Stand 23. Februar 2021
Coronavirus – Wichtige Informationen

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Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Behörde.
Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Fragen/Antworten zu Auswirkungen der aktuellen Maßnahmen
Vorbemerkungen
Rechtsgrundlagen – Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)
Häufige Fragen und Antworten – Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Die Antworten beziehen sich auf die jeweils aktuell bekannte Sachlage, die sich allerdings sehr schnell ändern kann. Wir bitten um Verständnis dafür, dass keine Aussagen zu Einzel- und Spezialfällen bzw. zu einzelnen Rechtsangelegenheiten gemacht werden.
Ernährung
Folgende häufig gestellte Fragen und Antworten haben unsere Ernährungsexperten zusammengestellt. Die jeweiligen Links bieten weiterführende Informationen.
Es gibt derzeit keine Fälle, bei denen nachgewiesen ist, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit dem Coronavirus infiziert haben. Dasselbe gilt auch für eine Ansteckung über kontaminierte Gegenstände. Wie auch sonst gilt: Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten eingehalten werden. Ein etwaiges Risiko der Ansteckung kann durch Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich reduziert werden, da das Virus hitzeempfindlich ist.
Nein. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kann eine Übertragung des Coronaviurs über die öffentliche Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden.
Nein. Weder Supplemente wie Vitamin C oder Vitamin D noch andere Nahrungsergänzungsmittel können vor einer Infektion mit Corona schützen noch dienen sie zur Behandlung bereits Erkrankter. Nahrungsergänzungsmittel dürfen keine arzneiliche Wirkung entfalten, wie das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit betont. Zum Schutz der Abwehrkräfte ist vorrangig eine ausgewogene Ernährung, kombiniert mit Bewegung, das Mittel der Wahl. Generell sollte die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln daher nicht willkürlich erfolgen, sondern idealerweise in Absprache mit dem Hausarzt.
Viele Menschen füllen derzeit ihre Vorrats- und Kühlschränke mit großen Mengen an Lebensmitteln. Damit die angeschafften Lebensmittel nicht vorzeitig verderben und weggeworfen werden müssen, sollten sie richtig gelagert und regelmäßig verbraucht werden. Unter www.vorratshaltung.bayern.de gibt es Tipps zur richtigen Vorratshaltung (Vorratskalkulator), Lagerung und zu Vorratsschädlingen im Haushalt. Generell gilt: Vorratshaltung ist sinnvoll, sog. Hamsterkäufe sind überflüssig.
Ja. Nach der Nationalen Stillkommission gibt es aktuell keine ausreichenden Kenntnisse, dass das Coronavirus über die Muttermilch übertragen wird. Hauptrisikofaktor für eine Übertragung beim Stillen ist der enge Hautkontakt. Da die Vorteile des Stillens überwiegen, wird das Stillen unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen empfohlen. Infizierte Mütter oder Verdachtsfälle sollten beim Stillen durch Hygienemaßnahmen wie gründliches Händewaschen vor und nach dem Kontakt mit dem Kind und durch das Tragen eines Mundschutzes eine Übertragung des Virus durch Tröpfcheninfektion verhindern.
In manchen Fällen. Da die meisten gesundheitsförderlichen Stoffe von Apfel oder Gurke in der Schale stecken, wird ein Schälen normalerweise nicht empfohlen. Allerdings: Theoretisch könnte nach dem sorgfältigen Waschen ein Schälen von Obst und Gemüse, wo dies möglich ist, das Risiko einer Aufnahme des neuartigen Coronavirus nochmals weiter reduzieren, das gilt etwa für Menschen, die zur Risikogruppe zählen oder einfach besonders vorsichtig sein wollen. Vor und nach dem Zubereiten von Lebensmitteln sollten auch die Hände (mit Seife) gewaschen werden.
