Grundlegend neue Struktur der GAP
Die Grüne Architektur der neuen GAP zielt auf eine nachhaltigere Nutzung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser und Luft ab. Das heißt konkret, allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit bei einem etwa gleichbleibendem EU-Agrarbudget abverlangt. Die Gesellschaft wünscht sich mehr Leistungen im Bereich Nachhaltigkeit und Tierwohl. Unsere Betriebe werden durch die neue GAP künftig mehr Möglichkeiten haben, Leistungen in diesen Bereichen durch Transferzahlungen vergütet zu bekommen.
Für das StMELF ist dabei entscheidend, Ökologie und Ökonomie zusammenzubringen und Maßnahmen durchzusetzen, mit denen insbesondere kleine und mittlere Familienbetriebe gestärkt werden.
einer deutlich gestärkten Umverteilungsprämie (Anhebung von 7 % auf 12 % des Direktzahlungsbudgets)
einer Verdreifachung der Junglandwirte-Prämie (134 €/ha bis maximal 120 ha für maximal 5 Jahre!)
Beitragszuschüssen zu Mehrgefahrenversicherungen
Ausdehnung Ökolandbau (+ 20 Mio. €/Jahr für Ausbaupfad hin zu 30 % in 2030)
neue Fördermaßnahmen wie kleinteilige Flächen, Lebensraum für Feldvögel & Insekten, Humusmehrung und blühende Ackerkulturen
Tierwohlprämien (in Ergänzung zum Konzept der sog. "Borchert-Kommission")
Dabei ist es das erklärte Ziel im Sinne des Bayerischen Weges in der Agrarpolitik, für alle Betriebsgrößen passgenaue Maßnahmen anbieten zu können.

Kernpunkte der nationalen Umsetzung
Umsetzung der neuen GAP in Deutschland – 1. Säule
2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |
Basisprämie | 157 € | 155 € | 152 € | 147 € |
Umverteilung bis 40 ha | 69 € | 68 € | 67 € | 65 € |
Umverteilung 41 bis 60 ha | 41 € | 41 € | 40 € | 39 € |
Gekoppelte Zahlung, Mutterschaf und -ziege | 35 € | 34 € | 34 € | 33 € |
Gekoppelte Zahlung, Mutterkuh | 78 € | 77 € | 76 € | 74 € |
Junglandwirte-Prämie | 134 € | 134 € | 134 € | 134 € |
Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähige Fläche gewährt (System der Zahlungsansprüche wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft; Wert der ZA verfällt)
Vereinfachte Verfahren für Zahlungen an Kleinlandwirte werden nicht angewendet – gleiches System für alle
Aktiver Betriebsinhaber
Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
oder §§ 125 (Bahn, Bund) oder 128 (Land) VII. SGB
oder weniger als 5.000 € Direktzahlungen im Vorjahr
Übergangsperiode: 2021: 6 % 2022: 8 %
Neue Förderperiode: 2023: 10 % 2024: 11 % 2025: 12,5 % 2026: 15 %
Die umgeschichteten Mittel werden zweckgebunden eingesetzt für:
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
Tiergerechte Haltung und Tierwohl
Schutz der Ressource Wasser
Ökolandbau
benachteiligte Gebiete
1 bis 40 ha: 69 bis 65 €/ha
41 bis 60 ha: 41 bis 39 €/ha
Umverteilungsprämien sinken – wie alle weiteren Direktzahlungen (Ausnahme Junglandwirteprämien) – im Lauf der Jahre wegen steigender Umschichtung
Mutterschafe und -ziegen
mind. 6 Muttertiere
35 € pro Muttertier
mind. 10 Monate alt, Haltung vom 15. Mai bis mind. 15. August
Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren
Mutterkühe
mind. 3 Muttertiere
78 € pro Mutterkuh
Haltung vom 15. Mai bis mind. 15. August
Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren
Betriebsinhaber darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgeben (reine Mutterkuhbetriebe wg. Abgrenzungsproblemen)
Anhebung der Junglandwirteprämie auf mind. 3 % der DZ-Mittel (EU-Beschluss)
134 €/ha bis maximal 120 ha für max. 5 Jahre
Voraussetzung:
Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirtschaft oder
Studienabschluss oder
