Stand: 4. Mai 2022
Coronavirus – Wichtige Informationen

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Behörde.
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Fragen/Antworten zu Auswirkungen der aktuellen Maßnahmen
Vorbemerkungen
Rechtsgrundlagen – Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)
Häufige Fragen und Antworten – Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Die Antworten beziehen sich auf die jeweils aktuell bekannte Sachlage, die sich allerdings sehr schnell ändern kann. Wir bitten um Verständnis dafür, dass keine Aussagen zu Einzel- und Spezialfällen bzw. zu einzelnen Rechtsangelegenheiten gemacht werden.
Ernährung
Folgende häufig gestellte Fragen und Antworten haben unsere Ernährungsexperten zusammengestellt. Die jeweiligen Links bieten weiterführende Informationen.
Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem Coronavirus infiziert haben. Dasselbe gilt auch für eine Ansteckung über kontaminierte Gegenstände. Wie auch sonst gilt: Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten eingehalten werden. Ein etwaiges Risiko der Ansteckung kann durch Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich reduziert werden, da das Virus hitzeempfindlich ist.
Nein. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kann eine Übertragung des Coronaviurs über die öffentliche Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden.
Nein. Weder Supplemente wie Vitamin C oder Vitamin D noch andere Nahrungsergänzungsmittel können vor einer Infektion mit Corona schützen noch dienen sie zur Behandlung bereits Erkrankter. Nahrungsergänzungsmittel dürfen keine arzneiliche Wirkung entfalten, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit betont. Zum Schutz der Abwehrkräfte ist vorrangig eine ausgewogene Ernährung, kombiniert mit Bewegung, das Mittel der Wahl. Generell sollte die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln daher nicht willkürlich erfolgen, sondern idealerweise in Absprache mit dem Hausarzt.
Viele Menschen füllen derzeit ihre Vorrats- und Kühlschränke mit großen Mengen an Lebensmitteln. Damit die angeschafften Lebensmittel nicht vorzeitig verderben und weggeworfen werden müssen, sollten sie richtig gelagert und regelmäßig verbraucht werden. Unter www.vorratshaltung.bayern.de gibt es Tipps zur richtigen Vorratshaltung (Vorratskalkulator), Lagerung und zu Vorratsschädlingen im Haushalt. Generell gilt: Vorratshaltung ist sinnvoll, sog. Hamsterkäufe sind überflüssig.
Ja. Nach der Nationalen Stillkommission gibt es aktuell keine ausreichenden Kenntnisse, dass das Coronavirus über die Muttermilch übertragen wird. Hauptrisikofaktor für eine Übertragung beim Stillen ist der enge Hautkontakt. Da die Vorteile des Stillens überwiegen, wird das Stillen unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen empfohlen. Infizierte Mütter oder Verdachtsfälle sollten beim Stillen durch Hygienemaßnahmen wie gründliches Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit dem Kind und durch das Tragen eines Mundschutzes eine Übertragung des Virus durch Tröpfcheninfektion verhindern.
In manchen Fällen. Da die meisten gesundheitsförderlichen Stoffe von Apfel oder Gurke in der Schale stecken, wird ein Schälen normalerweise nicht empfohlen. Allerdings: Theoretisch könnte nach dem sorgfältigen Waschen ein Schälen von Obst und Gemüse, wo dies möglich ist, das Risiko einer Aufnahme des neuartigen Coronavirus nochmals weiter reduzieren, das gilt etwa für Menschen, die zur Risikogruppe zählen oder einfach besonders vorsichtig sein wollen. Vor und nach dem Zubereiten von Lebensmitteln sollten auch die Hände (mit Seife) gewaschen werden.
Bundesinstitut für Risikobewertung - Schutz vor Lebensmittelinfektionen (PDF)
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Ja. Seifen und Geschirrspülmittel enthalten fettlösende Substanzen. Coronaviren, deren Erbgut von einer Fettschicht (Lipidschicht) umhüllt ist, reagieren empfindlich auf diese Fettlöser. Wenngleich für das neue Coronavirus hierfür noch keine spezifischen Daten vorliegen, ist es laut BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) hoch wahrscheinlich, dass durch diese Substanzen die Virusoberfläche beschädigt und das Virus inaktiviert wird. Das gilt insbesondere dann, wenn im Geschirrspüler das Geschirr mit 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur gereinigt und getrocknet wird.
Berufsaus- und -fortbildung/Prüfungen
Mit Einhaltung von umfangreichen Hygienemaßnahmen sowie regelmäßigen und kontinuierlichen Testungen für alle Studierende wird der Schulbetrieb sicher gestaltet. An allen Schulen finden dreimal pro Woche Selbsttests statt.
