GAP ab 2023 - was kommt auf die Landwirte zu?

Die wesentlichen Neuerungen der GAP ab 2023 sind das neue Umsetzungsmodell sowie die grüne Architektur. Beim neuen Umsetzungsmodell steht die Zielerreichung im Vordergrund und nicht mehr die alleinige Überprüfung der einzuhaltenden Regeln. Die Bewertung der EU-Kommission zielt künftig insbesondere darauf ab, ob jeder Mitgliedstaat seine selbst gesetzten Ziele erreicht hat. Jeder Mitgliedstaat legt seine Ziele in einem nationalen GAP-Strategieplan fest.

Erstellt am: 20.02.2023
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Grundlegend neue Struktur der GAP

Die grüne Architektur der neuen GAP zielt auf eine nachhaltigere Nutzung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser und Luft ab. Das heißt konkret, allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit bei einem etwa gleichbleibendem EU-Agrarbudget abverlangt. Die Gesellschaft wünscht sich mehr Leistungen im Bereich Nachhaltigkeit und Tierwohl. Unsere Betriebe werden durch die neue GAP künftig mehr Möglichkeiten haben, Leistungen in diesen Bereichen durch Transferzahlungen vergütet zu bekommen.

Für das StMELF ist dabei entscheidend, Ökologie und Ökonomie zusammenzubringen und Maßnahmen durchzusetzen, mit denen insbesondere kleine und mittlere Familienbetriebe gestärkt werden.

Bayerische Betriebe können in der neuen GAP z. B. besonders profitieren von:
  • einer deutlich gestärkten Umverteilungsprämie (Anhebung von 7 % auf 12 % des Direktzahlungsbudgets)
  • einer Verdreifachung der Junglandwirte-Prämie (134 €/ha bis maximal 120 ha für maximal 5 Jahre!)
  • Beitragszuschüssen zu Mehrgefahrenversicherungen 
Mit unserem Kulturlandschafts- und Vertragsnaturschutzprogramm wird in Bayern schon heute ein Spitzenniveau im Bereich der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen erreicht. Da die neuen Öko-Regelungen künftig Teile der bayerischen Landesprogramme übernehmen, ermöglichen dadurch freiwerdende Mittel zusätzliche Maßnahmen in der 2. Säule, um bayerische Betriebe krisenfest und zukunftsfähig aufzustellen, wie z.B.:
  • Ausdehnung Ökolandbau (+ 20 Mio. €/Jahr für Ausbaupfad hin zu 30 % in 2030)
  • neue Fördermaßnahmen wie kleinteilige Flächen, Lebensraum für Feldvögel & Insekten, Humusmehrung und blühende Ackerkulturen
  • Tierwohlprämien (in Ergänzung zum Konzept der sog. "Borchert-Kommission")

Dabei ist es das erklärte Ziel im Sinne des Bayerischen Weges in der Agrarpolitik, für alle Betriebsgrößen passgenaue Maßnahmen anbieten zu können.

Grafik: Grundlegend neue Struktur der GAP

Kernpunkte der nationalen Umsetzung

Umsetzung der neuen GAP in Deutschland – 1. Säule

2023
2024
2025
2026
Basisprämie
157 €
155 €
152 €
147 €
Umverteilung bis 40 ha
69 €
68 €
67 €
65 €
Umverteilung 41 bis 60 ha
41 €
41 €
40 €
39 €
Gekoppelte Zahlung, Mutterschaf und -ziege
35 €
34 €
34 €
33 €
Gekoppelte Zahlung, Mutterkuh
78 €
77 €
76 €
74 €
Junglandwirte-Prämie
134 €
134 €
134 €
134 €
Zahlungsansprüche
  • Die Einkommensgrundstützung wird als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar förderfähige Fläche gewährt (System der Zahlungsansprüche wird zum 1. Januar 2023 abgeschafft; Wert der ZA verfällt)
  • Vereinfachte Verfahren für Zahlungen an Kleinlandwirte werden nicht angewendet – gleiches System für alle
  • Aktiver Betriebsinhaber
    • Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
    • oder §§ 125 (Bahn, Bund) oder 128 (Land) VII. SGB
    • oder weniger als 5.000 € Direktzahlungen im Vorjahr
Umschichtung von Direktzahlungsmitteln in die 2. Säule (bis 2020: 4,5%)
  • Übergangsperiode: 2021: 6 % 2022: 8 %
  • Neue Förderperiode: 2023: 10 % 2024: 11 % 2025: 12,5 % 2026: 15 %
  • Die umgeschichteten Mittel werden zweckgebunden eingesetzt für:
    • Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)
      
    • Tiergerechte Haltung und Tierwohl
    • Schutz der Ressource Wasser
    • Ökolandbau
    • benachteiligte Gebiete
Anhebung der Umverteilungsprämie (erste Hektare) von 7 % auf 12 % der DZ-Mittel
  • 1 bis 40 ha: 69 bis 65 €/ha
  • 41 bis 60 ha: 41 bis 39 €/ha
  • Umverteilungsprämien sinken – wie alle weiteren Direktzahlungen (Ausnahme Junglandwirteprämien) – im Lauf der Jahre wegen steigender Umschichtung
Einführung gekoppelter Direktzahlungen (2 % der DZ-Mittel nach Umschichtung)
  • Mutterschafe und -ziegen
    • mind. 6 Muttertiere
    • 35 € pro Muttertier
    • mind. 10 Monate alt, Haltung vom 15. Mai bis mind. 15. August
    • Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren
  • Mutterkühe
    • mind. 3 Muttertiere
    • 78 € pro Mutterkuh
    • Haltung vom 15. Mai bis mind. 15. August
    • Pflicht zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren
    • Betriebsinhaber darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse abgeben (reine Mutterkuhbetriebe wg. Abgrenzungsproblemen)
Junglandwirteprämie
  • Anhebung der Junglandwirteprämie auf mind. 3 % der DZ-Mittel (EU-Beschluss)
  • 134 €/ha bis maximal 120 ha für max. 5 Jahre
  • Voraussetzung:
    • Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirtschaft oder
    • Studienabschluss oder
    • erfolgreiche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Umfang von mind. 300 Stunden oder
    • mind. zwei Jahre zu mind. 15 Std/Woche im landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt
Öko-Regelungen – neuer Baustein der Direktzahlungen
  • Liste mit 7 Öko-Regelungen
  • Dafür sind jährlich 23 % der DZ-Mittel vorgesehen
  • Begünstigte haben einen Rechtsanspruch auf die Zahlungen
  • Kompliziertes Kürzungsschema, wenn zu viele Ökoregelungen beantragt werden (betrifft auch Basisprämie, erste Hektare und gekoppelte Prämie)