Bundesinstitut für Risikobewertung - Schutz vor Lebensmittelinfektionen (PDF)
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Ja. Seifen und Geschirrspülmittel enthalten fettlösende Substanzen. Coronaviren, deren Erbgut von einer Fettschicht (Lipidschicht) umhüllt ist, reagieren empfindlich auf diese Fettlöser. Wenngleich für das neue Coronavirus hierfür noch keine spezifischen Daten vorliegen, ist es laut BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) hoch wahrscheinlich, dass durch diese Substanzen die Virusoberfläche beschädigt und das Virus inaktiviert wird. Das gilt insbesondere dann, wenn im Geschirrspüler das Geschirr mit 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur gereinigt und getrocknet wird.
Gemeinschaftsverpflegung (Kitas, Schulen, Betriebe)
Der Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten enthält in Kapitel 5 konkrete Empfehlungen zur praktischen Umsetzung von Kitaverpflegung.
Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat die häufigsten Fragen aus der Praxis zur Verpflegung in Kitas unter Berücksichtigung des Corona-Geschehens veröffentlicht.
Der Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen vom 11.12.2020 des StMUK enthält in Kapitel III unter Punkt 8 Ausführungen zur Umsetzung von Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb.
Hilfestellungen zur Umsetzung von Schulverpflegung hat die Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung zusammengestellt.
Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen (PDF des StMUK)
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Schulverpflegung während der Corona-Pandemie (Vernetzungsstelle)
Nach § 13 Abs. 1 der 11. BayIfSMV vom 8. Januar 2021 sind Betriebskantinen untersagt. Nach § 13 Abs. 2 sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zulässig. Ein Verzehr vor Ort ist bei der Abgabe der Speisen und Getränke nicht erlaubt.
Nach § 13 Abs. 3 ist der Betrieb nicht öffentlich zugänglicher Betriebskantinen ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort ist für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich.
2. Ein Mindestabstand von 1,5 m ist zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, gewährleistet.
3. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Gemeinschaftsverpflegung in Zeiten der Coronapandemie (KErn)
Berufsaus- und -fortbildung/Prüfungen
Ab dem 22. Februar kann an den Fachschulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Unterricht in Abschlussklassen wieder in Präsenzform bzw. als Wechselunterricht stattfinden. Die Schulen unterrichten die betroffenen Studierenden.
Voraussetzung für die Aufnahme des Präsenz- bzw. des Wechselunterrichts ist ein von der Kreisverwaltungsbehörde bekannt gegebener 7-Tage-Inzidenzwert von max. 100.
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 20 der 11. BayIfSMV) sind in Präsenzform untersagt. Ausnahmen bestehen, wenn der von der Kreisverwaltungsbehörde bekannt gegebene 7-Tage Inzidenzwert von 100 nicht überschritten wird. Es gelten die bestehenden Abstandsregeln sowie Maskenpflicht.
Die Abnahme von Prüfungen ist weiterhin zulässig. Die geplanten Termine können aktuell beibehalten werden.
Genauere Auskünfte erteilen die Bildungsberater/-innen an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die zuständigen Stellen an den Regierungen oder die jeweiligen Fachschulen.
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung ordnungsgemäß fortzusetzen. Auch bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder/die Ausbilderin der Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Der Auszubildende muss weiterhin in Vollzeit ausgebildet werden können.
Am Distanzunterricht hat der/die Auszubildende verpflichtend teilzunehmen und wird gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz dafür vom Betrieb freigestellt wie bei einem regulären Präsenzunterricht (vgl. KMS VI-BO9200-1-7a.37661 vom 21.04.2020). Die Freistellung umfasst die notwendige Zeit des Online-Unterrichtes und die notwendige Bearbeitungszeit von Unterrichtsmaterialien. Ist dieser Unterricht kürzer als ein regulärer Berufsschultag, sind die verbleibenden Arbeitsstunden am Ausbildungsbetrieb abzuleisten. Der Distanzunterricht erfolgt je nach Schule und Klasse zu den in den Block- und Stundenplänen vorgesehenen Unterrichtszeiten. Je nach Schule erfolgt der Unterricht über eine geeignete Videoschaltung bzw. über die Bereitstellung von Unterrichtsmaterial auf einer Lernplattform oder per Mail. Die Teilnahme am Distanzunterricht kann von zu Hause aus oder am Ausbildungsbetrieb stattfinden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im Distanzunterricht die Möglichkeit besteht, mündliche Leistungserhebungen durchzuführen.