erfolgreiche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Umfang von mind. 300 Stunden oder
mind. zwei Jahre zu mind. 15 Std/Woche im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt
Liste mit 7 Öko-Regelungen
Dafür sind jährlich 23 % der DZ-Mittel vorgesehen
Begünstigte haben einen Rechtsanspruch auf die Zahlungen
Kompliziertes Kürzungsschema, wenn zu viele Ökoregelungen beantragt werden (betrifft auch Basisprämie, erste Hektare und gekoppelte Prämie)
Konditionalität als Voraussetzung für den Erhalt von EU-Zahlungen
Die Anforderungen der Konditionalität bestehen aus
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ)
ab 2025 Regelungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Mindestvorschriften für Arbeitsmittel ("Soziale Konditionalität")
Konditionalität muss von allen Empfängern von Flächenzahlungen eingehalten werden und ist die Grundlage (Baseline) für die Öko-Regelungen der 1. Säule und flächenbezogenen Zahlungen in der 2. Säule
Eine Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften wird bei den Zahlungen sanktioniert
Details der Ausgestaltung legen die Mitgliedstaaten fest
Grundsätzlich: alle Regelungen gelten erst mit Inkrafttreten der GAP-KondV, frühestens am 01.01.2023
D.h. alle Regelungen, die den Anbau im Herbst betreffen (z.B. GLÖZ 6 und Teile von GLÖZ 8) werden erst im Sommer und Herbst 2023 relevant
Alle Vorgaben, die auf Kulissen beruhen (z.B. GLÖZ 2 und GLÖZ 5) werden erst mit Inkrafttreten der LandesVO und der darin veröffentlichten Kulisse relevant
Und schließlich sind GLÖZ 7 und GLÖZ 8 2023 "ausgesetzt" (die 2023 geltenden Regelungen vgl. GAPAusnV)
Die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) beinhalten u. a. Anforderungen aus dem bestehenden Fachrecht, z. B. Regelungen zur Düngung und zum Pflanzenschutz, Tierseuchen, Tierkennzeichnung
Streichung von Regelungen zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren in der Konditionalität ist auf EU-Ebene angenommen worden (langjährige Forderung)
Ausnahme: bei gekoppelten Tierprämien muss die Tierkennzeichnung weiterhin geprüft und Verstöße bei diesen Prämien sanktioniert werden
fachrechtliche Pflicht zur Kennzeichnung bleibt erhalten (Bußgeldbewährung)
Ab dem Jahr 2023 werden wesentliche Verpflichtungen aus dem Greening der Jahre 2015 bis 2022 zum Erhalt des Dauergrünlandes bei der Konditionalität fortgeführt. Umwandlung von Dauergrünland ist grundsätzlich nur mit Genehmigung zulässig. Anders als in der Vergangenheit gilt diese Verpflichtung für alle Antragsteller.
Dauergrünland, das vor dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, darf grundsätzlich nur mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. Hinweis: Für Dauergrünland, das zu dem umweltsensiblen Dauergrünland gehört (siehe dazu Regelungen zu GLÖZ 9) oder in Feucht- und Moorgebieten liegt (siehe dazu Regelungen zu GLÖZ 2), gelten zusätzliche Anforderungen.
Die Genehmigung ist bei den zuständigen Stellen der Länder mittels der dort bereitgestellten Formulare zu beantragen. Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen des Landwirts gegenüber öffentlichen Stellen einer Umwandlung entgegenstehen oder der Dauergrünlandanteil in der Region um mehr als 4 % abgenommen hat. Die zuständige Behörde geben im Bundesanzeiger bekannt, falls es zu einer solche Abnahme um mehr als 4 % kommt. Eine noch nicht genutzte Genehmigung erlischt mit Ablauf des Tages einer entsprechenden Bekanntmachung der zuständigen Behörden.
Eine Genehmigung wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der FFH-Richtlinie außerhalb der FFH-Gebiete ist.
