Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ab 2023

Neu bei der GAP ab 2023 sind das Umsetzungsmodell sowie die grüne Architektur. Beim neuen Umsetzungsmodell steht im Vordergrund, Ziele zu erreichen; es geht nicht mehr nur darum, zu prüfen, ob Regeln eingehalten werden. Die Bewertung der EU-Kommission zielt künftig insbesondere darauf ab, ob jeder Mitgliedstaat seine selbst gesetzten Ziele erreicht hat. Jeder Mitgliedstaat legt seine Ziele in einem nationalen GAP-Strategieplan fest.

Aktualisiert am: 20.02.2024
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Grundlegend neue Struktur der GAP

Die grüne Architektur der neuen GAP zielt darauf ab, die natürlichen Ressourcen Boden, Wasser und Luft nachhaltiger zu nutzen. Das heißt konkret: Allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit bei einem etwa gleichbleibendem EU-Agrarbudget abverlangt. Die Gesellschaft wünscht sich mehr Leistungen im Bereich Nachhaltigkeit und Tierwohl. Die neue GAP ermöglicht es den Betrieben, Leistungen in diesen Bereichen vergütet zu bekommen.

Für das Staatsministerium ist dabei entscheidend, Ökologie und Ökonomie zusammenzubringen und Maßnahmen durchzusetzen, mit denen insbesondere kleine und mittlere Familienbetriebe gestärkt werden.

Bayerische Betriebe können in der neuen GAP z. B. besonders profitieren von:
  • einer deutlich gestärkten Umverteilungsprämie (Anhebung von 7 % auf 12 % des Direktzahlungsbudgets)
  • einer Verdreifachung der Junglandwirte-Prämie (134 €/ha bis maximal 120 ha für maximal 5 Jahre!)
  • Beitragszuschüssen zu Mehrgefahrenversicherungen 
Mit unserem Kulturlandschafts- und Vertragsnaturschutzprogramm erreichen wir schon heute ein Spitzenniveau im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Da die neuen Öko-Regelungen Teile der bayerischen Landesprogramme übernommen haben, ermöglichen dadurch freiwerdende Mittel zusätzliche Maßnahmen in der 2. Säule, um bayerische Betriebe krisenfest und zukunftsfähig aufzustellen, wie z.B.:
  • Ausdehnung Ökolandbau (+ 20 Mio. €/Jahr für Ausbaupfad hin zu 30 % in 2030)
  • neue Fördermaßnahmen wie kleinteilige Flächen, Lebensraum für Feldvögel & Insekten, Humusmehrung und blühende Ackerkulturen
  • Tierwohlprämien (in Ergänzung zum Konzept der sog. "Borchert-Kommission")

Dabei ist es das erklärte Ziel im Sinne des Bayerischen Weges in der Agrarpolitik, für alle Betriebsgrößen passgenaue Maßnahmen anbieten zu können.

Grafik: Grundlegend neue Struktur der GAP

Kernpunkte der nationalen Umsetzung

Umsetzung der neuen GAP in Deutschland – 1. Säule

2023
2024
2025
2026
Basisprämie
157 €
155 €
152 €
147 €
Umverteilung bis 40 Hektar
69 €
68 €
67 €
65 €
Umverteilung 41 bis 60 Hektar
41 €
41 €
40 €
39 €
Gekoppelte Zahlung, Mutterschaf und -ziege
35 €
34 €
34 €
33 €
Gekoppelte Zahlung, Mutterkuh
78 €
77 €
76 €
74 €
Junglandwirte-Prämie
134 €
134 €
134 €
134 €
Aktiver Betriebsinhaber

GAP-Zahlungen erhalten nur aktive Betriebsinhaber. Voraussetzung hierfür ist Folgendes:

Zahlungsansprüche
  • Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung oder
  • §§ 125 (Bahn, Bund) oder 128 (Land) VII. SGB oder
  • weniger als 5.000 € Direktzahlungen im Vorjahr
  • oder NEU: Beschäftigung von mindestens einer zusätzlichen sozialversicherten Arbeitskraft
Umschichtung von Direktzahlungsmitteln in die 2. Säule
  • 2023: 10 %; 2024: 11 %; 2025: 12,5 %; 2026: 15 %
  • Die umgeschichteten Mittel werden zweckgebunden eingesetzt für:
    • Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
    • Tiergerechte Haltung und Tierwohl
    • Schutz der Ressource Wasser
    • Ökolandbau
    • benachteiligte Gebiete
Anhebung der Umverteilungsprämie (erste Hektare) von 7 % auf 12 % der Mittel der Direktzahlungen
  • 1 bis 40 Hektar: 69 bis 65 €/Hektar
  • 41 bis 60 Hektar: 41 bis 39 €/Hektar
  • Umverteilungsprämien sinken – wie alle weiteren Direktzahlungen (Ausnahme Junglandwirteprämien) – im Lauf des Programmplanungszeitraums wegen steigender Umschichtung
Einführung gekoppelter Direktzahlungen (2 % der Mittel der Direktzahlungen nach Umschichtung)
  • Mutterschafe und -ziegen
    • mind. 6 Muttertiere
    • ca. 34 € pro Muttertier (leicht sinkende Prämie im Laufe des Programmplanungszeitraums wegen steigender Umschichtung)
    • mind. 10 Monate alt, Haltung vom 15. Mai bis mindestens 15. August
    • Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren
  • Mutterkühe
    • mind. 3 Muttertiere
    • ca. 77 € pro Mutterkuh (leicht sinkende Prämie im Laufe des Programmplanungszeitraums wegen steigender Umschichtung)
    • Haltung vom 15. Mai bis mindestens 15. August
    • Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren
    • Betriebsinhaber darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgeben (reine Mutterkuhbetriebe wg. Abgrenzungsproblemen)
Junglandwirteprämie

134 €/ha bis maximal 120 ha für max. 5 Jahre

Voraussetzung:
  • Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirtschaft oder
  • Studienabschluss Agrarwirtschaft oder
  • erfolgreiche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Umfang von mind. 300 Stunden oder
  • mind. zwei Jahre zu mind. 15 Std/Woche im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt
Öko-Regelungen – neuer Baustein der Direktzahlungen
  • Liste mit 7 Öko-Regelungen
  • Dafür sind jährlich 23 % der DZ-Mittel vorgesehen
  • Begünstigte haben einen Rechtsanspruch auf die Zahlungen

Konditionalität als Voraussetzung für EU-Zahlungen

Agrarzahlungen sind daran geknüpft, dass Auflagen und Standards eingehalten werden - und zwar in den Bereichen Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz. Diese Verknüpfung heißt Konditionalität. Die Regelungen umfassen neun Standards, um Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zu erhalten. Außerdem gibt es elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB).

Ab 2025 wird aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ein zusätzlicher Standard, die sog. "soziale Konditionalität", eingeführt werden. Der Erhalt von Agrarzahlungen wird dann zusätzlich an die Einhaltung bestimmter arbeitsschutzrechtlicher sowie arbeitsrechtlicher Vorschriften aus den Bereichen Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit geknüpft werden.

Konditionalität

Öko-Regelungen

Vergleich Öko-Regelungen – Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)

Grundsätze:
  • Öko-Regelungen haben Priorität
  • Doppelförderung ist auszuschließen
Öko-Regelungen
AUKM
Laufzeit
1 Jahr
5 bis 7 Jahre
Zuwendungsempfänger
Landwirte
alle Landbewirtschafter
Teilnahme
freiwillig
freiwillig

Öko-Regelungen – welche Maßnahmen gibt es?