Alternativ zur Testung in der Schule kann ein negativer Testnachweis auch durch einen Test erbracht werden, der außerhalb der Schule von medizinisch geschultem Personal durchgeführt wurde (PCR-, POC-Antigen-Schnelltest z.B. in Apotheken/Teststationen).
Das Tragen einer Maske in den Schulräumen, vor allem auf Verkehrs- und Begegnungsflächen, sowie in den Praxisräumen wird empfohlen. Etwaige abweichende Regelungen von Kreisverwaltungsbehörden bleiben selbstverständlich hiervon unberührt. Die Schulen unterrichten die betroffenen Studierenden.
Für alle Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung außerhalb der Schulen, wie Überbetriebliche Ausbildung, berufliche Wettbewerbe, Vorbereitungsmaßnahmen für Fortbildungsprüfungen sowie BiLa-Angebote wird das Tragen einer Maske empfohlen, besonders wenn die Mindestabstände nicht zuverlässig eingehalten werden können und auf Begegnungsflächen sowie in den Praxisräumen.
- Gleiches gilt in den beruflichen Prüfungen für Prüfungsteilnehmer/innen und Prüfer/innen.
- Es gelten die bekannten Abstandsregeln.
- Aktuelle Regelungen am Prüfungsort erfragen Prüflinge bei der jeweils Zuständigen Stelle.
Wald und Waldarbeit, Landwirtschaft
Auch die Kontrolle auf Borkenkäferbefall ist weiterhin möglich. Waldbesitzer sind hierzu gesetzlich verpflichtet.
Die Vorgaben zur Arbeitssicherheit sind selbstverständlich einzuhalten. Alleinarbeit ist bei motormanueller Aufarbeitung nicht zulässig, die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) sind jedoch zu wahren. Mehr Infos zum Thema Arbeitssicherheit gibt es unter www.svlfg.de/forst.
Infos zur Arbeitssicherheit (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Allein verbindlich ist die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts mit den darin verfügten Auflagen. Im Quarantänefall wird Betrieben empfohlen, rasch Kontakt mit den örtlichen Behörden aufzunehmen. Soweit dies möglich ist, sollten Betriebe bereits im Vorfeld selbst organisatorische Vorkehrungen für einen Quarantänefall treffen.
Betriebsuntersagungen/-einschränkungen
Direktvermarktung ist als Einzelhandelsgeschäft des täglichen Bedarfs von der 2G-Regel ausgenommen.
Das gilt auch in Mischbetrieben, in denen Waren verkauft werden, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, wenn deren Sortiment insgesamt zu mindestens 90% aus Waren besteht, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen und die Waren, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, gegenüber dem sonstigen Sortiment von ganz untergeordneter Bedeutung sind (Bagatellgrenze). Nähere Informationen zu Mischbetrieben hat das StMWi zusammengestellt:
Für den Bereich Innengastronomie, wie der Bauernhofgastronomie oder Cafés in Gärtnereien, gilt 2G im Innen- und Außenbereich. Es haben nur geimpfte oder genesene Personen Zugang. Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- Nachweise verpflichtet.
Ausnahme sind:
- medizinischen Gründe, (Vorlage von Attest im Original sowie PCR-Test, höchstens 48 alt)
- Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten sowie für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
Es gilt darüber hinaus:
- Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts
- Sperrstunde: 22 Uhr
- Schankwirtschaften sind geschlossen
- Musik ist grundsätzlich nur als Hintergrundmusik zulässig; Tanz ist grundsätzlich nicht zulässig
- Abgabe und Lieferung von zur Mitnahme bestimmten Speisen und Getränken sind stets zulässig.
Das gilt auch bei Inzidenz über 1.000.
Die sog. Hotspot-Regelung (§15 BayIfSMV) für Landkreise oder kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 1.000 findet bis einschließlich 28. Januar 2022 keine Anwendung.
Nähere Informationen und das aktuelle Rahmenkonzept finden Sie auf der Internetseite des bayerischen Wirtschaftsministeriums unter "Gastronomie".
Für touristische Beherbergungsangebote gilt 2G und Maskenpflicht im Innenbereich.
Ausnahme sind
- medizinische Gründe (Vorlage eines Attests im Original sowie negativer PCR-Test bei Anreise und alle 48h)
- Kinder unter 12 Jahren und drei Monaten sowie für minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen
Kontaktdaten müssen nur erhoben werden, wenn Personen aus mehr als einem Hausstand in Gemeinschaftsunterkünften zum Beispiel Schlafsälen beherbergt werden.