Für Dauergrünland, das vor dem 01.01.2015 entstanden ist, wird eine Genehmigung nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird (Ersatzfläche). Diese Fläche kann auch bereits vorher für Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt worden sein (zum Beispiel als Ackergras), aber sie darf noch nicht zu Dauergrünland geworden sein. Die Fläche gilt ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland und muss ab dann mindestens fünf aufeinander folgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden.
Die Ersatzfläche ist spätestens bis zu dem der Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag (15. Mai) anzulegen. Erfolgt die Anlage der Ersatzfläche nicht bis zu diesem Termin, erlischt die erteilte Genehmigung.
Die Neuanlage kann auch durch einen anderen Betriebsinhaber erfolgen. Voraussetzung für die Genehmigung ist in diesem Fall eine Bereitschaftserklärung dieses anderen Betriebsinhabers zur Anlage einer entsprechend großen Dauergrünlandfläche. Soweit die Fläche, die als Dauergrünland neu angelegt werden soll, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht, ist darüber hinaus die Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage dieser Fläche als Dauergrünland erforderlich. Weiterhin ist eine Erklärung des Eigentümers erforderlich, im Falle eines Wechsels des Besitzes oder des Eigentums jeden nachfolgenden Besitzer und den nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten, dass und wie lange diese Fläche aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden muss.
Eine Genehmigung ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland wird erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- oder Agrarumwelt-Klima-Maßnahmen der zweiten Säule der GAP entstanden ist oder wenn das Dauergrünland erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist.
Eine besondere Regelung gilt allerdings, wenn das Dauergrünland zwar erst ab dem Jahr 2015 entstanden ist, diese Neuanlage aber im Rahmen der Erfüllung von Greening-Verpflichtungen erfolgte. Diese Ersatz-Dauergrünlandflächen aufgrund von Greening-Verpflichtungen müssen mindestens 5 Jahre lang für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Erst nach diesen 5 Jahren kann eine Genehmigung zur Umwandlung dieses Dauergrünlandes erteilt werden, und zwar nur dann, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird. Dabei gelten im Übrigen die gleichen Anforderungen wie im oben beschriebenen Regelfall.
Eine Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland kann auch erteilt werden, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.
Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, darf ohne Genehmigung umgewandelt werden. Die erfolgte Umwandlung ist dann bei Stellung des nächsten Sammelantrages anzuzeigen.
Hinweis: Gegebenenfalls stehen einer Umwandlung im jeweiligen Fall andere rechtliche Regelungen entgegen. Es wird deshalb empfohlen, sich bei den zuständigen Behörden vor einer Umwandlung von solchem Dauergrünland über das Bestehen anderer rechtlicher Regelungen, die einer eventuellen Umwandung entgegenstehen, zu informieren.
als Ersatzfläche angelegt,
nach widerrechtlicher Umwandlung wieder rückumgewandelt oder
im Rahmen der Regelungen zum Greening als Ersatzfläche angelegt oder rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt,
aufgrund einer Förderung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus Ackerland entstanden ist.
Nicht der Genehmigung bedarf eine Umwandlung von maxi-mal 500 Quadratmetern Dauergrünland in einer Region pro Jahr (Bagatellregelung). Diese Bagatellregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, solange der Dauergrünlandanteil in der betreffenden Region um nicht mehr als 4 % abgenommen und die zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Wird eine Dauergrünlandfläche ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt, hat dies nicht nur eine entsprechende Sanktion der relevanten Zahlungen zur Folge. Der Betriebsinhaber muss diese Fläche auch innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, spätestens aber bis zum nächstfolgenden Schlusstermin für den Sammelantrag wieder in Dauergrünland rückumwandeln. Sollte die Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übergeben worden sein, der ebenfalls den Verpflichtungen der Konditionalität unterliegt, gilt die Verpflichtung für den übernehmenden Betrieb.
Zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren weisen die Länder eine entsprechende Gebietskulisse aus.
Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, durch
einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
eine Auf- und Übersandung.
in einem Gebiet liegen, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) eingetragen ist,
in einem Gebiet liegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) als Schutzgebiet ausgewiesen ist,
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften ist oder
in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Naturschutzgebiet liegt.