Wald und Waldarbeit, Landwirtschaft
Auch die Kontrolle auf Borkenkäferbefall ist weiterhin möglich. Waldbesitzer sind hierzu gesetzlich verpflichtet.
Die Vorgaben zur Arbeitssicherheit sind selbstverständlich einzuhalten. Alleinarbeit ist bei motormanueller Aufarbeitung nicht zulässig, die gebotenen Schutzmaßnahmen (Abstand mindestens 1,5 Meter und kein Körperkontakt) sind jedoch zu wahren. Mehr Infos zum Thema Arbeitssicherheit gibt es unter www.svlfg.de/forst.
Infos zur Arbeitssicherheit (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
Allein verbindlich ist die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts mit den darin verfügten Auflagen. Im Quarantänefall wird Betrieben empfohlen, rasch Kontakt mit den örtlichen Behörden aufzunehmen. Soweit dies möglich ist, sollten Betriebe bereits im Vorfeld selbst organisatorische Vorkehrungen für einen Quarantänefall treffen.
Reitsport/Pensionspferdehaltung
Die Versorgung, Pflege und Bewegung der Tiere muss aus Gründen des Tierwohls gewährleistet sein und begründet daher das Verlassen der Wohnung sowohl während der Ausgangsbeschränkung als auch der nächtlichen Ausgangssperre.
Pferdebesitzer oder von ihnen Beauftragte dürfen für die gebotene Bewegung der Pferde (Reiten, Bodenarbeit, Longieren usw.) auch Reithallen und Reitplätze nutzen. Beim Bewegen der Pferde ist die Anzahl der Pferde in der Halle oder auf dem Reitplatz, die sich gleichzeitig dort befinden, zu begrenzen. Als Orientierungswert können hier 200 m² pro Pferd unter Einhaltung des Mindestabstands herangezogen werden. Sämtliches soziales Miteinander der Reiter ist zu vermeiden (z. B. Schließen des sogenannten Reiterstübchens).
Informationen finden Sie hierzu auch beim Innenministerium sowie beim Gesundheitsministerium.
Häufige Fragen – Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI)
Häufige Fragen – Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP)
Unabhängig vom Verbot des Betriebs und der Nutzung von Sportstätten ist der Betrieb und die Nutzung von Reithallen und Reitplätzen zur durch das Tierwohl gebotenen Bewegung von Tieren (siehe oben) zulässig. Die Durchführung von Reitunterricht ist untersagt.
Reittherapie ist als medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistung im Sinne des § 12 Abs. 3 der 11. BayIfSMV nach ärztlicher Verordnung möglich.
Betriebsuntersagungen/-einschränkungen
Das bayerische Gesundheitsministerium (StMGP) stellt gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium eine Positivliste mit Branchen zur Verfügung, die ihre Geschäfte öffnen dürfen.
FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Positivliste) - PDF
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Ja. Wochen- und Bauernmärkte dürfen öffnen. Auf Wochen- und Bauernmärkten ist lediglich der Lebensmittelverkauf zulässig. Ein Stand, der vorwiegend Lebensmittel verkauft, kann nebenbei auch andere Waren (z. B. Blumen und Pflanzen) verkaufen, wenn er dies auch unter normalen Umständen tun würde ("übliches Sortiment").
Öffnen dürfen auch Hofläden für Lebensmittel (Direktvermarkter). Dabei sind Auflagen zu beachten, u. a. dürfen die geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen. Ein Schutz- und Hygienekonzept muss aufgestellt sein. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein 1,5 m-Mindestabstand zwischen den Kunden eingehalten werden kann. Es gilt Maskenpflicht für Personal und Kunden auf den Verkaufsflächen, im Eingangs- und Wartebereich und auf zugehörigen Parkplätzen. Seit 18. Januar 2021 müssen Kunden eine FFP2-Maske tragen. Im Handel hat der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher als ein Kunde pro 10 qm für die ersten 800 qm Verkaufsfläche ist. Für den 800 qm übersteigenden Teil der Verkaufsfläche ist ein Kunde je 20 qm zugelassen.