Konditionalität als Voraussetzung für den Erhalt von EU-Zahlungen

  • Die Anforderungen der Konditionalität bestehen aus 
    • Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
    • Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ)
    • ab 2025 Regelungen zur Beschäftigung von Arbeitnehmern, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Mindestvorschriften für Arbeitsmittel ("Soziale Konditionalität")
  • Konditionalität muss von allen Empfängern von Flächenzahlungen eingehalten werden und ist die Grundlage (Baseline) für die Öko-Regelungen der 1. Säule und flächenbezogenen Zahlungen in der 2. Säule
  • Eine Nicht-Einhaltung dieser Vorschriften wird bei den Zahlungen sanktioniert
  • Details der Ausgestaltung legen die Mitgliedstaaten fest
  • Grundsätzlich: alle Regelungen gelten erst mit Inkrafttreten der GAP-KondV, frühestens am 01.01.2023
  • D.h. alle Regelungen, die den Anbau im Herbst betreffen (z.B. GLÖZ 6 und Teile von GLÖZ 8) werden erst im Sommer und Herbst 2023 relevant
  • Alle Vorgaben, die auf Kulissen beruhen (z.B. GLÖZ 2 und GLÖZ 5) werden erst mit Inkrafttreten der LandesVO und der darin veröffentlichten Kulisse relevant
  • Und schließlich sind GLÖZ 7 und GLÖZ 8 2023 "ausgesetzt" (die 2023 geltenden Regelungen vgl. GAPAusnV)

  • Die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) beinhalten u. a. Anforderungen aus dem bestehenden Fachrecht, z. B. Regelungen zur Düngung und zum Pflanzenschutz, Tierseuchen, Tierkennzeichnung
  • Streichung von Regelungen zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren in der Konditionalität ist auf EU-Ebene angenommen worden (langjährige Forderung)
  • Ausnahme: bei gekoppelten Tierprämien muss die Tierkennzeichnung weiterhin geprüft und Verstöße bei diesen Prämien sanktioniert werden
  • fachrechtliche Pflicht zur Kennzeichnung bleibt erhalten (Bußgeldbewährung) 

1. Erhaltung von Dauergrünland

Ab dem Jahr 2023 werden wesentliche Verpflichtungen aus dem Greening der Jahre 2015 bis 2022 zur Erhaltung des Dauergrünlandes bei der Konditionalität fortgeführt.

1.1 Umwandlung von Dauergrünland grundsätzlich nur mit Genehmigung

Dauergrünland darf grundsätzlich nur mit Genehmigung in andere Nutzungen umgewandelt werden. Hinweis: Für Dauergrünland, das zu umweltsensiblem Dauergrünland gehört (siehe dazu Regelungen zu GLÖZ9) oder in Feucht- und Moorgebieten liegt (klimasensibles Dauergrünland, siehe dazu Regelungen zu GLÖZ2), gelten zusätzliche Anforderungen. Die Genehmigung ist beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) mittels der dort bereitgestellten Formulare zu beantragen. Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn andere Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen des Landwirts gegenüber öffentlichen Stellen einer Umwandlung entgegenstehen oder der Dauergrünlandanteil in der Region um mehr als 4 Prozent abgenommen hat. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) gibt im Bundesanzeiger bekannt, falls es zu einer solchen Abnahme um mehr als 4 Prozent gekommen ist. Eine noch nicht genutzte Genehmigung erlischt mit Ablauf des Tages einer entsprechenden Bekanntmachung. Eine Genehmigung wird ferner nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandlebensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH) außerhalb der Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind.

1.2 Genehmigung mit Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzfläche

Im Regelfall wird eine Genehmigung nur erteilt, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird (Ersatzfläche). Diese Fläche kann auch bereits vorher für Gras oder andere Grünfutterpflanzen genutzt worden sein (zum Beispiel als Ackergras), aber sie darf noch nicht zu Dauergrünland geworden sein. Die Fläche gilt ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Dauergrünland und muss ab dann mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Die Ersatzfläche ist spätestens bis zu dem der Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag (15. Mai) anzulegen. Erfolgt die Anlage der Ersatzfläche nicht bis zu diesem Termin, erlischt die erteilte Genehmigung. Die Neuanlage kann auch durch einen anderen Betriebsinhaber erfolgen. Voraussetzung für die Genehmigung ist in diesem Fall eine Bereitschaftserklärung dieses anderen Betriebsinhabers zur Anlage einer entsprechend großen Dauergrünlandfläche. Soweit die Fläche, die als Dauergrünland neu angelegt werden soll, nicht im Eigentum des Betriebsinhabers steht, ist darüber hinaus die Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage dieser Fläche als Dauergrünland erforderlich. Weiterhin ist eine Erklärung des Eigentümers erforderlich, im Falle eines Wechsels des Besitzes oder des Eigentums jeden nachfolgenden Besitzer und den nachfolgenden Eigentümer darüber zu unterrichten, dass und wie lange diese Fläche aufgrund der EU-rechtlichen Vorgaben für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden muss.

