Das gilt nach der Ernte - Überblick zu Konditionalität und Düngerecht

Nach der Ernte sind im Hinblick auf die neue Konditionalität und das Düngerecht zahlreiche Vorgaben zu beachten. Zur Übersicht stellen wir eine Auswahl dieser Regelungen und zu beachtende Termine kompakt sowie in Form von Tabellen dar.

Aktualisiert am: 20.10.2023
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Traktor auf einem Feld bei der Bodenbearbeitung Sabine Weindl, LfL
Beispielbetriebe Anbauplanung

GLÖZ5: Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

Einen Überblick zu GLÖZ5 geben die folgenden Tabellen. Sie fassen die Handlungsalternativen im Hinblick auf die bestellte Kultur im Herbst oder Frühjahr sowie die relevanten Termine zusammen.

Tabelle 1 und 2 zum Herunterladen Downloadlink
Definition der verschiedenen Kulturarten

  • Sommergetreide ohne Mais und Hirse
  • Leguminosen ohne Sojabohnen
  • Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen

Kulturen, die mit einem Reihenabstand von 45 cm oder mehr angebaut werden

Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne, Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Seradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat-Wiesen, Grünlandeinsaat, Mähweiden, Grünlandeinsaat-Weiden

Alternativen zur Einhaltung der Mindestanforderungen

alle Ackerkulturen

vollständige Pflugverzicht

Winterkulturen und Winterzwischenfrüchte
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 30.11.: Pflügen, wenn Aussaat bis 30.11. erfolgt
    
  • 01.12. bis 15.02.: Pflugverzicht
  • ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen, Frühjahrsfurche möglich 
alle Sommerungen inkl. Reihenkulturen
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: Pflugverzicht
  • ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen, Frühjahrsfurche möglich 
frühe Sommerkulturen ohne Reihenkulturen
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: raue Winterfurche ohne Bearbeitung vor 16.02.
  • ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen, Frühjahrsfurche möglich 
späte Sommerkulturen, Reihenkulturen inkl. Mais, Sojabohnen
  • Raue Winterfurche ohne Bearbeitung vor 16.02. und zusätzliche Erosionsschutzmaßnahme oder
  • Frühjahrsfurche

alle Ackerkulturen

vollständige Pflugverzicht

Winterkulturen
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 30.11.: Aussaat bis 30.11. unmittelbar nach dem Pflügen 
    
  • 01.12. bis 15.02.: Pflugverzicht
  • ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen
Sommerkultur mit Anbau von Winterzwischenfrucht ohne Reihenkulturen
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 30.11.: Aussaat der Zwischenfrucht bis 30.11. unmittelbar nach dem Pflügen
    
  • 01.12. bis 15.02.: Pflugverzicht
  • ab 16.02.: Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen, Frühjahrsfurche möglich 
Sommerkultur ohne Anbau von Winterzwischenfrucht (ohne Reihenkulturen)
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: Pflugverzicht
  • ab 16.02.: Aussaat unmittelbar nach dem Pflügen, Frühjahrsfurche möglich 
Reihenkulturen ohne Zwischenfrucht
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: Pflugverzicht
    
  • ab 16.02.: Direkt- oder Mulchsaat der Reihenkultur (Pflügen verboten)
Reihenkulturen mit Anbau von Zwischenfrüchten
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 30.11.: Aussaat der Zwischenfrucht bis 30.11 unmittelbar nach dem Pflügen
    
  • 01.12. bis 15.02.: Pflugverzicht
  • ab 16.02.: Direkt- oder Mulchsaat der Reihenkultur (Pflügen verboten)
frühe Sommerkulturen ohne Reihenkulturen
  • nach Ernte der Vorfrucht bis 15.02.: raue Winterfurche ohne Bearbeitung vor 16.02.
  • ab 16.02.: keine weiteren Anforderungen, Frühjahrsfurche möglich
späte Sommerkulturen, Reihenkulturen inkl. Mais, Sojabohnen
  • Raue Winterfurche ohne Bearbeitung vor 16.02. und zusätzliche Erosionsschutzmaßnahme oder
  • Frühjahrsfurche und zusätzliche Erosionsschutzmaßnahme
Zusätzliche Erosionsschutzmaßnahmen

  • hangparallele Bewirtschaftung (nur auf K-Wasser 1 möglich)
  • Anlage von Erosionsschutzstreifen im Herbst und Bestand bis Reihenschluss (s. "Vorgaben zur Anlage von Erosionsschutzstreifen")
  • Hangteilung (30 % des Feldstücks) durch Kulturwechsel im Herbst
  • Begrünung der Abflussmulden im Herbst und Bestand bis Ernte Hauptfrucht 
  • Rasenbildende Kultur als Vorfrucht (Aussaat spätestens im Herbst des Vorvorjahres des aktuellen MFA-Jahres)
  • Fließabdeckung im Frühjahr bis Reihenschluss

