Nach der Ernte 2023 - Anbauplanung für einen Milchviehbetrieb mit Futterbau

Viele Betriebe mit Ackerbau fragen sich derzeit, wie sich düngerechtliche Vorgaben und die neuen Regelungen im Rahmen der Konditionalität konkret auf ihre Flächenbewirtschaftung auswirken. Um Landwirte in dieser Situation bestmöglich zu unterstützen, stellen wir anhand von konkreten Beispielbetrieben aktuell zu beachtende Vorgaben im Ackerbau dar. Konkret geht es um einen Milchviehbetrieb mit Futterbau.

Aktualisiert am: 25.09.2023
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rot blühender Kleebestand Wolfgang Seemann/LfL

Beispielbetrieb

Betrieb Bauer bewirtschaftet 81 ha landwirtschaftliche Fläche (LF), davon sind 41 ha Dauergrünland (DG) und 40 ha Ackerfläche (AF). Die LF liegt zu 50 % im roten und zu 50 % im gelben Gebiet nach AVDüV. Landwirt Bauer hat folgende Fruchtfolge:

Kleegras (KG) - Kleegras (KG) – Silomais (SM) – Triticale (TR)

Nach Ernte der Triticale etabliert Landwirt Bauer das Kleegras.

Im Folgenden zeigen wir, was Landwirt Bauer bei der Bewirtschaftung seiner Flächen im Sommer/Herbst 2023 bzw. bei der Anbauplanung 2024 im Hinblick auf die Vorgaben der Konditionalität und des Düngerechts beachten muss.

Sommer/Herbst 2023 und Anbauplanung 2024

Wie bereits im 1. und 2. Artikel dieser Reihe ausgeführt, ist es hilfreich, die Flächen von Landwirt Bauer zunächst in sogenannte Bewirtschaftungseinheiten (BWE) zusammenzufassen. Zur Erinnerung: Bei einer BWE handelt es sich um Flächen/Schläge, auf den die gleiche Kultur angebaut wird und die an der gleichen Stelle in der Fruchtfolge stehen (z. B. ist KG im Jahr 2024 mit Vorfrucht TR zu unterscheiden von KG im Jahr 2024 mit Vorfrucht KG (erstes Standjahr)). Zusätzlich ist bei der Zusammenfassung zu BWE auch der Anbau von ZWF oder Untersaaten zu berücksichtigen. Es zeigt sich, dass Betrieb Bauer insgesamt 4 BWE hat, die in der Tabelle abgebildet sind (siehe unten). Zusätzlich wird in einer Spalte das DG des Betriebs aufgeführt.

Mit dieser Aufstellung lässt sich nun die Einhaltung der Vorgaben von GLÖZ5 bis 8 und dem Düngerecht ableiten:

Bewertungsmatrix der Bewirtschaftungseinheiten im Beispielsbetrieb Bauer
BWE 1
10 ha
BWE 2
10 ha
BWE 3
10 ha
BWE 4
10 ha
Dauergrünland
41 ha
2023
KG (1)
KG (2)
Mais
TR
DG
2024
KG (2)
Mais
TR
KG (1)
DG
Anteil an der landwirtschaftlichen Fläche (LF)
12,3%
12,3%
12,3%
12,3%
50,6%
Anteil an der Ackerfläche (AF)
25%
25%
25%
25%
Bewertung im Hinblick auf die Vorgaben zu GLÖZ 5 bis 8
BWE 1
10 ha
BWE 2
10 ha
BWE 3
10 ha
BWE 4
10 ha
Dauergrünland
41 ha
Fazit für Betriebe
Erosion 
(GLÖZ5)
Mehrjährig (kein Pflug)
Rasenbildende Kultur als Vorfrucht
Winterkultur
Ansaat KG vor 01.12
n/a
Erfüllt, auf BWE 2 ist aufgrund der Vorfrucht eine Frühjahrs- sowie eine raue Winterfurche möglich.
Bodenbedeckung 
(GLÖZ6)
Mehrjährige Kultur
Frühjahrsfurche
Winterkultur
Ansaat KG vor 15.11
n/a
Bodenbedeckung auf mind. 80 % AF erfüllt, wenn das KG in BWE 2 erst im Frühjahr vor Mais umgebrochen wird. 
Fruchtwechsel (GLÖZ7)
Kultur vom Fruchtwechsel ausgenommen *
Fruchtwechsel erfüllt *
Fruchtwechsel erfüllt *
Fruchtwechsel erfüllt *
n/a
Erfüllt und befreit (vgl. Text unten)
Nichtproduktive Flächen 
(GLÖZ8)
**
**
**
**
n/a
Erfüllt, da befreit (vgl. Text unten)