1.3 Genehmigung ohne Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzfläche

Eine Genehmigung ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland wird erteilt, wenn das Dauergrünland im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der zweiten Säule der GAP entstanden ist oder wenn das Dauergrünland erst ab dem Jahr 2015 neu entstanden ist. Eine besondere Regelung gilt allerdings, wenn das Dauergrünland zwar erst ab dem Jahr 2015 entstanden ist, diese Neuanlage aber im Rahmen der Erfüllung von Cross Compliance- oder Greening-Verpflichtungen erfolgte. Diese Ersatz-Dauergrünlandflächen nach Cross Compliance oder aufgrund von Greening-Verpflichtungen müssen mindestens fünf Jahre lang für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden. Erst nach diesen fünf Jahren kann eine Genehmigung zur Umwandlung dieses Dauergrünlandes erteilt werden, und zwar nur dann, wenn an anderer Stelle in derselben Region eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektarzahl neu als Dauergrünland angelegt wird. Dabei gelten im Übrigen die gleichen Anforderungen wie im oben beschriebenen Regelfall. Eine Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dauergrünland kann auch erteilt werden, wenn die Nutzung der Fläche derart geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist.

1.4 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, darf ohne Genehmigung umgewandelt werden. Die erfolgte Umwandlung ist dann bei Stellung des nächsten Sammelantrages anzuzeigen. Hinweis: Gegebenenfalls stehen einer Umwandlung im jeweiligen Fall andere rechtliche Regelungen entgegen. Es wird deshalb empfohlen, sich bei den zuständigen Behörden vor einer Umwandlung von solchem Dauergrünland über das Bestehen anderer rechtlicher Regelungen, die einer eventuellen Umwandung entgegenstehen, zu informieren.

Die genannte Ausnahme von der Genehmigungspflicht gilt allerdings nicht für Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021
  • als Ersatzfläche angelegt,
  • nach widerrechtlicher Umwandlung wieder rückumgewandelt,
  • im Rahmen der Regelungen zum Greening als Ersatzfläche angelegt oder rückumgewandelt wurde und nach diesen Vorschriften als Dauergrünland gilt oder
  • aufgrund einer EU-Förderung im Rahmen der Förderperiode bis 2022 (Verordnung (EU) Nr. 1305/2013) aus Ackerland entstanden ist. 

Nicht der Genehmigung bedarf eine Umwandlung von maximal 500 Quadratmetern Dauergrünland je Antragsteller innerhalb einer Region pro Jahr (Bagatellregelung). Diese Bagatellregelung kommt allerdings nur zur Anwendung, solange der Dauergrünlandanteil in der betreffenden Region um nicht mehr als vier Prozent abgenommen und das StMELF dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

1.5 Rückumwandlung widerrechtlich umgewandelter Dauergrünlandflächen

Wird eine Dauergrünlandfläche ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt, muss der Betriebsinhaber diese Fläche innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, spätestens aber bis zum nächstfolgenden Schlusstermin für den Sammelantrag wieder in Dauergrünland rückumwandeln. Sollte die Fläche zwischenzeitlich an einen anderen Betriebsinhaber übergeben worden sein, der ebenfalls den Verpflichtungen der Konditionalität unterliegt, gilt die Verpflichtung für den übernehmenden Betrieb.

2. Schutz von Feuchtgebieten und Mooren

Zum Schutz von Feuchtgebieten und Mooren wurde in iBALIS eine Gebietskulisse mit der Bezeichnung Moorbodenkulisse (GLÖZ2) ausgewiesen. Zusätzlich wird mit dem Flächen- und Nutzungsnachweis zum Mehrfachantrag jährlich für jede Fläche die Betroffenheit mitgeteilt.

Für landwirtschaftliche Flächen, die in dieser Gebietskulisse liegen, gilt Folgendes:
  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
  • Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
  • Auf landwirtschaftlichen Flächen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, durch
    • einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Baumaschinen,
    • eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
    • eine Auf- und Übersandung.
Zulässig ist die standortangepasste nasse Nutzung einer Fläche mittels Paludikultur, sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig bleibt. Eine solche Nutzung mittels Paludikultur ist allerdings nicht zulässig auf Dauergrünlandflächen, die
  • in einem Gebiet liegen, das in die Liste nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen ist (FFH-Gebiet),
  • in einem Gebiet liegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG als Schutzgebiet ausgewiesen ist (Vogelschutzgebiet),
  • ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 Absatz 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften sind oder
  • in einem von einer Landesregierung aus Naturschutzgründen durch Rechtsverordnung ausgewiesenen Gebiet (z. B. Naturschutzgebiet) liegen.
Zusätzlich ist im Hinblick auf die Entwässerung durch Drainagen oder Gräben folgendes zu beachten:
  • Die erstmalige Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche durch Drainagen oder Gräben darf nur nach Genehmigung durch das AELF erfolgen.
  • Eine Genehmigung durch das AELF ist auch erforderlich, wenn bestehende Drainagen oder Gräben zur Entwässerung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Art und Weise erneuert oder instand gesetzt werden, dass dadurch eine Tieferlegung des vorhandenen Entwässerungsniveaus erfolgt.

Im Falle einer Kontrolle ist die Genehmigung vorzulegen.

3. Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

Das Abbrennen von Stoppelfeldern und von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten. Aus phytosanitären Gründen kann das AELF Ausnahmen vom Verbrennungsverbot genehmigen .

4. Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer angrenzen, innerhalb eines Abstands von drei Metern, gemessen ab der Böschungsoberkante, nicht angewendet werden. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante wird der Abstand ab der Linie des Mittelwasserstandes gemessen. Landesrechtliche Regelungen bezüglich der Festlegung der Böschungsoberkante oder Uferlinie gelten fort. Diese Abstandsregelung gilt für alle Gewässer, also auch für Seen, Flüsse, Bäche und wasserführende Gräben, soweit diese nicht nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 4a Absatz 1 Satz 1 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung von der Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes oder der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgenommen sind. Hinweis: Im Rahmen der Düngeverordnung und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung getroffene Abstandsregelungen sind unabhängig von der Abstandsregelung bei GLÖZ4 zu beachten.

5. Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion

Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Mit dem Flächen- und Nutzungsnachweis zum Mehrfachantrag wird jährlich für jede Ackerfläche die Einstufung der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind mitgeteilt. Auch wenn auf Dauergrünland- und Dauerkulturflächen über die wasser- und naturschutzrechtlichen Beschränkungen hinaus keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten sind, wird deren Gefährdungseinstufung ebenfalls im Flächen- und Nutzungsnachweis angegeben. Damit hat der Betriebsinhaber die Möglichkeit zu erkennen, welche Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten wären, wenn er diese Flächen zukünftig als Acker nutzen würde. Die Vorgehensweise zur Festlegung der Erosionsgefährdung von Ackerflächen wird in Bayern durch die „Verordnung zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung“ (ESchV) geregelt. Die neuen Regelungen und Einstufung der Flächen, die sich aus der neuen bayerischen EschV ergeben, gelten ab der Ernte der Hauptfrucht 2023, für die darauffolgende Vorbereitung und Aussaat der Kulturen (und Zwischenfrüchte) auf den betroffenen Flächen.

5.1 Stufen der Erosionsgefährdung

In Abhängigkeit vom Grad der Erosionsgefährdung werden die Flächen in folgende Gefährdungsklassen eingeteilt (Erosionsgefährdungskataster):

Wassererosionsstufen:
  • K-Wasser 0: keine Erosionsgefährdung
  • K-Wasser 1: Erosionsgefährdung
  • K-Wasser 2: hohe Erosionsgefährdung
Winderosionsstufen:
  • K-Wind 0: keine Erosionsgefährdung
  • K-Wind 1: Erosionsgefährdung

Folgende bundesrechtliche Verpflichtungen müssen auf erosionsgefährdeten Flächen eingehalten werden:

5.2. Wassererosion

Auf Ackerflächen der Gefährdungsklasse K-Wasser 0 sind keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz einzuhalten.

5.2.1 Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1:

Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 1 dürfen vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist zudem nur dann zulässig, wenn vor dem 1. Dezember die Aussaat einer Winterkultur oder Zwischenfrucht erfolgt. Nach dem 15. Februar bestehen im Frühjahr für die Bestellung der Sommerkulturen keine Beschränkungen beim Pflügen.

5.2.2 Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 2:

Ackerflächen der Erosionsgefährdungsklasse K-Wasser 2 dürfen ebenfalls vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Darüber hinaus ist das Pflügen ab dem 16. Februar bis einschließlich 30. November nur dann erlaubt, wenn unmittelbar nach dem Pflügen eine Aussaat erfolgt. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten.

5.3 Winderosion

Auf Ackerflächen der Erosionsstufe K-Wind 0 sind keine Verpflichtungen zum Erosionsschutz zu beachten.

Erosionsgefährdungsklasse K-Wind 1:

Ist eine Ackerfläche der Windgefährdungsklasse K-Wind 1 zugewiesen, darf die Ackerfläche nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig.

Bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr gilt ein grundsätzliches Pflugverbot. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt jedoch nicht, falls
  • vor dem 1. Oktober Grünstreifen mit einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern und in einem Abstand von höchstens 100 Metern quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden,
  • ein Agroforstsystem nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung mit den Gehölzstreifen quer zur Hauptwindrichtung angelegt wird,
  • Kulturen angebaut werden in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
  • unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
5.4 Abweichende Anforderungen in Bayern

Die abweichenden Anforderungen zum Erosionsschutz in Bayern werden in der neuen ESchV in den nächsten Wochen ergehen. Die neuen Regelungen sowie die neue Einstufung der Flächen, die sich aus der Änderung der EschV ergeben, gelten erst ab der Ernte der Hauptfrucht 2023, für die darauffolgende Vorbereitung und Aussaat der Kulturen.

6. Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden

Auf mindestens 80 Prozent der Ackerflächen des Betriebes ist im Herbst bzw. Winter eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung kann erfolgen:

  • grundsätzlich vom 15.11. bis 15.01.
  • alternativ ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 01.10. auf schweren Böden korrespondierend mit mindestens 17 Prozent Tongehalt (siehe Anlage 7)
  • vom 15.09. bis 15.11. beim Anbau früher Sommerkulturen (siehe Glossar) im Folgejahr.

Auf schweren Böden oder auf Ackerflächen mit einem Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr kann die Mindestbodenbedeckung auch im Zeitraum vom 15.11. bis zum 15.01. (Option 1) erbracht werden. Auf maximal 20 Prozent der Ackerfläche des Betriebes gelten keine Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung.

Bei den Kulturen:
  • Faserhanf,
  • Buchweizen,
  • Amaranth,
  • Quinoa,

kann aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass deren Aussaat oder Pflanzung bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis 15. April erfolgt. Der Betriebsinhaber muss bei diesen Kulturen im eigenen Ermessen entscheiden, ob er die genannten Aussaattermine einhalten kann. In Zweifelsfällen sollte diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen bzw. eine Mindestbodenbedeckung im Zeitraum vom 15.11. bis 15.01. gewährleistet oder die entsprechende Fläche dem 20 %-Anteil ohne Auflagen zur Mindestbodenbedeckung zugerechnet werden.

Arten der Mindestbodenbedeckung
Die Mindestbodenbedeckung ist in den betreffenden Zeiträumen zu gewährleisten durch:
  • mehrjährige Kulturen
  • Winterkulturen
  • Zwischenfrüchte
  • Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais)
  • Begrünungen
  • Mulchauflagen einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten
  • eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung (z. B. Grubber oder Scheibenegge)
  • eine Abdeckung durch Folien, Vliese oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.