Die erstmalige Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Drainagen oder Gräben, darf nur nach Genehmigung durch die zuständige Behörde erfolgen.
Eine Genehmigung durch die zuständige Behörde ist auch erforderlich, wenn bestehende Drainagen oder Gräben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Art und Weise erneuert oder instandgesetzt werden, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt.
Im Falle einer Kontrolle ist die Genehmigung vorzulegen.
Das Abbrennen von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten. Aus phytosanitären Gründen kann die zuständige Landesbehörde Ausnahmen vom Verbrennungsverbot genehmigen.
Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort.
Diese Abstandsregelung gilt für alle Gewässer, soweit diese nicht nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind.
Hinweis: im Rahmen der Düngeverordnung und der Pflanzenschutzanwendungsverordnung getroffene Abstandsregelungen (siehe dazu auch Ausführungen zu GAB 1, 2, 7 und 8) sind unabhängig von der Abstandsregelung bei GLÖZ 4 zu beachten.
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen durch Rechtsverordnung zu. Die Bayerische Erosionsschutzverordnung (EschV) wird 2023 entsprechend angepasst.
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe KWasser1 zugewiesen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.
Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe KWasser2 zugewiesen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr ist das Pflügen verboten.
Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe KWind zugewiesen, darf sie nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von höchstens 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden, oder im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder falls unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
Cross-Compliance-Verpflichtungen, die der Antragsteller im Rahmen der MFA-Stellung 2022 eingegangen ist und in das Jahr 2023 hineinwirken (z. B. Anlage von Erosionsschutzstreifen), gelten weiter, bis sie von den neuen Regelungen abgelöst werden. Die neuen Regelungen und Einstufung der Flächen, die sich aus der neuen bayerischen EschV ergeben, gelten dann ab der Ernte der Hauptfrucht 2023, für die darauf folgende Vorbereitung und Aussaat der Kulturen (und Zwischenfrüchten) auf den betroffenen Flächen.
Zeiträume der Mindestbodenbedeckung auf Ackerflächen.
auf schweren Böden korrespondierend mit mindestens 17 Prozent Tongehalt (siehe unten) ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 01.10.2023
vom 15.09. bis 15.11.2023 beim Anbau früher Sommerkulturen (siehe unten) im darauffolgenden Jahr
auf Ackerland mit zur Bestellung im darauffolgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November 2023 bis zum 15. Januar 2024, indem zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zugelassen wird.
Je nach Wahl des Landwirts kann die Mindestbodenbedeckung auf schweren Böden oder auf Ackerflächen mit einem Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr auch im Zeitraum vom 15.11.2023 bis zum 15.01.2024 erbracht werden.
Als schwere Böden korrespondierend mit mindestens 17 Pro-zent Tongehalt gelten Böden mit folgenden Klassezeichen der Bodenschätzung:
L
T, LT
sL, sL/S
T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl
L/S
L/Mo, TMo
L/Me, LT/Mo, T/Me
Sommergetreide ohne Mais und Hirse
Leguminosen ohne Sojabohnen
Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrüben, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürz-pflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen.
Mehrjährige Kulturen
Winterkulturen
Winterzwischenfrüchte
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais)
Begrünungen
Mulchauflagen einschließlich Erntereste
Mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung
Abdeckung durch Folien, Vliese usw.
Sofern als Mindestbodenbedeckung eine Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais) oder eine Mulchauflage einschließlich Ernteresten gewählt wird, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.
Auf Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15.11.2023 bis 15.01.2024 zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
Auf mindestens 33 % der Ackerflächen muss gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen.
Auf weiteren mindestens 33 % der Ackerfläche muss gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen. Bei einem Wechsel der Hauptkultur erst im dritten Jahr ist zwischen den beiden gleichen Kulturen eine Winterzwischenfrucht anzubauen oder es muss eine Untersaat erfolgen: Die Aussaat/Untersaat muss dabei vor dem 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen und die Winterzwischenfrüchte/Untersaaten sind bis 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen.
Auf dem restlichen Ackerland muss der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen (erstmals 2024).
eine Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
jede Art im Fall der Gattungen Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse),
Gras oder andere Grünfutterpflanzen mit Ausnahme von Leguminosenmischkultur.
Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptfruchtarten, auch wenn sie zur selben Gattung gehören.
Triticum spelta (Dinkel) gilt als unterschiedliche Hauptfruchtart gegenüber Hauptfruchtarten, die zur selben Gattung gehören.
Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart "Leguminosenmischkultur".
Alle Mischkulturen, die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart "sonstige Mischkultur".
Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt als erfüllt auf einer Ackerfläche mit beetweisem Anbau verschiedener Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsfläche mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.
Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt nicht auf Ackerland mit Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, mit Tabak und mit Roggen in Selbstfolge.
Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und
Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.
mit einer betrieblichen Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
dem Anbau von Leguminosen dienen,
brachliegendes Land sind oder
einer Kombination der Nutzungen nach den Punkten 2.1 bis 2.3 unterfallen,
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
Dauergrünland sind,
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
einer Kombination der Nutzungen nach den Punkten 2.1 und 2.2 unterfallen.
Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EU 2018/848) zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel als erfüllt.
Aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurden die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel für das Jahr 2023 durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen zu erfüllen sind.
einen Mindestanteil von 4 % der Ackerfläche eines Betriebes, der mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen ist
das Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente
die Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September.
Es sind mindestens 4 % des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen.
Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur-pflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird.
Ab dem 1. September eines Jahres darf eine Aussaat (z. B. von Winterweizen oder Zwischenfrüchten), die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.
Auf den Mindestanteil von 4 % können auch die in Kapitel 8.2 aufgeführten Landschaftselemente angerechnet werden, soweit diese auf einer Ackerfläche des Betriebes liegen. Es muss sich dabei nicht um eine brachliegende Ackerfläche handeln.
Agroforstsysteme auf Ackerland können auf den Mindestanteil von 4 % nicht angerechnet werden, da es sich bei Agroforstsystemen um eine produktive Nutzung handelt.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,
brachliegendes Land sind oder
einer Kombination der Nutzungen nach den Punkten eins bis drei unterfallen.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
Dauergrünland sind,
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
einer Kombination der Nutzungen nach den Punkten eins und zwei unterfallen.
Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.
Aufgrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine und der damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurde durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung für das Jahr 2023 eine weitere Option zur Erbringung des Mindestanteils von 4 % nichtproduktiven Ackerflächen geschaffen. Demnach ist es auch möglich, Ackerflächen mit Anbau von Getreide (ohne Mais), von Leguminosen (außer Sojabohnen) oder von Sonnenblumen auf diese 4 % anzurechnen.
für die Öko-Regelungen 1a und 1b, also Zahlungen für die Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland oder die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf diesem nichtproduktiven Flächen.
für solche Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 die den GLÖZ-Standard "Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente" als Fördervoraussetzung umfassen.
Des Weiteren müssen bei Nutzung dieser weiteren Option Ackerflächen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 als Brachen angegeben wurden, auch im Jahr 2023 als Brachen angegeben werden, sofern es sich nicht um Brachen handelt, die in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen von Agrarumwelt- und -klimamaßnahmen angelegt wurden.
Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft eine herausragende Bedeutung, weil sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig bereichern sie das Landschaftsbild.
Folgende Landschaftselemente stehen bei der Konditionalität unter Schutz, d. h. es ist daher verboten, diese ganz oder teil-weise zu beseitigen:
Definition: Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern haben. Vorhandene kleinere unbefestigte Unterbrechungen ändern nichts an dieser Einordnung, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
Definition: Mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge.
Definition: Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze.
In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreisrunde oder ovale Kleingewässer), Dolinen (natürliche, meistens trichterförmige Einstürze oder Mulden) und
andere mit Punkt 2 vergleichbare Feuchtgebiete.
Definition: Bäume, die als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des BNatSchG geschützt sind.
Definition: überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Sie müssen innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen.
Definition: Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
Definition: Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge.
Definition: Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, die in der landwirtschaftlichen Fläche enthalten sind bzw. direkt an diese angrenzen und somit unmittelbar Teil der landwirtschaftlichen Parzelle sind.
Definition: Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem Sinne können z. B. Gabionen und Mauern sein.
Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht beseitigt werden.
Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten sowie Fels- und Steinriegeln gilt die Obergrenze von 2000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
Für die Landschaftselemente gibt es keine Pflegeverpflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen gelten als nichtproduktiv. Dies gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen.
Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September.
Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten. Das Schnitt-verbot richtet sich grundsätzlich nach den fachrechtlichen Bestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (ggf. in Verbindung mit darauf gestütztem Landesrecht) und umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die Hecken und Bäume, die nach Konditionalität nicht beseitigt werden dürfen (siehe Kapitel 6.3). Damit ist das Schnittverbot bei den o.g. Hecken und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen zu beachten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Dauergrünland, das aktuell in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet gelegen ist und das bereits am 1. Januar 2015 als Dauergrünland bestand, gilt als umweltsensibel. Umweltsensibles Dauergrünland darf nicht in Ackerland oder Dauerkulturen umgewandelt oder gepflügt werden.
Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in der jeweils geltenden Fassung,
Umwandlung von Ackerland in Grünland im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005) oder
Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland entstanden ist und seither fortlaufend Gegenstand einer Agrarumweltmaßnahme nach den nachstehend genannten Vorschriften ist:
der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992,
den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999,
Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Für den Fall, dass die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland nicht umgewandelt oder gepflügt werden darf, so geändert werden soll, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist, ist bei der zuständigen Behörde die Aufhebung der Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel zu beantragen. Dieser Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach GLÖZ 1 zu stellen.
Die Nutzungsänderung der Fläche darf erst nach Genehmigung beider Anträge erfolgen. Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.
Öko-Regelungen
Vergleich Öko-Regelungen – Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
Öko-Regelungen haben Priorität
Doppelförderung ist auszuschließen
Öko-Regelungen | AUKM | |
Laufzeit | 1 Jahr | 5 bis 7 Jahre |
Zuwendungsempfänger | Landwirte | Alle Landbewirtschafter |
Teilnahme | Freiwillig | Freiwillig |
Öko-Regelungen – welche Maßnahmen gibt es?
Im Jahr 2023 nicht möglich für Betriebe, die das Aussetzen der GLÖZ 8 Stilllegung nutzen.
Max. 6 % der Ackerfläche eines Betriebes (über die Verpflichtung von 4 % bei GLÖZ 8 hinaus) möglich:
kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz
Selbstbegrünung oder Begrünung durch Aussaat (keine landwirtschaftlichen Kulturen in Reinsaat)
Stilllegung ganzjährig (bei nachfolgendem Anbau Winterkultur bis 1. September – sofern Winterraps oder Wintergerste angebaut werden bis 15. August)
Mindestgröße 0,1 ha
nicht anrechenbar: Landschaftselemente mit Beseitigungsverbot und Agroforstflächen
Prämien (über die 4 % Brache bei GLÖZ 8) für das
erste Prozent der AF 1.300 €/ha
zweite Prozent der AF 500 €/ha
dritte und jedes weitere Prozent (bis max. 6%) 300 €/ha
Aussaat bis 15. Mai mit definierten Saatgutmischungen ein- oder zweijährig
kein PSM-Einsatz
Streifen mind. 20 m und max. 30 m breit
Blühflache max. 1 ha groß
bei Aussaat einer nachfolgendem Winterkultur endet Stilllegungszeitraum am 31. August, sofern die Öko-Regelung bereits im Vorjahr auf derselben Fläche ohne diesen Umbruch bzw. diese Aussaat oder Pflanzung umgesetzt wurde
Prämie: 150 €/ha
keine Vorgaben zu Mindestgrößen und -breiten
Prämie: 150 €/ha
max. 6 % möglich
kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz
zweijähriger Wechsel der Altgrasstreifen auf der Fläche
Beweidung und Schnittnutzung ab 1. September möglich
Prämien:
bis 1 % 900 €/ha
2 bis 3 % 400 €/ha
4 bis 6 % 200 €/ha
mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten
jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 % und darf auf höchstens 30 % angebaut werden
Hauptfrucht ist die Kulturart, die vom 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche steht
Ackerbrache zählt nicht als Hauptfruchtart
Anteil Getreide max. 66 %
mindestens 10 % Leguminosen
Prämie: 45 €/ha
Flächenanteil zwischen 2 und 35 %
mindestens zwei Agroforststreifen pro Schlag
Breite der einzelnen Gehölzstreifen zwischen 3 und 25
Größter Abstand zwischen den Gehölzstreifen sowie zwischen den Gehölzstreifen und Rand der Fläche 100 m; Kleinster Abstand 20 m
Holzernte im Antragsjahr in den Monaten Januar, Februar und Dezember
Prämie: 60 €/ha
Viehbesatz des Gesamtbetriebs mindestens 0,3 RGV und maximal 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland (nicht Hauptfutterfläche!) vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres
0,3 RGV darf an nicht mehr als 40 Tagen im genannten Zeitraum unterschritten werden
Düngereinsatz nur im Umfang von maximal 1,4 RGV/Hektar
kein Einsatz von PSM
Pflugverbot im Antragsjahr
Prämie:
2023: 115 €/ha
ab 2024: 100 €/ha
Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Kennarten-Liste.