Hofläden/Gärtnereien, die auf der aktuell geöffneten Verkaufsfläche überwiegend Lebensmittel anbieten, dürfen öffnen und dann auch das Gesamtsortiment verkaufen, sofern Lebensmittel bereits zum üblichen Sortiment des Hofladens/der Gärtnerei gehörten. Hofläden/Gärtnereien, in denen der Lebensmittelhandel eine untergeordnete Rolle spielt, dürfen ausschließlich Lebensmittel verkaufen. Die übrige Fläche muss in geeigneter Weise abgesperrt werden.
Nach der 11. BayIfSMV dürfen nur noch Märkte zum Verkauf von Lebensmitteln stattfinden. Produkte zur Lebensmittelversorgung (Obst, Gemüse, Topfkräuter usw.) dürfen daher auf Märkten weiterhin verkauft werden. Wenn auf einem Direktvermarkterstand/Gärtnereistand der Verkauf von Lebensmitteln überwiegt, ist es daneben zulässig auch andere Waren (z.B. Blumen und Pflanzen) zu verkaufen.
Bei der Abholung vorbestellter Ware (in nicht-geöffneten Ladengeschäften, z. B. Gärtnereien, Endverkaufsbaumschulen) ist auf einen ausreichenden Hygieneabstand von mind. 1,5 m zu achten und eine FFP2-Maske zu tragen.
Kundenansammlungen vor den Ladengeschäften sind durch ein Schutz- und Hygienekonzept durch den Betreiber (z. B. gärtnerischer Endverkaufsbetrieb) zu vermeiden, zum Beispiel durch gestaffelte Zeitfenster bei der Abholung.
Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter im Ladengeschäft oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden.
Der Kauf nicht-vorbestellter Ware bei der Abholung ist nicht zulässig. Deswegen empfiehlt es sich, die übrige Verkaufsfläche im oder vor dem Ladengeschäft abzusperren.
Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen Unterkünften nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Für den Betrieb gelten Auflagen (u. a. eingeschränkte Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung, verpflichtendes Hygienekonzept). Der Betreiber hat sein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Nähere Informationen zu den einzelnen Voraussetzungen finden Sie auf der Homepage des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
Für Urlaub-auf-dem-Bauernhof-Betriebe und landwirtschaftliche Gastronomiebetriebe stellt die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) darauf abgestimmte Umsetzungshinweise zusammen.
Hilfen und Unterstützung für betroffene Unternehmen
In ihrer Existenz bedrohte Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und weiterer Branchen der Urproduktion sowie nicht landwirtschaftlicher Unternehmenszweige (z. B. Urlaub auf dem Bauernhof, Angebote zur Gemeinschaftsverpflegung) können Unterstützung beantragen.
Die "Überbrückungshilfe" soll die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, sicherstellen. Dazu werden ab einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % Zuschüsse zu den Fixkosten (Mieten, Pachten, Versicherungen usw.) gewährt.
Überbrückungshilfe (Info des bayerischen Wirtschaftsministeriums)
Diese Hilfen stellen außerordentliche Wirtschaftshilfen dar, die teilweise Umsatzausfälle erstatten. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen indirekt oder direkt von einem (lokalen) Corona-Lockdown betroffen sind. Indirekt betroffene (z. B. Zulieferer für Hotellerie und Gastronomie) müssen hier 80 % Umsatzeinbruch nachweisen. Mischbetriebe müssen die 80 % Umsatzeinbruch eindeutig wirtschaftlichen Tätigkeiten zuordnen, die von den Lockdown-Maßnahmen betroffen sind.
Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Info des bayerischen Wirtschaftsministeriums)
Beide Hilfen werden miteinander verrechnet und auch im Jahr 2021 weitergeführt. Eine Antragstellung erfolgt i.d.R. über den Steuerberater. Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.
Den mit den Schließungsanordnungen verbundenen Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen will der Bund auffangen, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.
Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet mit Unterstützung des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) Liquiditätssicherungsdarlehen an, die mit einer Bürgschaft kombiniert sind. Das Programm richtet sich an Unternehmen aus der Landwirtschaft einschließlich Wein- und Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur, die unter den Folgen der Corona-Pandemie leiden und nicht über ausreichend Sicherheiten verfügen.
Jagd, Angeln, Teichwirtschaft
Das Verlassen der Wohnung ist für Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt. Angeln ist daher weiterhin gestattet. Es darf jedoch nur allein, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person ausgeübt werden. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Das Verlassen der Wohnung ist zur Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten und speziell zur Versorgung von Tieren und dafür notwendige Arbeiten im Rahmen der Bewirtschaftung der Teiche (z. B. die Kontrolle von Bestand und Wasserversorgung, Fütterung) nach § 2 Nr. 1 bzw. 11 der 11. BayIfSMV weiterhin möglich. Abfischungen, die nicht aufgeschoben werden können, sind unter Beachtung der "Leitsätze beim Abfischen in der Teichwirtschaft vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie vom 17.12.2020" und der allgemeinen Hygienemaßnahmen zulässig.
Ja, Besatzmaßnahmen sind – wie auch weitere Hegemaßnahmen – weiterhin jedenfalls unter Beachtung der bestehenden allgemeinen Kontaktbeschränkung im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person möglich (d. h. in der Regel begrenzt auf den Lieferanten und den Gewässerwart). Allerdings sollten sie auf das notwendigste Maß reduziert, also soweit möglich erst nach Aufhebung der verschärften Ausgangsbeschränkungen durchgeführt werden.
Zu beachten ist dabei Folgendes:
- Die Besatzfische sollten in der Regel vom Teichwirt geliefert werden.
- Beim Besatz ist darauf zu achten, dass die Fische möglichst mit Behältnissen eingebracht werden, die von einer Person getragen werden können. Alternativ ist auf andere Besatzmöglichkeiten zurückzugreifen, bei denen ein Kontakt zu weiteren Personen vermieden wird (z. B. Verwendung von Rutschen).
- Beim Arbeiten ist der Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
- In Ausnahmefällen, in denen der Besatz erforderlich, aber eine Auslieferung durch den Teichwirt nicht möglich ist, kann eine Abholung durch den Kunden erfolgen. Die Hygiene- und Abstandsregeln sind zu beachten.
Saisonarbeitskräfte
Einreise-Quarantäneverordnung – EQV
Konsolidierte Lesefassung: 30.10.2020 - Allgemeinverfügung (AV) Saisonarbeitskräfte (PDF)
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Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV
AV Testnachweis von Einreisenden
Coronavirus-Schutzverordnung – CoronaSchV (PDF)
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Die zu beachtenden Vorgaben aus den o. g. fünf Rechtsvorschriften richten sich danach, ob das Herkunftsland einer Saisonarbeitskraft vom Robert Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet (derzeit z. B. Polen, Rumänien, Bulgarien), als Hochinzidenzgebiet (derzeit z. B. Tschechien, Slowenien, Montenegro, Kosovo) oder als Virus-Variantengebiet (derzeit z. B. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Portugal) ausgewiesen ist. Derzeit sind die klassischen Herkunftsländer von Saisonarbeitskräften Polen, Rumänien und Bulgarien als Risikogebiet eingestuft.
Die AV Saisonarbeitskräfte gilt dagegen unabhängig von der Einstufung als Risikogebiet in Betrieben, in denen mehr als 10 Beschäftigte (inklusive Familienarbeitskräfte, dauerhaft Angestellte oder Saisonarbeitskräfte) bzw. drei oder mehr Saisonarbeitskräfte gleichzeitig tätig sind.