Für Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe und landwirtschaftliche Gastronomiebetriebe stellt die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) darauf abgestimmte Umsetzungshinweise zusammen.
Informationen für landwirtschaftliche Gastronomie- und Ferienbetriebe (LfL)
Die sog. Hotspot-Regelung (§15 BayIfSMV) für Landkreise oder kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 1.000 findet bis einschließlich 28. Januar 2022 keine Anwendung.
Rahmenkonzept Touristische Dienstleister ((PDF) StMWi)
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Hilfen und Unterstützung für betroffene Unternehmen
Überbrückungshilfe IV (Antragsfrist: 15. Juni 2022)
- Seit dem 7. Januar 2022 steht die Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar bis Juni 2022) zur Verfügung.
Die "Überbrückungshilfe" soll die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, sicherstellen. Dazu werden ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % Zuschüsse zu den Fixkosten (Mieten, Pachten, Versicherungen usw.) gewährt.
Die Bayerische Härtefallhilfe wurde für bisher nicht förderfähige Unternehmen beschlossen. Voraussetzungen sind,
- keine Inanspruchnahme von anderen Corona-Hilfsprogrammen,
- Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum,
- wirtschaftliche Existenzbedrohung.
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen
- Selbständige (im Haupterwerb)
- Vereine
- Gründer ab 1.11.2020 (in besonderen Einzelfällen)
- Privatvermieter von Ferienwohnungen
Bayerische Härtefallhilfe (Bayerisches Wirtschaftsministeriums)
Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet mit Unterstützung des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) Liquiditätssicherungsdarlehen an, die mit einer Bürgschaft kombiniert sind. Das Programm richtet sich an Unternehmen aus der Landwirtschaft einschließlich Wein- und Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden und nicht über ausreichend Sicherheiten verfügen.
Die Antragstellung ist bis zum 31.03.2022 verlängert.
Jagd, Angeln, Teichwirtschaft
Angeln ist ohne Einschränkungen erlaubt. Angler tragen mit ihren sich aus dem Bayerischen Fischereigesetz ergebenden Rechten und Pflichten zur Erfüllung des Hegeziels bei. Sie unterstützen, genauso wie Fischereiaufseher und Gewässerwarte, den Gewässerbewirtschafter bei der Pflicht zur Hege und Pflege der Gewässer und des Fischbestandes. Wo immer möglich, ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, wird das Tragen einer Gesichtsmaske nach aktuell geltenden Vorgaben empfohlen.
Weiterführende Informationen zu den wichtigsten aktuellen Regelungen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Saisonarbeitskräfte
Die AV Saisonarbeitskräfte wurde mit Wirkung vom 24.03.2022 aufgehoben.
Aktuell gibt es keine Virusvariantengebiete und keine Hochrisikogebiete.
Bitte informieren Sie sich rechtzeitig zu den Ländern, die aktuell als Hochrisikogebiet eingestuft werden.
– Meldepflichten –
Die Einreisenden, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen ihre Einreise im Vorfeld elektronisch unter www.einreiseanmeldung.de anzeigen (§ 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV).
Im Falle einer Arbeitsquarantäne gemäß CoronaEinreiseV (siehe: Was gilt bei der Ankunft im Betrieb?) muss der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte ebenfalls vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.
– Beförderungsverbot –
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten (Keine Staaten/Regionen gelten derzeit als Virusvariantengebiete!) hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr verhängt (§ 10 CoronaEinreiseV). Eine Ausnahme gilt für die Beförderung von Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland. Nach der Begründung zur Coronavirus-Einreiseverordnung zählen zum Wohnsitz auch Beherbergungsstätten, die vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses, etwa für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte zur Nutzung bereitgestellt werden. Damit ist sichergestellt, dass für den Fall, dass eines der Herkunftsländer landwirtschaftlicher Saisonarbeitskräfte als Virusvariantengebiet eingestuft wird, eine Einreise von Saisonarbeitskräften aus diesem Land weiter auch per Bus- oder Flugverkehr usw. möglich ist. Zum Nachweis müssen die Saisonarbeitskräfte bei der Einreise eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Beherbergungsstätte mitführen.
– Testpflichten –
Alle Einreisenden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen negativen Testnachweis, einen Genesenen- oder Impfnachweis verfügen (§ 5 Satz 1 CoronaEinreiseV). Dies gilt für Einreisen aller Art und auch wenn die Einreise nicht aus einem Hochrisikogebiet oder einem Virusvariantengebiet erfolgt. Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet (Keine Staaten/Regionen gelten derzeit als Virusvariantengebiete!) muss zwingend ein Testnachweis vorliegen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) beruht; ein Impf- oder Genesenennachweis ist nicht ausreichend (§ 5 Absatz 2 CoronaEinreiseV).
