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Weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ab 11. Januar 2021
Die bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen nachhaltig zu begrenzen. Deshalb verlängert die Staatsregierung für Bayern den Lockdown und vertieft die Kontaktbeschränkungen mit Wirkung ab 11. Januar 2021.
Vorbemerkungen
Rechtsgrundlagen – Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)
Häufige Fragen und Antworten – Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Ernährung
Folgende häufig gestellte Fragen und Antworten haben unsere Ernährungsexperten zusammengestellt. Die jeweiligen Links bieten weiterführende Informationen.
Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem Coronavirus infiziert haben. Dasselbe gilt auch für eine Ansteckung über kontaminierte Gegenstände. Wie auch sonst gilt: Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten eingehalten werden. Ein etwaiges Risiko der Ansteckung kann durch Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich reduziert werden, da das Virus hitzeempfindlich ist.
Nein. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kann eine Übertragung des Coronaviurs über die öffentliche Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden.
Nein. Weder Supplemente wie Vitamin C oder Vitamin D noch andere Nahrungsergänzungsmittel können vor einer Infektion mit Corona schützen noch dienen sie zur Behandlung bereits Erkrankter. Nahrungsergänzungsmittel dürfen keine arzneiliche Wirkung entfalten, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit betont. Zum Schutz der Abwehrkräfte ist vorrangig eine ausgewogene Ernährung, kombiniert mit Bewegung, das Mittel der Wahl. Generell sollte die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln daher nicht willkürlich erfolgen, sondern idealerweise in Absprache mit dem Hausarzt.
Viele Menschen füllen derzeit ihre Vorrats- und Kühlschränke mit großen Mengen an Lebensmitteln. Damit die angeschafften Lebensmittel nicht vorzeitig verderben und weggeworfen werden müssen, sollten sie richtig gelagert und regelmäßig verbraucht werden. Unter www.vorratshaltung.bayern.de gibt es Tipps zur richtigen Vorratshaltung (Vorratskalkulator), Lagerung und zu Vorratsschädlingen im Haushalt. Generell gilt: Vorratshaltung ist sinnvoll, sog. Hamsterkäufe sind überflüssig.
Ja. Nach der Nationalen Stillkommission gibt es aktuell keine ausreichenden Kenntnisse, dass das Coronavirus über die Muttermilch übertragen wird. Hauptrisikofaktor für eine Übertragung beim Stillen ist der enge Hautkontakt. Da die Vorteile des Stillens überwiegen, wird das Stillen unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen empfohlen. Infizierte Mütter oder Verdachtsfälle sollten beim Stillen durch Hygienemaßnahmen wie gründliches Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit dem Kind und durch das Tragen eines Mundschutzes eine Übertragung des Virus durch Tröpfcheninfektion verhindern.
In manchen Fällen. Da die meisten gesundheitsförderlichen Stoffe von Apfel oder Gurke in der Schale stecken, wird ein Schälen normalerweise nicht empfohlen. Allerdings: Theoretisch könnte nach dem sorgfältigen Waschen ein Schälen von Obst und Gemüse, wo dies möglich ist, das Risiko einer Aufnahme des neuartigen Coronavirus nochmals weiter reduzieren, das gilt etwa für Menschen, die zur Risikogruppe zählen oder einfach besonders vorsichtig sein wollen. Vor und nach dem Zubereiten von Lebensmitteln sollten auch die Hände (mit Seife) gewaschen werden.
Bundesinstitut für Risikobewertung - Schutz vor Lebensmittelinfektionen (PDF)
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Ja. Seifen und Geschirrspülmittel enthalten fettlösende Substanzen. Coronaviren, deren Erbgut von einer Fettschicht (Lipidschicht) umhüllt ist, reagieren empfindlich auf diese Fettlöser. Wenngleich für das neue Coronavirus hierfür noch keine spezifischen Daten vorliegen, ist es laut BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) hoch wahrscheinlich, dass durch diese Substanzen die Virusoberfläche beschädigt und das Virus inaktiviert wird. Das gilt insbesondere dann, wenn im Geschirrspüler das Geschirr mit 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur gereinigt und getrocknet wird.
Gemeinschaftsverpflegung (Kitas, Schulen, Betriebe)
Der Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten enthält in Kapitel 5 konkrete Empfehlungen zur praktischen Umsetzung von Kitaverpflegung.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat die häufigsten Fragen aus der Praxis zur Verpflegung in Kitas unter Berücksichtigung des Corona-Geschehens veröffentlicht.
Der Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen vom 11.12.2020 des StMUK enthält in Kapitel III unter Punkt 8 Ausführungen zur Umsetzung von Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb.
Hilfestellungen zur Umsetzung von Schulverpflegung hat die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung zusammengestellt.
Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen (PDF des StMUK)
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Schulverpflegung während der Corona-Pandemie (Vernetzungsstelle)
Nach § 13 Abs. 1 der 11. BayIfSMV vom 8. Januar 2021 sind Betriebskantinen untersagt. Nach § 13 Abs. 2 sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zulässig. Ein Verzehr vor Ort ist bei der Abgabe der Speisen und Getränke nicht erlaubt.
Nach § 13 Abs. 3 ist der Betrieb nicht öffentlich zugänglicher Betriebskantinen ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich.
2. Ein Mindestabstand von 1,5 m ist zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet.
3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Gemeinschaftsverpflegung in Zeiten der Coronapandemie (KErn)
Berufsaus- und -fortbildung/Prüfungen
Derzeit findet an den Fachschulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Land-wirtschaft und Forsten der Unterricht ausschließlich als Distanzunterricht statt.
Im Bereich der außerschulischen Bildung gilt § 20 Abs. 1 der 11. BayIfSMV. Danach sind Lehrgänge, Schulungen und BiLa-Kurse als Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung bis einschließlich 31.01.2021 untersagt.
Die Abnahme von Prüfungen ist weiterhin zulässig. Die geplanten Termine können aktuell beibehalten werden.
Genauere Auskünfte erteilen die Bildungsberater/-innen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die zuständigen Stellen an den Regierungen oder die jeweiligen Fachschulen.
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung ordnungsgemäß fortzusetzen. Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder/die Ausbilderin der Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Der Auszubildende muss weiterhin in Vollzeit ausgebildet werden können.
Geplante überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen für Auszubildende und BGJ-Schüler/-innen sind derzeit nicht möglich und werden bis einschließlich 31.01.2021 abgesagt.
Bis 31.01.2021 gehen alle Berufsschulen Bayerns in Distanzunterricht.
An diesem Distanzunterricht hat der/die Auszubildende verpflichtend teilzunehmen und wird gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz dafür vom Betrieb freigestellt wie bei einem regulären Präsenzunterricht (vgl. KMS VI-BO9200-1-7a.37661 vom 21.04.2020). Die Freistellung umfasst die notwendige Zeit des Online-Unterrichtes und die notwendige Bearbeitungszeit von Unterrichtsmaterialien. Ist dieser Unterricht kürzer als ein regulärer Berufsschultag, sind die verbleibenden Arbeitsstunden am Ausbildungsbetrieb abzuleisten. Der Distanzunterricht erfolgt je nach Schule und Klasse zu den in den Block- und Stundenplänen vorgesehenen Unterrichtszeiten. Je nach Schule erfolgt der Unterricht über eine geeignete Videoschaltung bzw. über die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial auf einer Lernplattform oder per Mail. Die Teilnahme am Distanzunterricht kann von zu Hause aus oder am Ausbildungsbetrieb stattfinden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im Distanzunterricht die Möglichkeit besteht, mündliche Leistungserhebungen durchzuführen.
Wald und Waldarbeit, Landwirtschaft
Infos zur Arbeitssicherheit (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Reitsport/Pensionspferdehaltung
Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein und begründet daher das Verlassen der Wohnung sowohl während der Ausgangsbeschränkung als auch der nächtlichen Ausgangssperre.
Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die gebotene Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen und Reitplätze nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z. B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).
Informationen finden Sie hierzu auch beim Innenministerium sowie beim Gesundheitsministerium.
Häufige Fragen – Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Häufige Fragen – Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)
Unabhängig vom Verbot des Betriebs und der Nutzung von Sportstätten ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen zur durch das Tierwohl gebotenen Bewegung von Tieren (siehe oben) zulässig. Die Durchführung von Reitunterricht ist untersagt.
Reittherapie ist als medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistung im Sinne des § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV nach ärztlicher Verordnung möglich.
Betriebsuntersagungen/-einschränkungen
Das bayerische Gesundheitsministerium (StMGP) stellt gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium eine Positivliste mit Branchen zur Verfügung, die ihre Geschäfte öffnen dürfen.
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Positivliste), Stand 10.01.2021 - PDF
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Hofläden/Gärtnereien, die auf der aktuell geöffneten Verkaufsfläche überwiegend Lebensmittel anbieten, dürfen öffnen und dann auch das Gesamtsortiment verkaufen, sofern Lebensmittel bereits zum üblichen Sortiment des Hofladens/der Gärtnerei gehörten. Hofläden/Gärtnereien, in denen der Lebensmittelhandel eine untergeordnete Rolle spielt, dürfen ausschließlich Lebensmittel verkaufen. Die übrige Fläche muss in geeigneter Weise abgesperrt werden.