– Meldepflichten –
Die Saisonarbeitskräfte aus Risikogebieten müssen ihre Einreise im Vorfeld elektronisch unter www.einreiseanmeldung.de anzeigen (§ 1 CoronaEinreiseV).
Nach Ziff. 5 AV Saisonarbeitskräfte ist der Betriebsinhaber eines unter die AV fallenden Betriebes verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen (z. B. per E-Mail). Die Anzeige hat dabei den Namen des Beschäftigten, dessen Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten.
Im Falle einer Arbeitsquarantäne gemäß EQV (siehe: Was gilt bei der Ankunft im Betrieb?) muss der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte ebenfalls vor ihrem Beginn bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.
Besteht gleichzeitig eine Meldepflicht nach EQV (Arbeitsquarantäne, siehe unten: Was gilt bei der Ankunft im Betrieb?) und der AV Saisonarbeitskräfte (Arbeitsaufnahme), so ist eine Meldung 14 Tage vor Beginn der Arbeitsaufnahme gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ausreichend. In der Anzeige sollte auf beide Rechtsgrundlagen (EQV, AV Saisonarbeitskräfte) verwiesen werden und zusätzlich zu den Vorgaben aus der AV das Herkunftsland der einreisenden Saisonarbeitskraft angegeben werden.
– Beförderungsverbot –
Für Einreisende aus Virus-Variantengebieten hat die Bundesregierung ein Beförderungsverbot für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr verhängt (§ 1 CoronaSchV). Eine Ausnahme gilt für die Beförderung von Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Nach der Begründung zur Coronavirus-Schutzverordnung zählen zum Wohnsitz auch Beherbergungsstätten, die vom Arbeitgeber während des Beschäftigungsverhältnisses, etwa für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte zur Nutzung bereitgestellt werden. Damit ist sichergestellt, dass für den Fall, dass eines der Herkunftsländer landwirtschaftlicher Saisonarbeitskräfte als Virus-Variantengebiet eingestuft wird, eine Einreise von Saisonarbeitskräften aus diesem Land weiter auch per Bus- oder Flugverkehr usw. möglich ist.
– Testpflichten –
Die Saisonarbeitskräfte, die aus einem Risikogebiet (derzeit z. B. Polen, Rumänien, Bulgarien) einreisen, müssen spätestens 48 Stunden nach der Einreise der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde am Aufenthaltsort in Bayern einen Nachweis über einen negativen Coronatest (PCR oder Antigen) vorlegen (§ 3 CoronaEinreiseV). Es bietet sich an, diesen Test bereits in den Heimatländern durchführen zu lassen. In diesem Fall ist aber darauf zu achten, dass der Test bei Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf.
Im Fall der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet (derzeit z. B. Tschechien, Slowenien, Montenegro, Kosovo) oder Virus-Variantengebiet (derzeit z. B. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Portugal) muss bereits bei Einreise ein solcher Testnachweis vorliegen. Dies kann bei Grenzkontrollen überprüft werden. Unabhängig davon sind Personen, die aus einem solchen Gebiet einreisen, im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 CoronaEinreiseV aufgefordert, den erforderlichen Testnachweis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde am Aufenthaltsort unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise, vorzulegen.
Auch nach der AV Saisonarbeitskräfte dürfen Saisonarbeitskräfte nur mit der Arbeit beginnen, wenn sie über einen negativen PCR-Test (Antigen-Test hier aktuell nicht zulässig!) verfügen.
– Kostenübernahme für Tests –
Saisonarbeitskräfte, die für einen mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufenthalt einreisen (ggf. durch Arbeitsvertrag o. ä. zu belegen), gelten bereits bei Einreise als Bewohner Bayerns. Damit unterfallen sie der Bayerischen Teststrategie und können das Bayerische Testangebot nutzen. Die Kosten für die Corona-Tests werden deshalb vom Freistaat Bayern übernommen.
