasser 2 eingestuft ist, muss auf den Pflug verzichtet oder eine Erosionsschutzmaßnahme (z. B. Erosionsschutzstreifen) durchgeführt werden (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 5.2.4).

Aber Achtung!

Unabhängig von der Erosionsgefährdung nach GLÖZ5, also auch wenn eine Fläche nicht erosionsgefährdet ist oder in K-Wasser 1 hangparallel bewirtschaftet oder eine andere Erosionsschutzmaßnahme ergriffen werden soll, muss Landwirt Müller auf die Bodenbedeckung (GLÖZ6) achten. Auch die düngerechtlichen Vorgaben im roten und gelben Gebiet sind zusätzlich zu beachten (siehe unten „Erklärungen zu den düngerechtlichen Vorgaben“)!

2. Mindestbodenbedeckung (GLÖZ6)

Ein Betrieb muss auf mindestens 80 % seiner Ackerflächen eine Bodenbedeckung über den Herbst/Winter sicherstellen. Hierbei können unterschiedliche Zeiträume und Maßnahmen gewählt werden (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 6).

BWE 2, 3 und 4:

Auf den BWE 2, 3 und 4 ist eine Bodenbedeckung in der Zeit vom 15.11.- 15.01. i. d. R. durch den Anbau von Winterweizen, Zwischenfrucht und Brache sichergestellt. Zu beachten ist hierbei, dass der Winterweizen und die Zwischenfrucht am 15.11. aufgelaufen sind und bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bodenbedeckung gewährleisten.

BWE 1:

Mit Kartoffelanbau nach Zuckerrüben im Umfang von rund 32 % der AF wären beim Verfahren mit einer rauen Winterfurche nur rund 68 % der Ackerflächen im Zeitraum vom 15.11.-15.01. bedeckt und damit die Anforderungen von GLÖZ6 nicht erfüllt (rund 12 % der Ackerfläche fehlen noch auf die geforderten mind. 80 %, dies entspricht 7,56 ha).

Bei GLÖZ6 sind allerdings in bestimmten Fällen auch abweichende Zeiträume bei der Bodenbedeckung möglich:
  • auf schweren Böden (korrespondierend mit mind. 17 % Tongehalt, vgl. Anlage 7 der Informationsbroschüre Konditionalität 2023) kann die Zeit ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1.10. gewählt werden;
  • beim Anbau früher Sommerkulturen (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023) im Folgejahr kann die Mindestbedeckung auch im Zeitraum 15.09. bis 15.11. erfolgen. 

Landwirt Müller prüft deshalb, ob die noch fehlende Fläche (rund 12 % bzw. 7,56 Hektar der Ackerfläche, siehe oben) schwere Böden aufweist, auf denen die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1.10. erbracht werden kann. Ob und wenn ja in welchem Umfang Betrieb Müller über schwere Böden verfügt, kann er im Register des Mehrfachantrags (MFA) "Öko-Regelungen - Konditionalität“ nachsehen. In der Feldstückskarte im iBALIS wird in der "Detailinformation zum Feldstück" angezeigt, in welchem Umfang ein schwerer Boden auf den einzelnen Feldstücken vorliegt. Die zugrunde liegenden Daten können im iBALIS im Layer "Bodenschätzung" eingesehen werden. Verfügt Landwirt Müller über mind. 7,56 ha schwere Böden auf Flächen der BWE 1, erfüllt er die Mindestbodenbedeckung (80 % seiner Ackerflächen) sofern die Zuckerrüben erst nach dem 1.10. gerodet werden. Bei früher Rodung sind die Rübenblätter bis 1.10. auf der Fläche zu belassen.

Verfügt Herr Müller nicht über mind. 7,56 Hektar schwere Böden auf den Flächen der BWE 1, so hat er alternativ die Möglichkeit, die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum von 15.9. bis 15.11. zu erbringen, da Kartoffeln als Folgefrucht zu den frühen Sommerkulturen zählen. Erfolgt die Rübenernte zwischen dem 15.9. und 15.11., ist das Rübenblatt allerdings bis zum 15.11. auf der Fläche zu belassen (keine Bodenbearbeitung bis zum 15.11. zulässig). Bei einer Ernte nach dem 15.11. ist die Bodenbedeckung durch die Zuckerrübe ohnehin noch vorhanden.

Landwirt Müller stellt mit den o. g. Hilfsmitteln fest, dass mind. 7,56 ha schwere Böden auf Flächen der BWE 1 vorhanden sind. Somit kann er unter Beachtung der o. g. Kriterien die Mindestbodenbedeckung von 80 % im Betrieb erfüllen.