* zusätzlich ist der Betrieb von der GLÖZ7-Verpflichtung ausgenommen ** Betrieb von der GLÖZ8-Verpflichtung ausgenommen

Bewertung im Hinblick DüV und AVDüV im Herbst 2023
BWE 1
10 ha
BWE 2
10 ha
BWE 3
10 ha
BWE 4
10 ha
Dauergrünland
41 ha
Fazit für Betriebe
Allgemein
Düngung nach DBE
Sperrfrist: 01.11 – 31.01. max. 80 kg N/ha ab 01.09. (inkl. 30 kg NH4+/ 60 kg N je ha nach letztem Schnitt bis Sperrfristbeginn)
Düngung nach DBE
Sperrfrist: 01.11 – 31.01. max. 80 kg N/ha ab 01.09. (inkl. 30 kg NH4+/ 60 kg N je ha nach letztem Schnitt bis Sperrfristbeginn)
Keine N-Düngung möglich
Düngung nach DBE
Siehe BWE 1-2
Möglichkeit der Herbstdüngung gegeben!
Zusätzliche Auflagen auf Flächen im roten Gebiet 
Sperrfrist: 01.10 – 31.01.
Nur max. 60 kg N/ha ab 01.09. 
Sperrfrist: 01.10 – 31.01.
Nur max. 60 kg N/ha ab 01.09. 
Siehe BWE 1-2
Auf DG und mehrschnittigem Feldfutterbau (KG) wird das Düngefenster im Herbst kürzer 
Zusätzliche Auflagen auf Flächen im gelben Gebiet 
Neben erweiterten Gewässerabständen keine zusätzlichen Auflagen!

(1) Kleegras im ersten Jahr (2) Kleegras im zweiten Jahr

Erklärungen zu den förderrechtlichen Vorgaben (GLÖZ5-8)

1. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ5)

Die Einstufung der Feldstücke nach ihrer Gefährdung durch Wassererosion in die drei Klassen K-Wasser 0, K-Wasser 1 und K-Wasser 2 ist in der Informationsbroschüre Konditionalität 2023 in Kapitel II Nr. 5 nachzulesen.

BWE 1:

Auf dieser BWE steht Kleegras (im ersten und zweiten Jahr). Eine Bodenbearbeitung findet hier nicht statt, wodurch keine Auflagen zu beachten sind.

BWE 2:

Auf den Flächen dieser BWE stand in den Vorjahren Kleegras. Hierdurch ist der Boden aufgrund der hohen Wurzelleistung reich an organischer Substanz, die auch nach dem Pflügen noch einen guten Erosionsschutz bietet. Nach der bayerischen Erosionsschutzverordnung sind rasenbildende Kulturen (wie z. B. Kleegras, weitere rasenbildende Kulturen vgl. Glossar der Informationsbroschüre Konditionalität) dann als Erosionsschutzmaßnahme zugelassen, wenn sie im Vorjahr als Hauptkultur im Mehrfachantrag beantragt wurden und spätestens im Herbst vor diesem Antragsjahr angesät wurden. Dies ist in BWE 2 der Fall. Sogar im Fall der höchsten Erosionseinstufung der Fläche könnte der Betrieb Bauer auf diesen Flächen entweder eine raue Winterfurche anlegen (Saatbettbereitung erst ab 16.02.) oder die Fläche im Frühjahr ohne unverzügliche folgende Ansaat pflügen (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 5.2.4). Diese neue Erosionsschutzmaßnahme ist vor allem für Ökobetriebe oder Milchviehhalter relevant (i. d. R. Anbau von Kleegras, Ackergras etc. auf den Ackerflächen). Im Betrieb Bauer wird das Kleegras erst im Frühjahr nach dem ersten Schnitt umgepflügt.