Ja. Wochen- und Bauernmärkte dürfen öffnen. Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch Tannengrün verkaufen, wenn er dies auch unter normalen Umständen tun würde ("übliches Sortiment").
Nach der 11. BayIfSMV dürfen nur noch Märkte zum Verkauf von Lebensmitteln stattfinden. Produkte zur Lebensmittelversorgung (Obst, Gemüse, Topfkräuter usw.) dürfen daher auf Märkten weiterhin verkauft werden. Wenn auf einem Direktvermarkterstand/Gärtnereistand der Verkauf von Lebensmitteln überwiegt, ist es daneben zulässig auch Schnittblumen, Tannengrün oder Ähnliches zu verkaufen.
Bei der Abholung vorbestellter Ware (in nicht-geöffneten Ladengeschäften, z. B. Gärtnereien, Endverkaufsbaumschulen) ist auf einen ausreichenden Hygieneabstand von mind. 1,5 m zu achten und eine FFP2-Maske zu tragen.
Kundenansammlungen vor den Ladengeschäften sind durch ein Schutz- und Hygienekonzept durch den Betreiber (z. B. gärtnerischer Endverkaufsbetrieb) zu vermeiden, zum Beispiel durch gestaffelte Zeitfenster bei der Abholung.
Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter im Ladengeschäft oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden.
Der Kauf nicht-vorbestellter Ware bei der Abholung ist nicht zulässig. Deswegen empfiehlt es sich, die übrige Verkaufsfläche im oder vor dem Ladengeschäft abzusperren.
Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Für den Betrieb gelten Auflagen (u. a. eingeschränkte Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung, verpflichtendes Hygienekonzept). Der Betreiber hat sein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen finden Sie auf der Homepage des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
Für Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe und landwirtschaftliche Gastronomiebetriebe stellt die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) darauf abgestimmte Umsetzungshinweise zusammen.
Hilfen und Unterstützung für betroffene Unternehmen
In ihrer Existenz bedrohte Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und weiterer Branchen der Urproduktion sowie nicht landwirtschaftlicher Unternehmenszweige (z. B. Urlaub auf dem Bauernhof, Angebote zur Gemeinschaftsverpflegung) können Unterstützung beantragen.
Die "Überbrückungshilfe" soll die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, sicherstellen. Dazu werden ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % Zuschüsse zu den Fixkosten (Mieten, Pachten, Versicherungen usw.) gewährt.
Überbrückungshilfe (Info des bayerischen Wirtschaftsministeriums)
Die "Novemberhilfe" ist eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, die teilweise Umsatzausfälle erstattet. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen indirekt oder direkt von einem (lokalen) Corona-Lockdown betroffen sind. Indirekt betroffene (z. B. Zulieferer für Hotellerie und Gastronomie) müssen hier 80 % Umsatzeinbruch nachweisen. Mischbetriebe müssen die 80 % Umsatzeinbruch eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen, die von den Lockdown-Maßnahmen betroffen sind.
Novemberhilfe (Info des bayerischen Wirtschaftsministeriums)
Beide Hilfen werden miteinander verrechnet und auch im Jahr 2021 weitergeführt. Eine Antragstellung erfolgt i.d.R. über den Steuerberater. Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Den mit den Schließungsanordnungen verbundenen Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen will der Bund auffangen, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.
Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet mit Unterstützung des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) Liquiditätssicherungsdarlehen an, die mit einer Bürgschaft kombiniert sind. Das Programm richtet sich an Unternehmen aus der Landwirtschaft einschließlich Wein- und Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden und nicht über ausreichend Sicherheiten verfügen.
Jagd, Angeln, Teichwirtschaft
Das Verlassen der Wohnung ist für Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt. Angeln ist daher weiterhin gestattet. Es darf jedoch nur allein, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person ausgeübt werden. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 200 Fällen pro 100.000 Einwohner sind Fahrten zum Angelgewässer über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort (d. h. die politische Gemeinde) hinaus untersagt. Die 15-km-Grenze gilt nicht für Gewässerbewirtschafter und Gewässerwarte zur Erfüllung der sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergebenden Rechte und Pflichten zur Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes.
In der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr gilt in ganz Bayern eine Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in dieser Zeit nur in begründeten Fällen gestattet. Das Freizeitangeln zählt hier nicht dazu. Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr ist das Angeln daher verboten. Die nächtliche Ausgangssperre ist damit grundsätzlich auch für Fischereiaufseher bindend.
Die Gewässerbewirtschaftung ist untertags auszuüben. Sollte die Hege und Pflege des Gewässers und des Fischbestandes während der Nachtstunden zwingend notwendig sein, z. B. zur Vermeidung von Fischsterben, stellt dies einen Ausnahmegrund im Sinn des § 3 Nr. 6 bzw. 7 der 11. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangssperre die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der Wohnung.