Nach der Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Freistaat Bayern über die Testung von asymptomatischen Personen ist durch niedergelassene (Kassen-)Ärzte nur eine Testung mittels PCR-Methode möglich. Inwieweit die Saisonarbeitskräfte auch bayernweit einheitlich in den lokalen Testzentren getestet werden können, wird derzeit mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) geklärt.
Die Kosten für das sogenannte Freitesten (siehe unten: Was gilt bei der Ankunft im Betrieb?) werden ebenfalls vom Freistaat Bayern übernommen.
– Quarantäne und Arbeitsquarantäne, Freitesten –
Für Einreisende aus Risikogebieten (derzeit z. B. Polen, Rumänien, Bulgarien) und Hochinzidenzgebieten (derzeit z. B. Tschechien, Slowenien, Montenegro, Kosovo) besteht nach der EQV eine grundsätzliche Quarantänepflicht (Allgemeine Absonderung) für einen Zeitraum von 10 Tagen. Für Saisonarbeitskräfte, die für eine mindestens dreiwöchige Arbeitsaufnahme einreisen, gilt nach der EQV hier eine Besonderheit. Für sie ist das Verlassen der Unterkunft zur Ausübung der Tätigkeit gestattet (sogenannte Arbeitsquarantäne). In der Unterkunft und bei der Arbeit müssen während dieser 10-tägigen Arbeitsquarantäne gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Allgemeinen Absonderung vergleichbar sind. Der Arbeitgeber muss die ergriffenen Maßnahmen zur betrieblichen Hygiene und zu den Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung dokumentieren.
Die Arbeitsquarantäne kann durch einen Negativtest (PCR oder Antigen), der frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt worden ist, verkürzt werden („Freitesten“). Das negative Testergebnis ist für mindestens 10 Tage aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Einreise von Saisonarbeitskräften aus einem Virus-Variantengebiet (derzeit z. B. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Portugals) besteht die Möglichkeit der Arbeitsquarantäne nicht. Stattdessen greift die Allgemeine Absonderungspflicht für den Zeitraum von zehn Tagen ohne die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme, die aber wiederum durch ein negatives Testergebnis ab dem fünften Tag verkürzt werden kann („Freitesten“).
Einzelne Landkreise haben hiervon eine abweichende Allgemeinverfügung erlassen, nach der insbesondere eine Arbeitsquarantäne nicht mehr möglich, sondern für alle Saisonarbeitskräfte eine 10-tägige Quarantänepflicht angeordnet ist.
Einen Überblick liefern die "Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft seit dem 1. Januar 2021 im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Corona-bedingten Vorgaben" des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL).
Solche Fahrten dienen der Ausübung beruflicher Tätigkeiten und können somit trotz der nächtlichen Ausgangssperre stattfinden.
Auf daslandhilft.de oder saisonarbeit-in-deutschland.de oder bei anderen Organisationen können landwirtschaftliche Betriebe Arbeitsangebote und Helferinnen und Helfer Arbeitsgesuche einstellen.
www.daslandhilft.de (Bundesverband der Maschinenringe)
www.saisonarbeit-in-deutschland.de (GLFA)
Gemeinschaftsaktion des StMELF: Arbeiten für die Ernte! (www.landwirtschaft.bayern.de/erntehelfer)
Video
Hygienemaßnahmen für den Einsatz von Saisonarbeitskräften
Die Corona-Pandemie stellt Arbeitgeber von Saisonkräften vor große Herausforderungen. Auch landwirtschaftliche Betriebe sind massiv betroffen. Damit der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewahrt bleibt, muss der Einsatz und die Unterbringung der Saisonkräfte gut geplant sein. In diesem Video sind exemplarische Maßnahmen zusammengefasst, die sich in der Praxis gut bewährt haben.
Aktivierung erforderlich
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Mit Untertiteln in Polnisch, Rumänisch und Bulgarisch

Corona Hygienemaßnahmen - Faltblatt 795 KB
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Corona Hygienemaßnahmen - Plakat (DIN A3) 822 KB
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