Grundlegend neue Struktur der GAP
Die grüne Architektur der neuen GAP zielt auf eine nachhaltigere Nutzung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser und Luft ab. Das heißt konkret, allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit bei einem etwa gleichbleibendem EU-Agrarbudget abverlangt. Die Gesellschaft wünscht sich mehr Leistungen im Bereich Nachhaltigkeit und Tierwohl. Unsere Betriebe werden durch die neue GAP künftig mehr Möglichkeiten haben, Leistungen in diesen Bereichen durch Transferzahlungen vergütet zu bekommen.
Für das StMELF ist dabei entscheidend, Ökologie und Ökonomie zusammenzubringen und Maßnahmen durchzusetzen, mit denen insbesondere kleine und mittlere Familienbetriebe gestärkt werden.
einer deutlich gestärkten Umverteilungsprämie (Anhebung von 7 % auf 12 % des Direktzahlungsbudgets)
einer Verdreifachung der Junglandwirte-Prämie (134 €/ha bis maximal 120 ha für maximal 5 Jahre!)
Beitragszuschüssen zu Mehrgefahrenversicherungen
Ausdehnung Ökolandbau (+ 20 Mio. €/Jahr für Ausbaupfad hin zu 30 % in 2030)
neue Fördermaßnahmen wie kleinteilige Flächen, Lebensraum für Feldvögel & Insekten, Humusmehrung und blühende Ackerkulturen
Tierwohlprämien (in Ergänzung zum Konzept der sog. "Borchert-Kommission")
Dabei ist es das erklärte Ziel im Sinne des Bayerischen Weges in der Agrarpolitik, für alle Betriebsgrößen passgenaue Maßnahmen anbieten zu können.

Kernpunkte der nationalen Umsetzung
Umsetzung der neuen GAP in Deutschland – 1. Säule
2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |
Basisprämie | 157 € | 155 € | 152 € | 147 € |
Umverteilung bis 40 ha | 69 € | 68 € | 67 € | 65 € |
Umverteilung 41 bis 60 ha | 41 € | 41 € | 40 € | 39 € |
Gekoppelte Zahlung, Mutterschaf und -ziege | 35 € | 34 € | 34 € | 33 € |
Gekoppelte Zahlung, Mutterkuh | 78 € | 77 € | 76 € | 74 € |
Junglandwirte-Prämie | 134 € | 134 € | 134 € | 134 € |
Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähige Fläche gewährt (System der Zahlungsansprüche wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft; Wert der ZA verfällt)
Vereinfachte Verfahren für Zahlungen an Kleinlandwirte werden nicht angewendet – gleiches System für alle
Aktiver Betriebsinhaber
Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
oder §§ 125 (Bahn, Bund) oder 128 (Land) VII. SGB
oder weniger als 5.000 € Direktzahlungen im Vorjahr
Übergangsperiode: 2021: 6 % 2022: 8 %
Neue Förderperiode: 2023: 10 % 2024: 11 % 2025: 12,5 % 2026: 15 %
Die umgeschichteten Mittel werden zweckgebunden eingesetzt für:
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
Tiergerechte Haltung und Tierwohl
Schutz der Ressource Wasser
Ökolandbau
benachteiligte Gebiete
1 bis 40 ha: 69 bis 65 €/ha
41 bis 60 ha: 41 bis 39 €/ha
Umverteilungsprämien sinken – wie alle weiteren Direktzahlungen (Ausnahme Junglandwirteprämien) – im Lauf der Jahre wegen steigender Umschichtung
Mutterschafe und -ziegen
mind. 6 Muttertiere
35 € pro Muttertier
mind. 10 Monate alt, Haltung vom 15. Mai bis mind. 15. August
Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren
Mutterkühe
mind. 3 Muttertiere
78 € pro Mutterkuh
Haltung vom 15. Mai bis mind. 15. August
Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren
Betriebsinhaber darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgeben (reine Mutterkuhbetriebe wg. Abgrenzungsproblemen)
Anhebung der Junglandwirteprämie auf mind. 3 % der DZ-Mittel (EU-Beschluss)
134 €/ha bis maximal 120 ha für max. 5 Jahre
Voraussetzung:
Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirtschaft oder
Studienabschluss oder
erfolgreiche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Umfang von mind. 300 Stunden oder
mind. zwei Jahre zu mind. 15 Std/Woche im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt
Liste mit 7 Öko-Regelungen
Dafür sind jährlich 23 % der DZ-Mittel vorgesehen
Begünstigte haben einen Rechtsanspruch auf die Zahlungen
Kompliziertes Kürzungsschema, wenn zu viele Ökoregelungen beantragt werden (betrifft auch Basisprämie, erste Hektare und gekoppelte Prämie)
Konditionalität als Voraussetzung für den Erhalt von EU-Zahlungen
Die Anforderungen der Konditionalität bestehen aus
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ)