BWE 3 und 4:

Unter der Voraussetzung, dass sowohl Triticale (BWE 3) als auch Kleegras (BWE 4) bis zum 1. Dezember ausgesät sind, sind auf diesen BWE die Vorgaben des Erosionsschutzes nach GLÖZ5 eingehalten, unabhängig von der Einstufung der Flächen.

2. Mindestbodenbedeckung (GLÖZ6)

Für die Vorgaben der Mindestbodenbedeckung auf 80 % der Ackerflächen gibt es, anders als bei GLÖZ7 und GLÖZ8, keine gesamtbetrieblichen Ausnahmen. Betrieb Bauer hat durch den Anbau von Kleegras und Triticale (Winterkultur) in der Regel kein Problem, die geforderten mind. 80 % zu erreichen.

BWE 1:

Hier wird Kleegras mehrjährig angebaut und eine Bodenbedeckung ist somit immer gewährleistet.

BWE 3 und 4:

In der Regel wird der Betrieb Bauer sowohl die Triticale als auch das Kleegras so früh säen, dass eine Bodenbedeckung im Zeitraum ab dem 15. November gewährleistet ist.

BWE 2:

Dadurch, dass Betrieb Bauer auf den Flächen in BWE 2 das Kleegras erst im Frühjahr nach dem ersten Schnitt pflügt, erfüllt der Betrieb die GLÖZ6-Vorgaben.

3. Fruchtwechsel (GÖLZ7)

Von der GLÖZ7-Verpflichtung ausgenommen sind:
  • Betriebe mit einer AF bis zu 10 ha sowie 
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % der AF für die Erzeugung von Gras- oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, dem Anbau von Leguminosen oder Leguminosengemengen dienen, brachliegendes Land sind, oder eine Kombination der vorgenannten Nutzungen unterfallen (Voraussetzung: die verbleibende AF beträgt max. 50 ha) sowie
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % der LF DG ist und/oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird (Voraussetzung: die verbleibende AF beträgt max. 50 ha) und
  • ökologisch wirtschaftende Betriebe.

Durch seinen hohen Dauergrünland- und Kleegras-Anteil an der LF (61 ha DG und KG entspricht bei 81 ha LF einem Anteil von 75,3 %) erfüllt Betrieb Bauer diese Ausnahme und ist damit von den Vorgaben zum Fruchtwechsel befreit. Aber auch ohne diese gesamtbetriebliche Ausnahme von der GLÖZ7-Verpflichtung würde der Betrieb problemlos die Vorgaben des Fruchtwechsels erfüllen. BWE 1: Flächen mit mehrjährigem KG werden beim Fruchtwechsel nicht berücksichtigt. BWE 2 bis 4: Auf diesen BWE findet ein Fruchtwechsel nach den Vorgaben des GLÖZ7 statt (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 7).

Landwirte, die sich unsicher sind, ob mit dem geplanten Anbau 2024 die GLÖZ7-Vorgaben eingehalten werden, können mit einer Excel-Anwendung des StMELF die Einhaltung dieser Regelung überprüfen.

Einhaltung der Vorgaben zum Fruchtwechsel (GLÖZ7)