Öko-Regelung 1: Ackerbrachen
  • NEU: Zur Erhöhung der Attraktivität der Maßnahme wird die erste Prämienstufe (1.300 €/ha) für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland für den 1. ha bezahlt; gleichzeitig wird die Eintrittsschwelle von 1 % Mindestfläche auf 0,1 ha gesenkt.
  • GLÖZ 8-Verpflichtung ist Baseline, zusätzlich gilt:
    • kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz
    • Selbstbegrünung oder Begrünung durch Aussaat (keine landwirtschaftlichen Kulturen in Reinsaat)
    • Stilllegung ganzjährig (bei nachfolgendem Anbau Winterkultur bis 1. September – sofern Winterraps oder Wintergerste angebaut werden bis 15. August)
    • Mindestgröße 0,1 ha
    • nicht anrechenbar: Landschaftselemente mit Beseitigungsverbot und Agroforstflächen
  • Prämien:
    • erstes Prozent der AF oder 1. ha: 1.300 €/ha
    • zweites Prozent der AF 500 €/ha
    • dritte und jedes weitere Prozent (bis max. 6%) 300 €/ha
Öko-Regelgung 1: Blühstreifen (-flächen) auf den Ackerbrachen
  • Top-Up Maßnahme auf ÖR1a-Flächen 
  • NEU: Vereinfachung der Form- und Größenvorgaben für Blühstreifen und -flächen, aber Beibehaltung einer Mindestbreite von 5 m. Begünstigungsfähig sind Blühstreifen oder -flächen bis zu einer Höchstgröße von jeweils 3 ha.
  • Aussaat bis 15. Mai mit definierten Saatgutmischungen ein- oder zweijährig
  • kein PSM-Einsatz
  • bei Aussaat einer nachfolgendem Winterkultur endet Stilllegungszeitraum am 31. August, sofern die Öko-Regelung bereits im Vorjahr auf derselben Fläche umgesetzt wurde
  • NEU Prämie: 200 €/ha (bisher 150 €/ha)
Öko-Regelgung 1: Blühstreifen (-flächen) in Dauerkulturen
  • keine Vorgaben zu Mindestgrößen und -breiten
  • NEU Prämie: 200 €/ha (bisher 150 €/ha)
Öko-Regelgung 1: Altgrasstreifen (-flächen) auf Dauergrünland
  • max. 6 % möglich
  • kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz
  • zweijähriger Wechsel der Altgrasstreifen auf der Fläche
  • Beweidung und Schnittnutzung ab 1. September möglich
  • Prämien:
    • 1 % 900 €/ha
    • bis 3 % 400 €/ha
    • bis 6 % 200 €/ha

Öko-Regelung 2: Vielfältige Kulturen im Ackerbau
  • mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten
  • jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 % und darf auf höchstens 30 % der Fläche angebaut werden
  • Ackerbrache zählt nicht als Hauptfruchtart
  • Anteil Getreide max. 66 %
  • mindestens 10 % Leguminosen
  • NEU Prämie: 60 €/ha (bisher 45 €/ha)

Öko-Regelung 3: Beibehaltung Agroforstbewirtschaftung
  • Nur Fläche der Gehölzstreifen ist förderfähig
  • Flächenanteil der Gehölzstreifen zwischen 2 und 35 % an einer förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche
  • mindestens zwei Agroforststreifen pro Schlag
  • Breite der einzelnen Gehölzstreifen zwischen 3 und 25 m
  • Größter Abstand zwischen den Gehölzstreifen sowie zwischen den Gehölzstreifen und Rand der Fläche 100 m; Kleinster Abstand 20 m
  • Holzernte im Antragsjahr in den Monaten Januar, Februar und Dezember
  • Neu Prämie: 200 €/ha (bisher 60 €/ha)

Öko-Regelung 4: Grünlandextensivierung
Extensivierung des gesamten betrieblichen Dauergrünlandes
  • Viehbesatz des Gesamtbetriebs mindestens 0,3 RGV und maximal 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland (nicht Hauptfutterfläche!) 
  • NEU: Entscheidend ist Viehbesatz im Jahresdurchschnitt; Streichung der 40-Tage-Regelung
  • NEU: Lämmer werden von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen nicht gesondert berücksichtigt. 
  • Düngereinsatz nur im Umfang von maximal 1,4 RGV/Hektar
  • kein Einsatz von PSM
  • Pflugverbot im Antragsjahr
  • Prämie ab 2024: 100 €/ha

Öko-Regelung 5: Kennarten im Dauergrünland
Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit mindestens vier regionalen Kennarten.
  • Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Kennarten-Liste des artenreichen Grünlands
  • Prämie:
    • 240 €/ha in den Jahren 2023 und 2024
    • 225 €/ha im Jahr 2025
    • 210 €/ha im Jahr 2026