ab 2025 Regelungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Mindestvorschriften für Arbeitsmittel ("Soziale Konditionalität")
Konditionalität muss von allen Empfängern von Flächenzahlungen eingehalten werden und ist die Grundlage (Baseline) für die Öko-Regelungen der 1. Säule und flächenbezogenen Zahlungen in der 2. Säule
Eine Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften wird bei den Zahlungen sanktioniert
Details der Ausgestaltung legen die Mitgliedstaaten fest
Grundsätzlich: alle Regelungen gelten erst mit Inkrafttreten der GAP-KondV, frühestens am 01.01.2023
D.h. alle Regelungen, die den Anbau im Herbst betreffen (z.B. GLÖZ 6 und Teile von GLÖZ 8) werden erst im Sommer und Herbst 2023 relevant
Alle Vorgaben, die auf Kulissen beruhen (z.B. GLÖZ 2 und GLÖZ 5) werden erst mit Inkrafttreten der LandesVO und der darin veröffentlichten Kulisse relevant
Und schließlich sind GLÖZ 7 und GLÖZ 8 2023 "ausgesetzt" (die 2023 geltenden Regelungen vgl. GAPAusnV)
Die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) beinhalten u. a. Anforderungen aus dem bestehenden Fachrecht, z. B. Regelungen zur Düngung und zum Pflanzenschutz, Tierseuchen, Tierkennzeichnung
Streichung von Regelungen zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren in der Konditionalität ist auf EU-Ebene angenommen worden (langjährige Forderung)
Ausnahme: bei gekoppelten Tierprämien muss die Tierkennzeichnung weiterhin geprüft und Verstöße bei diesen Prämien sanktioniert werden
fachrechtliche Pflicht zur Kennzeichnung bleibt erhalten (Bußgeldbewährung)
Ab dem Jahr 2023 werden wesentliche Verpflichtungen aus dem Greening der Jahre 2015 bis 2022 zur Erhaltung des Dauergrünlandes bei der Konditionalität fortgeführt.
Dauergrünland darf grundsätzlich nur mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. Hinweis: Für Dauergrünland, das zu umweltsensiblem Dauergrünland gehört (siehe dazu Regelungen zu GLÖZ9) oder in Feucht- und Moorgebieten liegt (klimasensibles Dauergrünland, siehe dazu Regelungen zu GLÖZ2), gelten zusätzliche Anforderungen. Die Genehmigung ist beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) mittels der dort bereitgestellten Formulare zu beantragen. Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen des Landwirts gegenüber öffentlichen Stellen einer Umwandlung entgegenstehen oder der Dauergrünlandanteil in der Region um mehr als 4 Prozent abgenommen hat. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) gibt im Bundesanzeiger bekannt, falls es zu einer solchen Abnahme um mehr als 4 Prozent gekommen ist. Eine noch nicht genutzte Genehmigung erlischt mit Ablauf des Tages einer entsprechenden Bekanntmachung. Eine Genehmigung wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH) außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind.
Im Regelfall wird eine Genehmigung nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird (Ersatzfläche). Diese Fläche kann auch bereits vorher für Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt worden sein (zum Beispiel als Ackergras), aber sie darf noch nicht zu Dauergrünland geworden sein. Die Fläche gilt ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland und muss ab dann mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Die Ersatzfläche ist spätestens bis zu dem der Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag (15. Mai) anzulegen. Erfolgt die Anlage der Ersatzfläche nicht bis zu diesem Termin, erlischt die erteilte Genehmigung. Die Neuanlage kann auch durch einen anderen Betriebsinhaber erfolgen. Voraussetzung für die Genehmigung ist in diesem Fall eine Bereitschaftserklärung dieses anderen Betriebsinhabers zur Anlage einer entsprechend großen Dauergrünlandfläche. Soweit die Fläche, die als Dauergrünland neu angelegt werden soll, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht, ist darüber hinaus die Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage dieser Fläche als Dauergrünland erforderlich. Weiterhin ist eine Erklärung des Eigentümers erforderlich, im Falle eines Wechsels des Besitzes oder des Eigentums jeden nachfolgenden Besitzer und den nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten, dass und wie lange diese Fläche aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden muss.