  • Anlage hangparallel, spätestens im Herbst des Vorjahres oder mehrjährig
  • Mindestbreite 9 Meter
  • Getreide oder rasenbildende Kultur
  • Bestand bis Reihenschluss
  • Platzierung
    • Mindestens ein Erosionsschutzstreifen (unabhängig von Größe) am Hangfuß bzw. an der im Hang unten liegenden Feldstücksgrenze
      
    • Abstand zwischen Streifen auf K-Wasser 1 Flächen: maximal 100 Meter
    • Abstand zwischen Streifen auf K-Wasser 2 Flächen: maximal 75 Meter

GLÖZ6: Bodenbedeckung und Schutzperiode

Auf mindestens 80 % der Ackerflächen des Betriebes ist im Herbst bzw. Winter eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Hierfür können abhängig von Bodenart und Folgekultur unterschiedliche Zeiträume gewählt werden.

  • Grundsätzlich vom 15. November bis 15. Januar
  • alternativ ab der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober auf schweren Böden korrespondierend mit mindestens 17 % Tongehalt
  • vom 15. September bis 15. November beim Anbau früher Sommerkulturen im Folgejahr 

Diese Zeiträume sind in Tabelle 3 abgebildet (s. Zusammenfassung).

Zu den GLÖZ6-Vorgaben zählt auch, dass im Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem oder stillgelegtem Acker- und Dauergrünland inklusive GLÖZ8-Brachflächen verboten ist (s. Tabelle 4 - GLÖZ8).

GLÖZ7: Fruchtwechsel

Auf mindestens 33 % der Ackerflächen eines Betriebes muss gegenüber dem Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen.

Auf weiteren mindestens 33 % der Ackerflächen des Betriebes ist
  • gegenüber dem Vorjahr eine unterschiedliche Hauptkultur anzubauen oder
  • spätestens im dritten Jahr eine unterschiedliche Hauptkultur anzubauen. In diesem Fall muss allerdings zwischen zwei Anbauperioden mit der gleichen Hauptkultur eine Zwischenfrucht angebaut werden oder eine Begrünung infolge einer Untersaat in der Hauptkultur erfolgen. 

Die Aussaat der Zwischenfrucht oder der Untersaat muss dabei vor dem 15. Oktober erfolgen und die Zwischenfrüchte/Untersaaten sind bis zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres auf der Fläche zu belassen (s. Tabelle 3 - Zusammenfassung).

Auf dem restlichen Ackerland des Betriebes (maximal 34 %) muss der Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgen.

Allerdings darf auf keinen Fall auf einer Fläche dieselbe Kultur drei Jahre in Folge angebaut werden. Das erste Betrachtungsjahr ist hierbei 2022.

Einhaltung der Vorgaben zum Fruchtwechsel (GLÖZ7)

GLÖZ8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen

Auf mindestens 4 % des Ackerlandes eines Betriebes sind Ackerbrachen oder Landschaftselemente bereitzustellen. Einzelne brachliegende Flächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 Hektar aufweisen. In Tabelle 4 sind zu beachtende Termine auf Bracheflächen (GLÖZ8, Öko-Regelung (ÖR) 1a, sonstige Brachen) abgebildet.

Tabelle 4: Verpflichtungszeiträume von GLÖZ8-Brachen und anderen Stilllegungen Downloadlink

GLÖZ8-Brachen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen und dürfen in dieser Zeit natürlich auch nicht genutzt werden.

Ab 1. September eines Antragsjahres darf auf GLÖZ8- und ÖR1a-Brachen eine Aussaat (zum Beispiel von Winterweizen oder Zwischenfrüchten), die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps darf bereits ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden.

Neben dem Mindestanteil an Ackerbrachen oder Landschaftselementen (4 %) ist bei GLÖZ8 zusätzlich zu beachten, dass bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September ein Schnittverbot einzuhalten ist.

Düngerechtliche Vorgaben nach AVDüV

In der Tabelle 3 finden Sie die Termine, die beim Anbau von Zwischenfrüchten bzw. der Stoppelbrache auf Flächen in roten und gelben Gebieten zu beachten sind.

Rote Gebiete

Beim Anbau von Sommerkulturen dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Ausgenommen sind Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm pro m² beträgt.

Gelbe Gebiete

Beim Anbau von Sommerkulturen dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat aufgebracht werden, wenn:

  • eine Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde 
  • oder wenn im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde.

Ausgenommen sind Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 mm pro m² beträgt

Zusammenfassung

Zusätzlich zu den Handlungsalternativen bei den einzelnen Kulturen fassen wir die Optionen für Landwirtinnen und Landwirte schematisch zusammen.

Tabelle 3: Verpflichtungszeiträume im Zusammenhang mit Fach- und Förderrecht (AVDüV bzw. GLÖZ5, 6, 7) auf Ackerland Downloadlink

Weitere Informationen