Öko-Regelung 6: Pflanzenschutzmittel-Verzicht
Bewirtschaftung von Acker-/Dauerkulturflächen ohne chemisch-synthetische PSM:
  • Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis zur Ernte, mindestens aber bis zum 31. August für Sommergetreide (inkl. Mais), Eiweißpflanzen inkl. Gemenge, Sommerölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse.
  • Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis 15. November auf Ackerflächen, die zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Eiweißpflanzen inkl. Gemenge genutzt werden.
  • Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis 15. November auf Dauerkulturflächen.
  • Einzelne Flächen können beantragt werden.
  • Ackerland und Dauerkulturflächen, auf denen aufgrund rechtlicher Vorgaben ein Verbot von PS-Mitteln besteht, sind nicht begünstigungsfähig.
  • NEU Prämie:
    • 150 €/ha ab 2024 (bisher 120 Euro/ha im Jahr 2024 und 110 Euro/ha ab dem Jahr2025)
    • 50 €/ha bei Gras- und Grünfutterpflanzen

Öko-Regelung 7: Natura 2000-Gebiete
Bewirtschaftung von Flächen in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen:
  • Keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen oder Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder zur Drainage im Antragsjahr.
  • Keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, außer sie sind von der für Naturschutz zuständigen Behörde angeordnet.
  • Prämie: 40 €/ha

Bewertung aus Sicht des StMELF

  • Die landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern profitieren in der 1. Säule besonders von der Umverteilungsprämie auf die ersten Hektare und von der Junglandwirte-Prämie.
  • Neuer Verteilungsschlüssel für die ELER-Mittel innerhalb Deutschlands bringt Bayern zusätzlich 14,8 Mio. € im Jahr.
  • Somit bleibt im Zeitraum 2021 bis 2027 das GAP-Budget in Bayern trotz Kürzungen fast in gleicher Höhe erhalten.
  • Durch Wegfall der Zahlungsansprüche, Senkung des Sanktionsrisikos bei der Tierkennzeichnung und Flexibilisierungen beim Dauergrünland wird Bürokratieaufwand verringert. Insgesamt bleibt der bürokratische Aufwand aber sowohl für die landwirtschaftlichen Betriebe als auch für die Verwaltung zu hoch.
  • Die GAP wird grüner. Das heißt, allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit für die EU-Zahlungen abverlangt.
  • Intensiv wirtschaftende Betriebe sind besonders gefordert.
  • Die Öko-Regelungen wurden 2023 bundesweit nicht gut angenommen. Die Gründe hierfür lagen u.a. in der Aussetzung von GLÖZ 8 im Jahr 2023, in den hohen Erzeugerpreisen und auch daran, dass es sich bei den Öko-Regelungen um ein neues Instrument handelt. Bayern hat sich daher auf Bundesebene erfolgreich dafür eingesetzt, die Öko-Regelungen ab 2024 attraktiver auszugestalten. So wurden u.a. Prämien erhöht (ÖR 1b und c Blühstreifen, ÖR 2 vielfältige Kulturen, ÖR 3 Agroforst und ÖR 6 PSM-Verzicht bei Acker- und Dauerkulturen) sowie Regelungen vereinfacht (u.a. bei ÖR 1a Anwendung der 1. Prämienstufe i. H. v. 1.300 € auf den ersten Hektar, der eingebracht wird und Senkung der Eintrittsschwelle sowie bei ÖR 4 Streichen der 40-Tage-Regelung). Damit das von Seiten der EU vorgegebene Budget gebunden werden kann, müssen die Öko-Regelungen aber auch angenommen werden. Dies gilt z. B. für die ÖR 7 in NATURA 2000 Gebieten, die trotz niedrigschwelliger Voraussetzungen nur von gut einem Viertel der Betriebe in Bayern beantragt wurde. 
  • Sehr gut angenommen wurden hingegen die maßgeschneiderten bayerischen AUKM im KULAP und VNP. KULAP-Mittel wurden z. B. eingesetzt für:
    • Ausdehnung Ökolandbau (+ 20 Mio. €/Jahr für Ausbaupfad hin zu 30 % in 2030)
    • Neue Fördermaßnahmen wie kleinteilige Flächen, Lebensraum für Feldvögel & Insekten, Humusmehrung und blühende Ackerkulturen
    • Tierwohlprämien (in Ergänzung zum Konzept der sog. "Borchert-Kommission")
    • Beitragszuschüsse zu Mehrgefahrenversicherungen

Erklärvideos

Das Staatsministerium gibt in fünf Erklärfilmen einen Überblick der wichtigsten Punkte der neuen GAP.

Erklärvideos GAP 2023