Ein Wechsel zwischen den Arten der Mindestbodenbedeckung ist erlaubt, solange die Mindestbodenbedeckung im betreffenden Zeitraum gewahrt wird. Sofern als Mindestbodenbedeckung eine Stoppelbrache von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais) oder eine Mulchauflage einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten gewählt wird, ist eine Bodenbearbeitung untersagt. Auf Ackerland mit zur Bestellung im darauffolgenden Jahr vorgeformten Dämmen kann die Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15.11. des Antragsjahres bis zum 15.01. des Folgejahres erfolgen, indem zwischen den Dämmen eine Selbstbegrünung zugelassen wird. Auf Dauerkulturflächen, die als Rebflächen oder für Obstbaumkulturen genutzt werden, muss als Mindestbodenbedeckung in der Zeit vom 15.11. bis 15.01. zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zugelassen werden, sofern nicht bereits eine Begrünung durch Aussaat besteht.

6.1 Anforderungen an brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland und Dauergrünland

Im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Dauergrünland inklusive GLÖZ8-Brachflächen verboten.

6.2 Anforderungen an brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland

Brachliegendes oder stillgelegtes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine Ansaat zu begrünen. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder bestimmten Öko-Regelungen außerhalb des oben genannten Zeitraums vom 1. April bis 15. August zulässig. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat innerhalb dieses Zeitraums ist nur dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder bestimmter Öko-Regelungen verpflichtet ist und er dieser Verpflichtung durch Neuansaat während dieses Zeitraums nachkommen muss. Bei einer Anlage von Streifen oder Teilflächen auf einer ansonsten einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche, die dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten, gelten die oben genannten Vorgaben zum Umbruch nicht. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Blühflächen und Bejagungsschneisen, aber auch um sog. Kiebitz- oder Lerchenfenster o. ä. handeln.

Für das Ackerland eines Betriebes sind folgende Vorgaben zum Fruchtwechsel zu beachten: Auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes muss gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen.

Auf weiteren mindestens 33 Prozent der Ackerflächen des Betriebes ist
  • gegenüber dem Vorjahr eine unterschiedliche Hauptkultur anzubauen oder
  • spätestens im dritten Jahr eine unterschiedliche Hauptkultur anzubauen. In diesem Fall muss allerdings zwischen zwei Anbauperioden mit der gleichen Hauptkultur eine Zwischenfrucht angebaut werden oder eine Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur erfolgen. Die Aussaat der Zwischenfrucht oder der Untersaat muss dabei vor dem 15. Oktober erfolgen und die Zwischenfrüchte/Untersaaten sind bis zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres auf der Fläche zu belassen.
    Wird zum Beispiel im Jahr 2023 auf einer solchen Fläche Mais angebaut, kann im Jahr 2024 auf dieser Fläche ebenfalls Mais angebaut werden, sofern die Zwischenfrüchte/Untersaaten vor dem 15. Oktober 2023 ausgesät und bis zum 15. Februar 2024 auf der Fläche belassen wurden. Im genannten Beispiel wäre ein Anbau von Mais im Jahr 2024 aber nicht möglich, falls auf der betreffenden Fläche bereits im Jahr 2022 Mais angebaut wurde, da die Hauptkultur spätestens im dritten Jahr zu wechseln ist. 
  • Auf dem restlichen Ackerland des Betriebes (maximal 34 Prozent) muss der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen (erstmals 2024).
Definition unterschiedlicher Hauptkulturen:
  • jede Kultur einer der verschiedenen in der botanischen Klassifikation landwirtschaftlicher Kulturpflanzen definierten Gattungen,
  • jede Art im Fall der Brassicaceae (Kreuzblütler), Solanaceae (Nachtschattengewächse) und Cucurbitaceae (Kürbisgewächse) sowie
  • Gras oder andere Grünfutterpflanzen (Definition siehe Glossar).
  • Winter- und Sommerkulturen gelten als unterschiedliche Hauptkulturen, auch wenn sie zur selben Gattung gehören (Sommer- und Winterweizen sind zum Beispiel unterschiedliche Hauptkulturen,
  • Triticum spelta gilt als unterschiedliche Hauptkultur gegenüber Hauptkulturen, die zur selben Gattung gehören. 
  • Alle Mischkulturen von Leguminosen oder von Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptkultur "Leguminosenmischkultur".
  • Alle Mischkulturen, die nicht unter die oben genannte Kategorie von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder die vorgenannten Leguminosenmischkulturen fallen und durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptkultur "sonstige Mischkultur".

Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt als erfüllt auf einer Ackerfläche mit beetweisem Anbau verschiedener Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen sowie wenn die Ackerfläche als Versuchsfläche mit mehreren beihilfefähigen Kulturarten genutzt wird.

Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt nicht auf Ackerland mit Selbstfolge von
  • Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut,
  • Tabak,
  • Roggen,
  • mehrjährigen Kulturen (zum Beispiel Erdbeeren),
  • Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder brachliegenden Flächen. Dies umfasst auch
    • Gras oder andere Grünfutterpflanzen bei dem Anbau zur Erzeugung von Saatgut,
    • Gras bei dem Anbau zur Erzeugung von Rollrasen und
    • Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, jedoch nur, solange diese Leguminosen vorherrschen.
Die Verpflichtung zum Fruchtwechsel gilt ferner nicht auf Ackerland
  1. mit einer betrieblichen Gesamtgröße von bis zu 10 Hektar,
  2. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlands
    1. für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
    2. dem Anbau von Leguminosen dienen,
    3. brachliegendes Land sind oder
    4. einer Kombination der Nutzungen nach den Punkten 2.1 bis 2.3 unterfallen.
  3. mit einer verbleibenden Gesamtgröße von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche 
    1. Dauergrünland sind,
    2. für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
    3. einer Kombination der Nutzungen nach Nr. 1 und 2 unterfallen.