Im MFA 2023 hat Landwirt Müller im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) bei jedem Schlag seine geplante Bodenbedeckung im Herbst 2023 bzw. Winter 2023/2024 angegeben. Bei Änderungen im Vergleich zur Planung können diese Angaben im iBALIS noch bis zum Jahresende (also auch noch nach der Frist zur Abgabe des MFA!) unter Menüpunkt "Anträge" / "MFA-Änderung zu Flächendaten" angepasst werden. Im Register "Ökoregelungen/Konditionalität" des MFA werden die Änderungen berücksichtigt und neu berechnet, ob die nötige Bedeckung von 80 % der AF des Betriebes erreicht wird. Somit können Landwirte ständig im iBALIS überprüfen, ob die Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ6 erfüllt wird.

Im Betrieb Müller ist vor Kartoffeln der Pflugeinsatz im Herbst zur Nutzung der Frostgare aufgrund der GLÖZ6-Vorgaben möglich. Allerdings ist hierbei nicht allein GLÖZ6 zu betrachten, sondern ggf. auch Erosionsgefährdung (GLÖZ5, vgl. Nr. 1) oder Düngerecht (siehe unten "Erklärungen zu den düngerechtlichen Vorgaben").

3. Fruchtwechsel (GLÖZ7)

Der Betrieb Müller erfüllt die Anforderungen zum Fruchtwechsel, da er aufgrund seiner Fruchtfolge Zuckerrüben – Kartoffeln – Winterweizen mit ZWF in jedem Jahr auf jeder Fläche einen Fruchtwechsel hat. Auf mehrjährigen Bracheflächen (BWE 4) muss kein Fruchtwechsel durchgeführt werden (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 7).

4. Nichtproduktive Flächen (GLÖZ8)

Im Jahr 2024 wird es im Vergleich zu 2023 nach aktuellem Stand keine Ausnahme bei GLÖZ8 geben, d. h. alle Betriebe, die den GLÖZ8-Vorgaben unterliegen, müssen auf mind. 4 % ihrer Ackerfläche eine Brache oder Landschaftselemente (am oder im Acker) bereitstellen (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 8).

Da Landwirt Müller bereits mit einem Feldstück an der KULAP-Maßnahme B48 "Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur" mit Verpflichtungszeitraum 2019-2023 teilgenommen hat, wird dieses Feldstück mit 4,76 % der gesamten AF in eine nichtproduktive Fläche für GLÖZ8 überführt und der Betrieb Müller erfüllt im Jahr 2024 GLÖZ8. Dies ist möglich, weil im Beispiel der Verpflichtungzeitraum von B48 im Jahr 2023 ausgelaufen ist. Brachen, die noch in laufende Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen einbezogen sind (Verpflichtungsbeginn ab 2020), können hingegen im Jahr 2024 nicht als GLÖZ8-Flächen herangezogen werden.

Für den über 4 % hinausgehenden Anteil der Brache kann Landwirt Müller Ökoregelung 1a (ÖR1a) beantragen. Um die Attraktivität der ÖR zu steigern, sind ab dem Antragjahr 2024 Änderungen vorgesehen. So soll beispielsweise bei der ÖR1a die Vorgabe entfallen, dass mind. 1 % des förderfähigen Ackerlands des Betriebs einbezogen werden muss. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-KOM könnte Betrieb Müller somit im Jahr 2024 an der ÖR1a teilnehmen, obwohl weniger als 1 % des förderfähigen Ackerlands bereitgestellt werden.

Erklärungen zu den düngerechtlichen Vorgaben

1. Auflagen zur Düngeverordnung (DüV)

Die Auflagen der Düngeverordnung sind vom Betrieb einzuhalten, unabhängig davon, ob der Betrieb Flächen im roten oder gelben Gebiet hat.

Für die Düngung nach Ernte der Hauptfrucht 2023 gilt es für Landwirt Müller u. a. Folgendes zu beachten:
  • Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahme innerhalb von 2 Tagen 
  • 30/60-Regel: Begrenzung N-Düngung zu Zwischenfrucht nach Getreide-Vorfrucht auf 30 kg NH4/ 60 kg N je ha (vgl. BWE 3) nur möglich, wenn Saat vor 15.09
  • N-Düngung zu Winterweizen, Zuckerrüben im Herbst 2023 nicht möglich (vgl. BWE 1,2)
  • Sperrfrist im Ackerland von 01.10.23 - 31.01.24 
  • Brachen dürfen nicht gedüngt werden (vgl. BWE 4)

2. Auflagen in roten und gelben Gebieten (AVDüV)

Da im Betrieb Müller sowohl rote als auch gelbe Flächen nach AVDüV vorliegen, muss Landwirt Müller bei der Düngung nach der Ernte 2023 zusätzliche Vorgaben beachten:

Rotes Gebiet (nitratbelastete Gebiete):

Auf den roten Flächen des Betriebs gilt im Herbst 2023 ein N-Düngeverbot (auch Gülle) zu Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (vgl. BWE 3). Sommerungen wie Zuckerrüben und Kartoffeln dürfen 2024 nur mit stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden, wenn im Herbst 2023 eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor 15. Januar umgebrochen wird (vgl. BWE 3). Davon ausgenommen sind rote Flächen, die nach 1. Oktober geerntet werden und Flächen mit einem langjährigen Niederschlagsmittel unter 550 mm. In BWE 1 ist somit düngerechtlich bei Kartoffeln nach Zuckerrüben keine Zwischenfrucht nötig, sofern die Rodung der Rüben nach dem 1. Oktober 2023 erfolgt. Der Umbruch der Zwischenfrucht darf nicht vor dem 15. Januar erfolgen. Dies entspricht dem Ende des regulären Bodenbedeckungszeitraums nach GLÖZ6. Darüber hinaus sind auch die Vorgaben zum Erosionsschutz (GLÖZ5) zu beachten.

Gelbes Gebiet (eutrophierte Gebiete):

Auf den gelben Flächen ist neben den erweiterten Abständen zu Oberflächengewässern im Herbst 2023 zu beachten, dass Sommerungen wie Zuckerrüben oder Kartoffeln 2024 nur unter bestimmten Voraussetzungen mit phosphathaltigen Düngemitteln gedüngt werden dürfen. Dies kann einerseits durch den Zwischenfruchtanbau im Herbst 2023 mit Umbruchverbot bis 15. Januar gewährleistet werden (vgl. BWE 3) und andererseits über eine Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht mit Umbruchverbot bis 15. Januar erfolgen. Es gelten die gleichen Ausnahmen (Niederschlag, Erntetermin) wie in roten Gebieten. Weil der Betrieb vor der Sommerung Zuckerrübe eine ZWF sät (vgl. BWE 3), kann er die Zuckerrüben mit Phosphat düngen. In BWE 1 kann bei Ernte vor dem 01.10. eine Zwischenfrucht nötig werden, sofern Landwirt Müller die Kartoffeln mit Phosphat düngen will. Alternativ könnte er über die Schaukeldüngung Phosphat zu einer anderen Kultur düngen.

Fazit Betrieb Müller

Landwirt Müller hat auf seiner Ackerfläche eine sehr intensive, dreigliedrige Fruchtfolge mit einem hohen Hackfruchtanteil. Aufgrund des jährlichen Fruchtwechsels erfüllt er GLÖZ7. Durch die beibehaltene Brache ist auch GLÖZ8 kein Problem.

Darüber hinaus werden nach der Weizenernte Zwischenfrüchte angebaut und die anschließende Sommerung Zuckerrübe im Mulchsaatverfahren gesät. Vor den Kartoffeln (BWE 1) möchte Müller aus produktionstechnischen Gründen allerdings möglichst weiterhin eine raue Winterfurche etablieren. Auf den ersten Blick ist dies allein schon wegen den neuen Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung (mind. 80 % der AF, GLÖZ6) nicht mehr möglich. Hier lohnt sich aber ein zweiter Blick: Durch die o. g. Alternativen (schwere Böden und frühe Sommerkulturen) ist es möglich, dass der Regelzeitraum, in denen die Bodenbedeckung vorhanden sein muss (15.11. bis 15.01.) nach vorne gezogen werden kann und der Betrieb auch mit Pflugeinsatz im Herbst zur Nutzung der Frostgare vor Kartoffeln GLÖZ6 erfüllen kann. Allerdings muss Müller darüber hinaus die Vorgaben zum Erosionsschutz und Düngerecht auf roten Flächen (ggf. ZWF-Anbau!) beachten.

Auf Flächen mit K-Wasser 2 muss bei Pflugeinsatz ggf. eine weitere Erosionsschutzmaßnahme (z. B. Erosionsschutzstreifen) durchgeführt werden.

Deutlich wurde auch Folgendes:

Je höher der Anteil von Flächen ohne Bodenbedeckung im Winter im Betrieb ist, desto eher kann ein Betrieb in Konflikt mit GLÖZ6, AVDüV (rote und gelbe Gebiete) sowie – je nach Erosionsgefährdung der Flächen – GLÖZ5 kommen. In diesen Fällen ist eine genaue Bewirtschaftungsplanung im Hinblick auf die genannten Vorgaben unabdingbar.