Das Verlassen der Wohnung ist zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten und speziell zur Versorgung von Tieren und dafür notwendige Arbeiten im Rahmen der Bewirtschaftung der Teiche (z. B. die Kontrolle von Bestand und Wasserversorgung, Fütterung) nach § 2 Nr. 1 bzw. 11 der 11. BayIfSMV weiterhin möglich. Abfischungen, die nicht aufgeschoben werden können, sind unter Beachtung der "Leitsätze beim Abfischen in der Teichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vom 17.12.2020" und der allgemeinen Hygienemaßnahmen zulässig.
Ja, Besatzmaßnahmen sind – wie auch weitere Hegemaßnahmen – weiterhin jedenfalls unter Beachtung der bestehenden allgemeinen Kontaktbeschränkung im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person möglich (d. h. in der Regel begrenzt auf den Lieferanten und den Gewässerwart). Allerdings sollten sie auf das notwendigste Maß reduziert, also soweit möglich erst nach Aufhebung der verschärften Ausgangsbeschränkungen durchgeführt werden.
Zu beachten ist dabei Folgendes:
Saisonarbeitskräfte
Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2.
Rechtsverbindlich sind jeweils nur die einzelnen Bekanntmachungen.
Konsolidierte Lesefassung der Einzelbekanntmachungen (PDF) - Stand 30.10.2020
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In landwirtschaftlichen Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten, oder mehr als drei Leiharbeitnehmern, Beschäftigten eines Werkunternehmers oder Saisonarbeitskräften, dürfen nur noch Personen angestellt werden, die zu Beschäftigungsbeginn einen negativen Corona-Test vorweisen können. Zur Durchsetzung der Testpflicht werden die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebe verpflichtet, die Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden zu melden. Daneben wird für Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte von ausgewählten Großbetrieben, die bereits in Beschäftigung sind, eine Reihentestung durchgeführt.
Neben Testungen muss in landwirtschaftlichen Betrieben mit Erntehelfern und Saisonarbeitskräften das Infektionsrisiko durch konsequente Schutz- und Hygienekonzepte minimiert werden. Die Einhaltung dieser Schutz- und Hygienekonzepte wird engmaschig kontrolliert. Hierzu wurden Teams mit Vertretern der Gesundheitsämter, der Landwirtschaftsämter sowie der Gewerbeaufsichtsämter bzw. der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gebildet.
Solche Fahrten dienen der Ausübung beruflicher Tätigkeiten und können somit trotz der nächtlichen Ausgangssperre stattfinden.
Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne Beschränkungen einreisen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen. Details sind im Konzeptpapier "Saisonarbeiter in der Landwirtschaft im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz" des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) geregelt.
Digitale Einreiseanmeldung und Testpflicht
Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem der auf der Webseite des Robert Koch-Instituts veröffentlichten Risikogebiet aufgehalten haben, sind nach der Coronavirus-Einreiseverordnung verpflichtet, die digitale Einreiseanmeldung vor der Einreise nach Deutschland auszufüllen. Diese Regelung gilt auch für Saisonarbeitskräfte.
Spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise müssen sie zudem über einen Nachweis verfügen, dass sie bei Einreise nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, und diesen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Einreise aus ausländischen Risikogebieten neu geregelt (bundesregierung.de)
Robert Koch-Institut - Risikogebiete
Corona-Einreiseverordnung (PDF, Bundesanzeiger)
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Allgemeinverfügung des Bayerischen Gesundheitsministeriums zum Testnachweis
Digitale Einreiseanmeldung (www.einreiseanmeldung.de)
Fragen/Antworten zur digitalen Einreiseanmeldung (Bundesgesundheitsministerium)
Auf daslandhilft.de oder saisonarbeit-in-deutschland.de oder bei anderen Organisationen können landwirtschaftliche Betriebe Arbeitsangebote und Helferinnen und Helfer Arbeitsgesuche einstellen.
www.daslandhilft.de (Bundesverband der Maschinenringe)
www.saisonarbeit-in-deutschland.de (GLFA)
Gemeinschaftsaktion des StMELF: Arbeiten für die Ernte! (www.landwirtschaft.bayern.de/erntehelfer)
Die Corona-Pandemie stellt Arbeitgeber von Saisonkräften vor große Herausforderungen. Auch landwirtschaftliche Betriebe sind massiv betroffen. Damit der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewahrt bleibt, muss der Einsatz und die Unterbringung der Saisonkräfte gut geplant sein. In diesem Video sind exemplarische Maßnahmen zusammengefasst, die sich in der Praxis gut bewährt haben.
Corona Hygienemaßnahmen - Faltblatt 795 KB
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Corona Hygienemaßnahmen - Plakat (DIN A3) 822 KB
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