Für Begünstigte, deren Betriebe nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel als erfüllt.

Wichtiger Hinweis für das Jahr 2023:

Aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurden die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel für das Jahr 2023 durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen zu erfüllen sind.

8. Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen
Die Vorgaben bei GLÖZ 8 umfassen folgendes:
  • einen Mindestanteil von 4 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes, der mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen ist
  • das Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente
  • die Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken, Knicks und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September.
8.1 Mindestanteil von 4 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes, der mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen ist

Es sind mindestens vier Prozent des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen. Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Die Bodenbearbeitung und der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur zulässig, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird. Wie bereits bei GLÖZ6 erwähnt, ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Ackerland verboten. Ab dem 1. September eines Antragsjahres darf auf den brachliegenden Flächen eine Aussaat (zum Beispiel von Winterweizen oder Zwischenfrüchten), die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden. Auf den Mindestanteil von vier Prozent können auch Landschaftselemente angerechnet werden, soweit sie auf einer Ackerfläche des Betriebes liegen. Es muss sich dabei nicht um eine brachliegende Ackerfläche handeln. Agroforstsysteme auf Ackerland können auf die vier Prozent nicht angerechnet werden, da es sich bei Agroforstsystemen um eine produktive Nutzung handelt. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Erbringung des Mindestanteils von vier Prozent sind

Ausgenommen von der Verpflichtung zur Erbringung des Mindestanteils von vier Prozent sind Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent des Ackerlands
  • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
  • dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen,
  • brachliegendes Land sind oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
  • einer Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen.
Begünstigte, bei denen mehr als 75 Prozent der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
  • Dauergrünland sind,
  • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder
  • einer Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen.

Begünstigte mit Ackerland bis 10 Hektar.

Wichtiger Hinweis für das Jahr 2023:

Aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurde durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung für das Jahr 2023 eine weitere Option zur Erbringung der vier Prozent an nichtproduktiven Ackerflächen geschaffen. Demnach ist es auch möglich, Ackerflächen mit Anbau von Getreide (ohne Mais), von Leguminosen (außer Sojabohnen) oder von Sonnenblumen auf diese vier Prozent anzurechnen.

Diese weitere Option kann allerdings nicht genutzt werden, wenn im Jahr 2023 auch Zahlungen beantragt werden
  • für die Öko-Regelungen 1a und 1b, also Zahlungen für die Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland oder die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf diesen nichtproduktiven Flächen. 
  • für solche Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115, die den GLÖZ-Standard „Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente“ als Fördervoraussetzung umfassen. Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall diesbezüglich beim zuständigen AELF zu informieren,

Des Weiteren müssen bei Nutzung dieser Option Ackerflächen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 als Brachen angegeben wurden, auch im Jahr 2023 als Brachen angegeben werden, sofern es sich nicht um Brachen handelt, die in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen von Agrarumwelt- und -Klimamaßnahmen angelegt wurden. Hierfür wird dem Antragsteller ein Layer in iBALIS zur Verfügung gestellt.

8.2 Verbot der Beseitigung bestimmter Landschaftselemente

Landschaftselemente erfüllen wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz. Zum Erhalt der Artenvielfalt haben sie in der Agrarlandschaft eine herausragende Bedeutung, weil sie besondere Lebensräume bieten. Gleichzeitig bereichern sie das Landschaftsbild.

Es ist daher verboten, folgende für die Konditionalität relevante Landschaftselemente (Kon-LE) ganz oder teilweise zu beseitigen:

Hecken

Lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind (Sträucher mit und ohne Baumanteil) und eine Mindestlänge von 10 Metern sowie eine Durchschnittsbreite von bis zu 15 Metern haben. Vorhandene kleine unbefestigte Unterbrechungen ändern nichts an dieser Einordnung, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. Verbuschte Waldränder sind keine Hecken, jedoch können Hecken mit der kurzen Seite (Stirnseite) an Wald angrenzen.

Baumreihen

Reihen von nicht landwirtschaftlich genutzten Bäumen in linearer Anordnung, die aus mindestens fünf Bäumen bestehen und eine Länge von mindestens 50 m aufweisen.

Feldgehölze bis höchstens 2 000 Quadratmetern

Überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden mit einer Größe von mindestens 50 m². Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze. Flächen, die an Wald angrenzen, sind als Wald zu behandeln und sind keine Feldgehölze.

Feuchtgebiete bis höchstens 2 000 Quadratmeter
  1. In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BayNatSchG geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
  2. Tümpel, Sölle (runde oder ovale Kleingewässer eiszeitlichen Ursprungs), Dolinen (natürliche, trichterförmige Einstürze) und 
  3. andere mit Punkt 2 vergleichbare Feuchtgebiete. CC-relevant sind auch natürlich entstandene, nicht genutzte Kleingewässer (einschließlich Rohr- und Schilfbestände).
Einzelbäume

Innerhalb oder am Rand eines Feldstücks stehende Bäume, die nach § 28 BNatSchG als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt sind.

Feldraine über 2 m Breite

Überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als zwei Metern, die innerhalb eines Feldstücks oder an dessen Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden sind. Böschungen am Rand eines Feldstücks als Abgrenzung, z. B. zu Wegen, Straßen oder Gräben, sind diesen zuzuordnen.

Trocken- und Natursteinmauern

Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind.

Lesesteinwälle

Historisch gewachsene Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge.

Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis höchstens 2 000 Quadratmeter

Meist natürlich entstandene, überwiegend aus Fels oder Steinen bestehende Flächen, z. B. Felsen oder Felsvorsprünge, innerhalb eines Feldstückes bzw. direkt an dieses angrenzend.

Terrassen

Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.

Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht beseitigt werden.

Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten, Fels- und Steinriegeln sowie naturversteinten Flächen gilt die Obergrenze von 2 000 m2 für jedes einzelne Element, d. h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.

Für die Landschaftselemente gibt es keine Pflegeverpflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von Landschaftselementen ist keine Beseitigung. Pflegemaßnahmen an Landschaftselementen gelten als nichtproduktiv. Dies gilt auch, wenn insbesondere anfallendes Schnittgut anschließend verwertet wird. Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde die Beseitigung eines Landschaftselementes genehmigen.

8.3 Einhaltung des Schnittverbots bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September

Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich nach den fachrechtlichen Bestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG und umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die Hecken und Bäume, die Bestandteil der o. g. Kon-Landschaftselemente sind. Damit ist das Schnittverbot bei den o. g. Hecken, Bäumen in Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen zu beachten; zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Für jedes Feldstück ist im Flächen- und Nutzungsnachweis zu überprüfen, ob die Angaben zu den Kon-Landschaftselementen richtig sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Angaben entsprechend zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn solche Landschaftselemente neu angelegt wurden oder erstmals Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes geworden sind.

9. Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist

Dauergrünland, das aktuell in einem FFH- oder Vogelschutzgebiet gelegen ist und das bereits am 1. Januar 2015 als Dauergrünland bestand, gilt als umweltsensibel. Umweltsensibles Dauergrünland darf nicht in Ackerland oder Dauerkulturen umgewandelt oder gepflügt werden.

Nicht als umweltsensibel gilt Dauergrünland, das am 1. Januar 2015 Gegenstand einer der folgenden Verpflichtungen war:
  • Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
  • Beibehaltung von Grünland, das durch Umwandlung von Ackerland in Grünland entstanden und seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der EU-Agrarförderung ist (der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992, der Artikel 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013).

Für den Fall, dass die Nutzung einer Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland nicht umgewandelt oder gepflügt werden darf, so geändert werden soll, dass sie keine landwirtschaftliche Fläche mehr ist, ist beim zuständigen AELF die Aufhebung der Bestimmung dieser Fläche als umweltsensibel zu beantragen. Dieser Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands nach GLÖZ1 zu stellen.

Die Nutzungsänderung der Fläche darf erst nach Genehmigung beider Anträge erfolgen. Wird einer der beiden Anträge abgelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.

Eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem umweltsensiblen Dauergrünland zur Narbenerneuerung in die bestehende Narbe ist möglich, zum Beispiel mittels Direktsaatverfahren. Dem zuständigen AELF ist eine solche Bodenbearbeitung mindestens 15 Werktage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Behörde kann die Maßnahme ablehnen oder Auflagen für die Durchführung nennen, wenn Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes gegen eine Grasnarbenerneuerung sprechen.

Für gesetzlich geschützte Biotope nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach weiteren landesrechtlichen Vorschriften gilt gleichermaßen eine Anzeigepflicht für geplante Grasnarbenerneuerungen. Die Anzeigepflicht gilt nicht, wenn dabei das Ziel einer naturschutzfachlichen Aufwertung verfolgt wird und diese mit Zustimmung der Naturschutzbehörde vonstattengeht.

Öko-Regelungen

Vergleich Öko-Regelungen – Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)

Grundsätze:
  • Öko-Regelungen haben Priorität
  • Doppelförderung ist auszuschließen
Öko-Regelungen
AUKM
Laufzeit
1 Jahr
5 bis 7 Jahre
Zuwendungsempfänger
Landwirte
Alle Landbewirtschafter
Teilnahme
Freiwillig
Freiwillig

Öko-Regelungen – welche Maßnahmen gibt es?