Eine Genehmigung ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland wird erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der zweiten Säule der GAP entstanden ist oder wenn das Dauergrünland erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. Eine besondere Regelung gilt allerdings, wenn das Dauergrünland zwar erst ab dem Jahr 2015 entstanden ist, diese Neuanlage aber im Rahmen der Erfüllung von Cross Compliance- oder Greening-Verpflichtungen erfolgte. Diese Ersatz-Dauergrünlandflächen nach Cross Compliance oder aufgrund von Greening-Verpflichtungen müssen mindestens fünf Jahre lang für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Erst nach diesen fünf Jahren kann eine Genehmigung zur Umwandlung dieses Dauergrünlandes erteilt werden, und zwar nur dann, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird. Dabei gelten im Übrigen die gleichen Anforderungen wie im oben beschriebenen Regelfall. Eine Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland kann auch erteilt werden, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.
Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, darf ohne Genehmigung umgewandelt werden. Die erfolgte Umwandlung ist dann bei Stellung des nächsten Sammelantrages anzuzeigen. Hinweis: Gegebenenfalls stehen einer Umwandlung im jeweiligen Fall andere rechtliche Regelungen entgegen. Es wird deshalb empfohlen, sich bei den zuständigen Behörden vor einer Umwandlung von solchem Dauergrünland über das Bestehen anderer rechtlicher Regelungen, die einer eventuellen Umwandung entgegenstehen, zu informieren.
als Ersatzfläche angelegt,
nach widerrechtlicher Umwandlung wieder rückumgewandelt,
im Rahmen der Regelungen zum Greening als Ersatzfläche angelegt oder rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder
aufgrund einer EU-Förderung im Rahmen der Förderperiode bis 2022 (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) aus Ackerland entstanden ist.
Nicht der Genehmigung bedarf eine Umwandlung von maximal 500 Quadratmetern Dauergrünland je Antragsteller innerhalb einer Region pro Jahr (Bagatellregelung). Diese Bagatellregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, solange der Dauergrünlandanteil in der betreffenden Region um nicht mehr als vier Prozent abgenommen und das StMELF dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Wird eine Dauergrünlandfläche ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt, muss der Betriebsinhaber diese Fläche innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, spätestens aber bis zum nächstfolgenden Schlusstermin für den Sammelantrag wieder in Dauergrünland rückumwandeln. Sollte die Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übergeben worden sein, der ebenfalls den Verpflichtungen der Konditionalität unterliegt, gilt die Verpflichtung für den übernehmenden Betrieb.
Zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren wurde in iBALIS eine Gebietskulisse mit der Bezeichnung Moorbodenkulisse (GLÖZ2) ausgewiesen. Zusätzlich wird mit dem Flächen- und Nutzungsnachweis zum Mehrfachantrag jährlich für jede Fläche die Betroffenheit mitgeteilt.
Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, durch
einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
eine Auf- und Übersandung.
in einem Gebiet liegen, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist (FFH-Gebiet),
in einem Gebiet liegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist (Vogelschutzgebiet),
ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften sind oder
in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet (z. B. Naturschutzgebiet) liegen.
Die erstmalige Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Drainagen oder Gräben darf nur nach Genehmigung durch das AELF erfolgen.
Eine Genehmigung durch das AELF ist auch erforderlich, wenn bestehende Drainagen oder Gräben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Art und Weise erneuert oder instand gesetzt werden, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt.
Im Falle einer Kontrolle ist die Genehmigung vorzulegen.
Das Abbrennen von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten. Aus phytosanitären Gründen kann das AELF Ausnahmen vom Verbrennungsverbot genehmigen .
Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von drei Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort. Diese Abstandsregelung gilt für alle Gewässer, also auch für Seen, Flüsse, Bäche und wasserführende Gräben, soweit diese nicht nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. Hinweis: Im Rahmen der Düngeverordnung und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung getroffene Abstandsregelungen sind unabhängig von der Abstandsregelung bei GLÖZ4 zu beachten.
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Mit dem Flächen- und Nutzungsnachweis zum Mehrfachantrag wird jährlich für jede Ackerfläche die Einstufung der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind mitgeteilt. Auch wenn auf Dauergrünland- und Dauerkulturflächen über die wasser- und naturschutzrechtlichen Beschränkungen hinaus keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten sind, wird deren Gefährdungseinstufung ebenfalls im Flächen- und Nutzungsnachweis angegeben. Damit hat der Betriebsinhaber die Möglichkeit zu erkennen, welche Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten wären, wenn er diese Flächen zukünftig als Acker nutzen würde. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Erosionsgefährdung von Ackerflächen wird in Bayern durch die „Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung“ (ESchV) geregelt. Die neuen Regelungen und Einstufung der Flächen, die sich aus der neuen bayerischen EschV ergeben, gelten ab der Ernte der Hauptfrucht 2023, für die darauffolgende Vorbereitung und Aussaat der Kulturen (und Zwischenfrüchte) auf den betroffenen Flächen.
In Abhängigkeit vom Grad der Erosionsgefährdung werden die Flächen in folgende Gefährdungsklassen eingeteilt (Erosionsgefährdungskataster):
K-Wasser 0: keine Erosionsgefährdung
K-Wasser 1: Erosionsgefährdung
K-Wasser 2: hohe Erosionsgefährdung
K-Wind 0: keine Erosionsgefährdung
K-Wind 1: Erosionsgefährdung
Folgende bundesrechtliche Verpflichtungen müssen auf erosionsgefährdeten Flächen eingehalten werden:
Auf Ackerflächen der Gefährdungsklasse K-Wasser 0 sind keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten.
Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1 dürfen vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist zudem nur dann zulässig, wenn vor dem 1. Dezember die Aussaat einer Winterkultur oder Zwischenfrucht erfolgt. Nach dem 15. Februar bestehen im Frühjahr für die Bestellung der Sommerkulturen keine Beschränkungen beim Pflügen.
Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 2 dürfen ebenfalls vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Darüber hinaus ist das Pflügen ab dem 16. Februar bis einschließlich 30. November nur dann erlaubt, wenn unmittelbar nach dem Pflügen eine Aussaat erfolgt. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten.
Auf Ackerflächen der Erosionsstufe K-Wind 0 sind keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz zu beachten.
Ist eine Ackerfläche der Windgefährdungsklasse K-Wind 1 zugewiesen, darf die Ackerfläche nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.
vor dem 1. Oktober Grünstreifen mit einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von höchstens 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden,
ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,
Kulturen angebaut werden in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
Die abweichenden Anforderungen zum Erosionsschutz in Bayern werden in der neuen ESchV in den nächsten Wochen ergehen. Die neuen Regelungen sowie die neue Einstufung der Flächen, die sich aus der Änderung der EschV ergeben, gelten erst ab der Ernte der Hauptfrucht 2023, für die darauffolgende Vorbereitung und Aussaat der Kulturen.
Auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen des Betriebes ist im Herbst bzw. Winter eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung kann erfolgen:
grundsätzlich vom 15.11. bis 15.01.
alternativ ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 01.10. auf schweren Böden korrespondierend mit mindestens 17 Prozent Tongehalt (siehe Anlage 7)
vom 15.09. bis 15.11. beim Anbau früher Sommerkulturen (siehe Glossar) im Folgejahr.
Auf schweren Böden oder auf Ackerflächen mit einem Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr kann die Mindestbodenbedeckung auch im Zeitraum vom 15.11. bis zum 15.01. (Option 1) erbracht werden. Auf maximal 20 Prozent der Ackerfläche des Betriebes gelten keine Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung.