Es bietet sich an, diesen Test bereits in den Heimatländern durchführen zu lassen, da das Ergebnis bei Grenzübertritt vorliegen muss. In diesem Fall ist aber darauf zu achten, dass ein negativer Test bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf. Besteht eine Meldepflicht nach § 3 CoronaEinreiseV (siehe oben: Was gilt vor der Einreise?) ist der Test-, Impf- oder Genesenennachweis unverzüglich nach dessen Vorliegen über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu übermitteln (§ 7 Abs. 4 CoronaEinreiseV).
Bei Unsicherheiten zur Art der anerkannten Tests und Nachweise, können Sie im Detail auf der Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) nachschlagen.
– Quarantäne und Freitesten –
Für Einreisende aus Hochrisikogebieten (Keine Staaten/Regionen gelten derzeit als Hochrisikogebiete!) besteht nach § 4 CoronaEinreiseV eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen.
Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet (Keine Staaten/Regionen gelten derzeit als Virusvariantengebiete!) beträgt die Quarantänepflicht grundsätzlich 14 Tage, § 4 CoronaEinreiseV.
Eine Quarantäne entfällt bzw. endet vorzeitig, wenn bzw. sobald ein 2G – Nachweis an die zuständige Behörde über einreiseanmeldung.de erfolgt ist. Liegt kein 2G-Nachweis vor, ist eine Freitestung (Antigen- oder PCR-Test) frühestens nach 5 Tagen nach Einreise möglich.
– Arbeitsquarantäne und Freitesten –
Insbesondere für Saisonarbeitskräfte aus Hochrisikogebieten, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen und für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme einreisen gilt nach der CoronaEinreiseV eine Besonderheit: Für diese Personen ist das Verlassen der Unterkunft zur Ausübung der Tätigkeit gestattet (sogenannte Arbeitsquarantäne). In der Unterkunft und bei der Arbeit müssen, während dieser bis zur Freitestung andauernden Arbeitsquarantäne gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Allgemeinen Absonderung vergleichbar sind.
Der Arbeitgeber muss die ergriffenen Maßnahmen zur betrieblichen Hygiene und zu den Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung dokumentieren. Die Arbeitsquarantäne endet nach 10 Tagen bzw. nach Vorlage eines negativen Test-Ergebnisses frühestens 5 Tage nach Einreise.
Personen in Arbeitsquarantäne sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten (§ 6 Abs. 2 Satz 3 CoronaEinreiseV).
- Betrieblicher Infektionsschutz -
Gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 20. März 2022 ist für den Betrieb weiterhin ein Hygienekonzept notwendig. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist von den Betrieben die Umsetzung weiterer Schutzmaßnahmen zu prüfen und festzulegen, wie Bereitstellung eines Schnelltests pro Woche, Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken, Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte durch geeignete organisatorische Maßnahmen. Impfungen gegen SARS-CoV-2 sind auch weiterhin während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Einen Überblick liefern die "Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft seit dem 1. Januar 2021 im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Corona-bedingten Vorgaben" des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL).
Auf daslandhilft.de oder saisonarbeit-in-deutschland.de oder bei anderen Organisationen können landwirtschaftliche Betriebe Arbeitsangebote und Helferinnen und Helfer Arbeitsgesuche einstellen.
www.daslandhilft.de (Bundesverband der Maschinenringe)
www.saisonarbeit-in-deutschland.de (GLFA)
Gemeinschaftsaktion des StMELF: Arbeiten für die Ernte! (www.landwirtschaft.bayern.de/erntehelfer)
Video
Hygienemaßnahmen für den Einsatz von Saisonarbeitskräften
Die Corona-Pandemie stellt Arbeitgeber von Saisonkräften vor große Herausforderungen. Auch landwirtschaftliche Betriebe sind massiv betroffen. Damit der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewahrt bleibt, muss der Einsatz und die Unterbringung der Saisonkräfte gut geplant sein. In diesem Video sind exemplarische Maßnahmen zusammengefasst, die sich in der Praxis gut bewährt haben.
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Mit Untertiteln in Polnisch, Rumänisch und Bulgarisch

Corona Hygienemaßnahmen - Faltblatt 795 KB
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Corona Hygienemaßnahmen - Plakat (DIN A3) 822 KB
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