ÖR 1: Ackerbrachen
  • Im Jahr 2023 nicht möglich für Betriebe, die das Aussetzen der GLÖZ 8 Stilllegung nutzen.
  • Max. 6 % der Ackerfläche eines Betriebes (über die Verpflichtung von 4 % bei GLÖZ 8 hinaus) möglich:
    • kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz
    • Selbstbegrünung oder Begrünung durch Aussaat (keine landwirtschaftlichen Kulturen in Reinsaat)
    • Stilllegung ganzjährig (bei nachfolgendem Anbau Winterkultur bis 1. September – sofern Winterraps oder Wintergerste angebaut werden bis 15. August)
    • Mindestgröße 0,1 ha
    • nicht anrechenbar: Landschaftselemente mit Beseitigungsverbot und Agroforstflächen
  • Prämien (über die 4 % Brache bei GLÖZ 8) für das
    • erste Prozent der AF 1.300 €/ha
    • zweite Prozent der AF 500 €/ha
    • dritte und jedes weitere Prozent (bis max. 6%) 300 €/ha
ÖR 1: Blühstreifen (-flächen) auf den Ackerbrachen
  • Aussaat bis 15. Mai mit definierten Saatgutmischungen ein- oder zweijährig
  • kein PSM-Einsatz
  • Streifen mind. 20 m und max. 30 m breit
  • Blühflache max. 1 ha groß
  • bei Aussaat einer nachfolgendem Winterkultur endet Stilllegungszeitraum am 31. August, sofern die Öko-Regelung bereits im Vorjahr auf derselben Fläche ohne diesen Umbruch bzw. diese Aussaat oder Pflanzung umgesetzt wurde
  • Prämie: 150 €/ha
ÖR 1: Blühstreifen (-flächen) in Dauerkulturen
  • keine Vorgaben zu Mindestgrößen und -breiten
  • Prämie: 150 €/ha
ÖR 1: Altgrasstreifen (-flächen) auf Dauergrünland
  • max. 6 % möglich
  • kein Pflanzenschutzmittel-Einsatz
  • zweijähriger Wechsel der Altgrasstreifen auf der Fläche
  • Beweidung und Schnittnutzung ab 1. September möglich
  • Prämien:
    • bis 1 % 900 €/ha
    • 2 bis 3 % 400 €/ha
    • 4 bis 6 % 200 €/ha
ÖR 2: Vielfältige Kulturen im Ackerbau
  • mindestens fünf verschiedene Hauptfruchtarten
  • jede Hauptfruchtart muss auf mindestens 10 % und darf auf höchstens 30 % angebaut werden
  • Hauptfrucht ist die Kulturart, die vom 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche steht
  • Ackerbrache zählt nicht als Hauptfruchtart
  • Anteil Getreide max. 66 %
  • mindestens 10 % Leguminosen
  • Prämie: 45 €/ha
  •  
ÖR 3: Beibehaltung Agroforstbewirtschaftung
  • Flächenanteil zwischen 2 und 35 %
  • mindestens zwei Agroforststreifen pro Schlag
  • Breite der einzelnen Gehölzstreifen zwischen 3 und 25
  • Größter Abstand zwischen den Gehölzstreifen sowie zwischen den Gehölzstreifen und Rand der Fläche 100 m; Kleinster Abstand 20 m
  • Holzernte im Antragsjahr in den Monaten Januar, Februar und Dezember
  • Prämie: 60 €/ha
ÖR 4: Grünlandextensivierung
Extensivierung des gesamten betrieblichen Dauergrünlandes
  • Viehbesatz des Gesamtbetriebs mindestens 0,3 RGV und maximal 1,4 RGV je Hektar förderfähiges Dauergrünland (nicht Hauptfutterfläche!) vom 1. Januar bis 30. September des Antragsjahres
  • 0,3 RGV darf an nicht mehr als 40 Tagen im genannten Zeitraum unterschritten werden
  • Düngereinsatz nur im Umfang von maximal 1,4 RGV/Hektar
  • kein Einsatz von PSM
  • Pflugverbot im Antragsjahr
  • Prämie:
    • 2023: 115 €/ha
    • ab 2024: 100 €/ha
ÖR 5: Kennarten im Dauergrünland
Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit mindestens vier regionalen Kennarten.
  • Vorkommen von mindestens vier Pflanzenarten aus der Kennarten-Liste.
  • Prämie:
    • 240 €/ha in den Jahren 2023 und 2024
    • 225 €/ha im Jahr 2025
    • 210 €/ha im Jahr 2026
ÖR 6: Pflanzenschutzmittel-Verzicht
Bewirtschaftung von Acker-/Dauerkulturflächen ohne chemisch-synthetischen PSM:
  • Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis zur Ernte, mindestens aber bis zum 31. August für Sommergetreide (inkl. Mais), Eiweißpflanzen inkl. Gemenge, Sommerölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse.
  • Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis 15. November auf Ackerflächen, die zur Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder von als Ackerfutter genutzten Eiweißpflanzen inkl. Gemenge genutzt werden.
  • Kein PSM-Einsatz vom 1. Januar bis 15. November auf Dauerkulturflächen.
  • Einzelne Flächen können beantragt werden.
  • Ackerland und Dauerkulturflächen, auf denen aufgrund rechtlicher Vorgaben ein Verbot von PS-Mitteln besteht, sind nicht begünstigungsfähig.
  • Prämie:
    • 130 €/ha im Jahr 2023
    • 120 €/ha im Jahr 2024
    • 110 €/ha ab 2025
    • 50 €/ha bei Gras- und Grünfutterpflanzen
ÖR 7: Natura 2000-Gebiete
Bewirtschaftung von Flächen in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen:
  • Keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen oder Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung von Grundwasser oder Drainage im Antragsjahr.
  • Keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen, außer sie sind von der für Naturschutz zuständigen Behörde angeordnet.
  • Prämie: 40 €/ha

Bewertung aus der Sicht des StMELF

  • Die landwirtschaftlichen Betriebe in Bayern profitieren in der 1. Säule besonders von der Umverteilungsprämie auf die ersten Hektare und von der Junglandwirte-Prämie.
  • Neuer Verteilungsschlüssel für die ELER-Mittel innerhalb Deutschlands bringt Bayern zusätzlich 14,8 Mio. € im Jahr.
  • Somit bleibt im Zeitraum 2021 bis 2027 das GAP-Budget in Bayern trotz Kürzungen fast in gleicher Höhe erhalten.
  • Durch Wegfall der Zahlungsansprüche, Senkung des Sanktionsrisikos bei der Tierkennzeichnung und Flexibilisierungen beim Dauergrünland wird Bürokratie-aufwand verringert.
  • Die GAP wird grüner. Das heißt, allen Landwirten werden künftig deutlich mehr Leistungen im Bereich Klimaschutz und Nachhaltigkeit für die EU-Zahlungen abverlangt.
  • Intensiv wirtschaftende Betriebe sind besonders gefordert.
  • Einige KULAP-Maßnahmen können künftig nicht mehr angeboten werden, weil
    • sie künftig unter den Ökoregelungen bei den Direktzahlungen angeboten werden,
    • sie zwischenzeitlich zur Pflicht geworden sind.
  • Reaktion der EU Kommission und des Bundes auf den Krieg in der Ukraine und der damit verbundenen Zuspitzung der Versorgungslage ist eine Forderung Bayerns. Das Aussetzen von GLÖZ 7 und GLÖZ 8 ist richtig!
  • Freiwerdende Mittel des KULAP bleiben der bayerischen Landwirtschaft erhalten für:
    • Ausdehnung Ökolandbau (+ 20 Mio. €/Jahr für Ausbaupfad hin zu 30 % in 2030)
    • Neue Fördermaßnahmen wie kleinteilige Flächen, Lebensraum für Feldvögel & Insekten, Humusmehrung und blühende Ackerkulturen
    • Tierwohlprämien (in Ergänzung zum Konzept der sog. "Borchert-Kommission")
    • Beitragszuschüsse zu Mehrgefahrenversicherungen

Erklärvideos zur GAP 2023