Faserhanf,
Buchweizen,
Amaranth,
Quinoa,
kann aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis 15. April erfolgt. Der Betriebsinhaber muss bei diesen Kulturen im eigenen Ermessen entscheiden, ob er die genannten Aussaattermine einhalten kann. In Zweifelsfällen sollte diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen bzw. eine Mindestbodenbedeckung im Zeitraum vom 15.11. bis 15.01. gewährleistet oder die entsprechende Fläche dem 20 %-Anteil ohne Auflagen zur Mindestbodenbedeckung zugerechnet werden.
mehrjährige Kulturen
Winterkulturen
Zwischenfrüchte
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais)
Begrünungen
Mulchauflagen einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten
eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung (z. B. Grubber oder Scheibenegge)
eine Abdeckung durch Folien, Vliese oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.
Ein Wechsel zwischen den Arten der Mindestbodenbedeckung ist erlaubt, solange die Mindestbodenbedeckung im betreffenden Zeitraum gewahrt wird. Sofern als Mindestbodenbedeckung eine Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais) oder eine Mulchauflage einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten gewählt wird, ist eine Bodenbearbeitung untersagt. Auf Ackerland mit zur Bestellung im darauffolgenden Jahr vorgeformten Dämmen kann die Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15.11. des Antragsjahres bis zum 15.01. des Folgejahres erfolgen, indem zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zugelassen wird. Auf Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15.11. bis 15.01. zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.
Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Dauergrünland inklusive GLÖZ8-Brachflächen verboten.
Brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder bestimmten Öko-Regelungen außerhalb des oben genannten Zeitraums vom 1. April bis 15. August zulässig. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat innerhalb dieses Zeitraums ist nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder bestimmter Öko-Regelungen verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung durch Neuansaat während dieses Zeitraums nachkommen muss. Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die oben genannten Vorgaben zum Umbruch nicht. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschneisen, aber auch um sog. Kiebitz- oder Lerchenfenster o. ä. handeln.
Für das Ackerland eines Betriebes sind folgende Vorgaben zum Fruchtwechsel zu beachten: Auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes muss gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen.
gegenüber dem Vorjahr eine unterschiedliche Hauptkultur anzubauen oder
spätestens im dritten Jahr eine unterschiedliche Hauptkultur anzubauen. In diesem Fall muss allerdings zwischen zwei Anbauperioden mit der gleichen Hauptkultur eine Zwischenfrucht angebaut werden oder eine Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur erfolgen. Die Aussaat der Zwischenfrucht oder der Untersaat muss dabei vor dem 15. Oktober erfolgen und die Zwischenfrüchte/Untersaaten sind bis zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Wird zum Beispiel im Jahr 2023 auf einer solchen Fläche Mais angebaut, kann im Jahr 2024 auf dieser Fläche ebenfalls Mais angebaut werden, sofern die Zwischenfrüchte/Untersaaten vor dem 15. Oktober 2023 ausgesät und bis zum 15. Februar 2024 auf der Fläche belassen wurden. Im genannten Beispiel wäre ein Anbau von Mais im Jahr 2024 aber nicht möglich, falls auf der betreffenden Fläche bereits im Jahr 2022 Mais angebaut wurde, da die Hauptkultur spätestens im dritten Jahr zu wechseln ist.
Auf dem restlichen Ackerland des Betriebes (maximal 34 Prozent) muss der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen (erstmals 2024).
jede Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
jede Art im Fall der Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse) sowie
Gras oder andere Grünfutterpflanzen (Definition siehe Glossar).
Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören (Sommer- und Winterweizen sind zum Beispiel unterschiedliche Hauptkulturen,
Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptkultur gegenüber Hauptkulturen, die zur selben Gattung gehören.
Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptkultur "Leguminosenmischkultur".
Alle Mischkulturen, die nicht unter die oben genannte Kategorie von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder die vorgenannten Leguminosenmischkulturen fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptkultur "sonstige Mischkultur".
Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt als erfüllt auf einer Ackerfläche mit beetweisem Anbau verschiedener Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsfläche mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.
Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut,
Tabak,
Roggen,
mehrjährigen Kulturen (zum Beispiel Erdbeeren),
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. Dies umfasst auch
Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,
Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und
Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.
mit einer betrieblichen Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
dem Anbau von Leguminosen dienen,
brachliegendes Land sind oder
einer Kombination der Nutzungen nach den Punkten 2.1 bis 2.3 unterfallen.
mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
Dauergrünland sind,
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
einer Kombination der Nutzungen nach Nr. 1 und 2 unterfallen.
Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel als erfüllt.
Aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurden die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel für das Jahr 2023 durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen zu erfüllen sind.
einen Mindestanteil von 4 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes, der mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen ist
das Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente
die Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken, Knicks und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September.
Es sind mindestens vier Prozent des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen. Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird. Wie bereits bei GLÖZ6 erwähnt, ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Ackerland verboten. Ab dem 1. September eines Antragsjahres darf auf den brachliegenden Flächen eine Aussaat (zum Beispiel von Winterweizen oder Zwischenfrüchten), die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. Auf den Mindestanteil von vier Prozent können auch Landschaftselemente angerechnet werden, soweit sie auf einer Ackerfläche des Betriebes liegen. Es muss sich dabei nicht um eine brachliegende Ackerfläche handeln. Agroforstsysteme auf Ackerland können auf die vier Prozent nicht angerechnet werden, da es sich bei Agroforstsystemen um eine produktive Nutzung handelt. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Erbringung des Mindestanteils von vier Prozent sind
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,
brachliegendes Land sind oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
einer Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen.
Dauergrünland sind,
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
einer Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen.
Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.
Aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurde durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung für das Jahr 2023 eine weitere Option zur Erbringung der vier Prozent an nichtproduktiven Ackerflächen geschaffen. Demnach ist es auch möglich, Ackerflächen mit Anbau von Getreide (ohne Mais), von Leguminosen (außer Sojabohnen) oder von Sonnenblumen auf diese vier Prozent anzurechnen.
für die Öko-Regelungen 1a und 1b, also Zahlungen für die Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland oder die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf diesen nichtproduktiven Flächen.
für solche Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115, die den GLÖZ-Standard „Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente“ als Fördervoraussetzung umfassen. Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall diesbezüglich beim zuständigen AELF zu informieren,
Des Weiteren müssen bei Nutzung dieser Option Ackerflächen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 als Brachen angegeben wurden, auch im Jahr 2023 als Brachen angegeben werden, sofern es sich nicht um Brachen handelt, die in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen von Agrarumwelt- und -Klimamaßnahmen angelegt wurden. Hierfür wird dem Antragsteller ein Layer in iBALIS zur Verfügung gestellt.
Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft eine herausragende Bedeutung, weil sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig bereichern sie das Landschaftsbild.
Es ist daher verboten, folgende für die Konditionalität relevante Landschaftselemente (Kon-LE) ganz oder teilweise zu beseitigen:
Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind (Sträucher mit und ohne Baumanteil) und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern haben. Vorhandene kleine unbefestigte Unterbrechungen ändern nichts an dieser Einordnung, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Verbuschte Waldränder sind keine Hecken, jedoch können Hecken mit der kurzen Seite (Stirnseite) an Wald angrenzen.
Reihen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 m aufweisen.
Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden mit einer Größe von mindestens 50 m². Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Flächen, die an Wald angrenzen, sind als Wald zu behandeln und sind keine Feldgehölze.
In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BayNatSchG geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
Tümpel, Sölle (runde oder ovale Kleingewässer eiszeitlichen Ursprungs), Dolinen (natürliche, trichterförmige Einstürze) und
andere mit Punkt 2 vergleichbare Feuchtgebiete. CC-relevant sind auch natürlich entstandene, nicht genutzte Kleingewässer (einschließlich Rohr- und Schilfbestände).
Innerhalb oder am Rand eines Feldstücks stehende Bäume, die nach § 28 BNatSchG als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt sind.
Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als zwei Metern, die innerhalb eines Feldstücks oder an dessen Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind. Böschungen am Rand eines Feldstücks als Abgrenzung, z. B. zu Wegen, Straßen oder Gräben, sind diesen zuzuordnen.
Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge.
Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, innerhalb eines Feldstückes bzw. direkt an dieses angrenzend.
Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht beseitigt werden.
Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten, Fels- und Steinriegeln sowie naturversteinten Flächen gilt die Obergrenze von 2 000 m2 für jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
Für die Landschaftselemente gibt es keine Pflegeverpflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen gelten als nichtproduktiv. Dies gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird. Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen.
Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich nach den fachrechtlichen Bestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG und umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die Hecken und Bäume, die Bestandteil der o. g. Kon-Landschaftselemente sind. Damit ist das Schnittverbot bei den o. g. Hecken, Bäumen in Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen zu beachten; zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Für jedes Feldstück ist im Flächen- und Nutzungsnachweis zu überprüfen, ob die Angaben zu den Kon-Landschaftselementen richtig sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Angaben entsprechend zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn solche Landschaftselemente neu angelegt wurden oder erstmals Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes geworden sind.
Dauergrünland, das aktuell in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet gelegen ist und das bereits am 1. Januar 2015 als Dauergrünland bestand, gilt als umweltsensibel. Umweltsensibles Dauergrünland darf nicht in Ackerland oder Dauerkulturen umgewandelt oder gepflügt werden.
Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,
Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland entstanden und seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der EU-Agrarförderung ist (der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992, der Artikel 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).
Für den Fall, dass die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland nicht umgewandelt oder gepflügt werden darf, so geändert werden soll, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist, ist beim zuständigen AELF die Aufhebung der Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel zu beantragen. Dieser Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach GLÖZ1 zu stellen.
Die Nutzungsänderung der Fläche darf erst nach Genehmigung beider Anträge erfolgen. Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.
Eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem umweltsensiblen Dauergrünland zur Narbenerneuerung in die bestehende Narbe ist möglich, zum Beispiel mittels Direktsaatverfahren. Dem zuständigen AELF ist eine solche Bodenbearbeitung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Behörde kann die Maßnahme ablehnen oder Auflagen für die Durchführung nennen, wenn Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes gegen eine Grasnarbenerneuerung sprechen.
Für gesetzlich geschützte Biotope nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften gilt gleichermaßen eine Anzeigepflicht für geplante Grasnarbenerneuerungen. Die Anzeigepflicht gilt nicht, wenn dabei das Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung verfolgt wird und diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde vonstattengeht.
Öko-Regelungen
Vergleich Öko-Regelungen – Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
Öko-Regelungen haben Priorität
Doppelförderung ist auszuschließen
Öko-Regelungen | AUKM | |
Laufzeit | 1 Jahr | 5 bis 7 Jahre |
Zuwendungsempfänger | Landwirte | Alle Landbewirtschafter |
Teilnahme | Freiwillig | Freiwillig |
Öko-Regelungen – welche Maßnahmen gibt es?
Im Jahr 2023 nicht möglich für Betriebe, die das Aussetzen der GLÖZ 8 Stilllegung nutzen.
Max. 6 % der Ackerfläche eines Betriebes (über die Verpflichtung von 4 % bei GLÖZ 8 hinaus) möglich:
kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz
Selbstbegrünung oder Begrünung durch Aussaat (keine landwirtschaftlichen Kulturen in Reinsaat)
Stilllegung ganzjährig (bei nachfolgendem Anbau Winterkultur bis 1. September – sofern Winterraps oder Wintergerste angebaut werden bis 15. August)
Mindestgröße 0,1 ha
nicht anrechenbar: Landschaftselemente mit Beseitigungsverbot und Agroforstflächen
Prämien (über die 4 % Brache bei GLÖZ 8) für das
erste Prozent der AF 1.300 €/ha
zweite Prozent der AF 500 €/ha
dritte und jedes weitere Prozent (bis max. 6%) 300 €/ha
Aussaat bis 15. Mai mit definierten Saatgutmischungen ein- oder zweijährig
kein PSM-Einsatz
Streifen mind. 20 m und max. 30 m breit
Blühflache max. 1 ha groß
bei Aussaat einer nachfolgendem Winterkultur endet Stilllegungszeitraum am 31. August, sofern die Öko-Regelung bereits im Vorjahr auf derselben Fläche ohne diesen Umbruch bzw. diese Aussaat oder Pflanzung umgesetzt wurde
Prämie: 150 €/ha
keine Vorgaben zu Mindestgrößen und -breiten
Prämie: 150 €/ha
max. 6 % möglich
kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz
zweijähriger Wechsel der Altgrasstreifen auf der Fläche
Beweidung und Schnittnutzung ab 1. September möglich
Prämien:
bis 1 % 900 €/ha
2 bis 3 % 400 €/ha
4 bis 6 % 200 €/ha
mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten
jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 % und darf auf höchstens 30 % angebaut werden
Hauptfrucht ist die Kulturart, die vom 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche steht
Ackerbrache zählt nicht als Hauptfruchtart
Anteil Getreide max. 66 %
mindestens 10 % Leguminosen
Prämie: 45 €/ha
Flächenanteil zwischen 2 und 35 %
mindestens zwei Agroforststreifen pro Schlag
Breite der einzelnen Gehölzstreifen zwischen 3 und 25
Größter Abstand zwischen den Gehölzstreifen sowie zwischen den Gehölzstreifen und Rand der Fläche 100 m; Kleinster Abstand 20 m
Holzernte im Antragsjahr in den Monaten Januar, Februar und Dezember
Prämie: 60 €/ha
Viehbesatz des Gesamtbetriebs mindestens 0,3 RGV und maximal 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland (nicht Hauptfutterfläche!) vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres
0,3 RGV darf an nicht mehr als 40 Tagen im genannten Zeitraum unterschritten werden
Düngereinsatz nur im Umfang von maximal 1,4 RGV/Hektar
kein Einsatz von PSM
Pflugverbot im Antragsjahr
Prämie:
2023: 115 €/ha
ab 2024: 100 €/ha
Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Kennarten-Liste.