Prämie:
240 €/ha in den Jahren 2023 und 2024
225 €/ha im Jahr 2025
210 €/ha im Jahr 2026
Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis zur Ernte, mindestens aber bis zum 31. August für Sommergetreide (inkl. Mais), Eiweißpflanzen inkl. Gemenge, Sommerölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse.
Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis 15. November auf Ackerflächen, die zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Eiweißpflanzen inkl. Gemenge genutzt werden.
Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis 15. November auf Dauerkulturflächen.
Einzelne Flächen können beantragt werden.
Ackerland und Dauerkulturflächen, auf denen aufgrund rechtlicher Vorgaben ein Verbot von PS-Mitteln besteht, sind nicht begünstigungsfähig.
Prämie:
130 €/ha im Jahr 2023
120 €/ha im Jahr 2024
110 €/ha ab 2025
50 €/ha bei Gras- und Grünfutterpflanzen
Keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen oder Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder Drainage im Antragsjahr.
Keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, außer sie sind von der für Naturschutz zuständigen Behörde angeordnet.
Prämie: 40 €/ha
Bewertung aus der Sicht des StMELF
Die landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern profitieren in der 1. Säule besonders von der Umverteilungsprämie auf die ersten Hektare und von der Junglandwirte-Prämie.
Neuer Verteilungsschlüssel für die ELER-Mittel innerhalb Deutschlands bringt Bayern zusätzlich 14,8 Mio. € im Jahr.
Somit bleibt im Zeitraum 2021 bis 2027 das GAP-Budget in Bayern trotz Kürzungen fast in gleicher Höhe erhalten.
Durch Wegfall der Zahlungsansprüche, Senkung des Sanktionsrisikos bei der Tierkennzeichnung und Flexibilisierungen beim Dauergrünland wird Bürokratie-aufwand verringert.
Die GAP wird grüner. Das heißt, allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit für die EU-Zahlungen abverlangt.
Intensiv wirtschaftende Betriebe sind besonders gefordert.
Einige KULAP-Maßnahmen können künftig nicht mehr angeboten werden, weil
sie künftig unter den Ökoregelungen bei den Direktzahlungen angeboten werden,
sie zwischenzeitlich zur Pflicht geworden sind.
Reaktion der EU Kommission und des Bundes auf den Krieg in der Ukraine und der damit verbundenen Zuspitzung der Versorgungslage ist eine Forderung Bayerns. Das Aussetzen von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 ist richtig!
Freiwerdende Mittel des KULAP bleiben der bayerischen Landwirtschaft erhalten für:
Ausdehnung Ökolandbau (+ 20 Mio. €/Jahr für Ausbaupfad hin zu 30 % in 2030)
Neue Fördermaßnahmen wie kleinteilige Flächen, Lebensraum für Feldvögel & Insekten, Humusmehrung und blühende Ackerkulturen
Tierwohlprämien (in Ergänzung zum Konzept der sog. "Borchert-Kommission")
Beitragszuschüsse zu Mehrgefahrenversicherungen