Prämie:
240 €/ha in den Jahren 2023 und 2024
225 €/ha im Jahr 2025
210 €/ha im Jahr 2026
Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis zur Ernte, mindestens aber bis zum 31. August für Sommergetreide (inkl. Mais), Eiweißpflanzen inkl. Gemenge, Sommerölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse.
Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis 15. November auf Ackerflächen, die zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Eiweißpflanzen inkl. Gemenge genutzt werden.
Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis 15. November auf Dauerkulturflächen.
Einzelne Flächen können beantragt werden.
Ackerland und Dauerkulturflächen, auf denen aufgrund rechtlicher Vorgaben ein Verbot von PS-Mitteln besteht, sind nicht begünstigungsfähig.
Prämie:
130 €/ha im Jahr 2023
120 €/ha im Jahr 2024
110 €/ha ab 2025
50 €/ha bei Gras- und Grünfutterpflanzen
Keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen oder Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder Drainage im Antragsjahr.
Keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, außer sie sind von der für Naturschutz zuständigen Behörde angeordnet.
Prämie: 40 €/ha
Bewertung aus der Sicht des StMELF
Die landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern profitieren in der 1. Säule besonders von der Umverteilungsprämie auf die ersten Hektare und von der Junglandwirte-Prämie.
Neuer Verteilungsschlüssel für die ELER-Mittel innerhalb Deutschlands bringt Bayern zusätzlich 14,8 Mio. € im Jahr.
Somit bleibt im Zeitraum 2021 bis 2027 das GAP-Budget in Bayern trotz Kürzungen fast in gleicher Höhe erhalten.
Durch Wegfall der Zahlungsansprüche, Senkung des Sanktionsrisikos bei der Tierkennzeichnung und Flexibilisierungen beim Dauergrünland wird Bürokratie-aufwand verringert.
Die GAP wird grüner. Das heißt, allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit für die EU-Zahlungen abverlangt.
Intensiv wirtschaftende Betriebe sind besonders gefordert.
Einige KULAP-Maßnahmen können künftig nicht mehr angeboten werden, weil
sie künftig unter den Ökoregelungen bei den Direktzahlungen angeboten werden,
sie zwischenzeitlich zur Pflicht geworden sind.
Reaktion der EU Kommission und des Bundes auf den Krieg in der Ukraine und der damit verbundenen Zuspitzung der Versorgungslage ist eine Forderung Bayerns. Das Aussetzen von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 ist richtig!
Freiwerdende Mittel des KULAP bleiben der bayerischen Landwirtschaft erhalten für:
Ausdehnung Ökolandbau (+ 20 Mio. €/Jahr für Ausbaupfad hin zu 30 % in 2030)
Neue Fördermaßnahmen wie kleinteilige Flächen, Lebensraum für Feldvögel & Insekten, Humusmehrung und blühende Ackerkulturen
Tierwohlprämien (in Ergänzung zum Konzept der sog. "Borchert-Kommission")
Beitragszuschüsse zu Mehrgefahrenversicherungen