4. Nichtproduktive Flächen (GLÖZ8)

Bei GLÖZ8 bestehen ähnliche gesamtbetriebliche Ausnahmen wie bei GLÖZ7 (siehe Nr. 3 ). Bei der Ausnahme von der GLÖZ8-Verpflichtung bez. nichtproduktiver Flächen gibt es allerdings keine Flächenbegrenzung auf bis zu 50 ha AF und keine Ausnahme für ökologisch wirtschaftende Betriebe. Damit profitiert Betrieb Bauer aufgrund seines hohen DG- und KG-Anteils an der LF (mehr als 75 %) auch von der GLÖZ8-Ausnahme. Der Betriebsleiter muss allerdings aufpassen: Diese Ausnahme wird nur knapp erreicht (75,3 %). Bei Flächenveränderungen besteht die Gefahr, dass der DG- und KG-Anteil an der LF auf bzw. unter den Schwellenwert von 75 % fällt. Im Betrieb Bauer wäre dies bereits der Fall, wenn er einen Hektar Pachtfläche an DG verlieren würde oder sich die KG-Fläche zugunsten von Mais oder Triticale um nur 0,3 ha verringern würde. Wäre der Betrieb Bauer nicht von GLÖZ8 ausgenommen, so müssten im Betrieb 4 % nichtproduktive Fläche zur Verfügung gestellt werden. Dies kann entweder durch Landschaftselemente (Kon-LE) auf oder an Ackerflächen oder zusätzlich durch Brachlegen von Ackerflächen geschehen. Landschaftselemente auf Dauergrünland können hierbei nicht angerechnet werden. Kon-LE auf Acker werden unabhängig von ihrer Größe automatisch berücksichtigt. Ackerbrachen werden vom Antragsteller jährlich im MFA gemeldet. Sie müssen nicht in die Fruchtfolge einbezogen werden und können auch über mehrere Jahre auf derselben Fläche beantragt werden. Allerdings sind nur Ackerflächen, die eine Gesamtgröße von 1.000 m² erreichen (anders als Kon-LE) anrechenbar. Somit können auch Gewässerrandstreifen, die diese Mindestgröße erreichen, als GLÖZ8-Brache angerechnet werden. GLÖZ8-Brachen werden im MFA mit dem NC 591 und zusätzlich mit einer GLÖZ8-Kennung beantragt. Dadurch wird förderrechtlich die Dauergrünlandentstehung verhindert.

Erklärungen zu den düngerechtlichen Vorgaben

1. Auflagen zur Düngeverordnung (DüV)

Die Auflagen der Düngeverordnung sind vom Betrieb einzuhalten, unabhängig davon, ob der Betrieb Flächen im roten oder gelben Gebiet hat. Für die Düngung im Herbst 2023 gilt es für Landwirt Bauer u. a. Folgendes zu beachten:

  • Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahme innerhalb von 2 Tagen 
  • Nach Triticale wird das Kleegras (<70% Leguminosen) etabliert, welches dann mehrjährig genutzt wird. Dadurch entsteht die nachfolgende Hauptfrucht, die im Herbst bis Ende September nach Düngebedarf mit Stickstoff gedüngt werden darf (vgl. BWE 4). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Kleegras noch im Herbst geerntet wird.
  • N-Düngung zu Triticale ist im Herbst 2023 nicht möglich (vgl. BWE 3)
  • Sperrfrist im Ackerland von 01.10.23 - 31.01.24 
  • Sperrfrist im Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau (mit Aussaat bis 15. Mai) von 01.11 - 31.01. Zusätzlich dürfen max. 80 kg N/ha ab 01.09. (inkl. 30 kg NH4+/ 60 kg N je ha nach letztem Schnitt) bis Sperrfristbeginn gedüngt werden.
  • Zu beachten sind die Kernsperrfristverschiebungen für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau je nach Region. Die Informationen hierzu finden Sie im Herbst 2023 auf der Internetseite Ihres zuständigen AELF.

Da im Betrieb Bauer sowohl rote als auch gelbe Flächen nach AVDüV vorliegen, muss Landwirt Bauer bei der Düngung im Herbst 2023 zusätzliche Vorgaben beachten:

Rotes Gebiet (nitratbelastete Gebiete):

Sommerungen wie Mais dürfen 2024 nur mit stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden, wenn im Herbst 2023 eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor 15. Januar umgebrochen wird. Da Landwirt Bauer das Kleegras über den Winter stehen lässt und nach dem ersten Schnitt im Frühjahr umbricht, wird er von dieser Regelung nicht eingeschränkt (vgl. BWE 2). Nach der Ernte der Triticale steht Kleegras (<70% Leguminosen) als direkt nachfolgende Hauptkultur, die nach Bedarf bzw. unter Berücksichtigung der um 20% reduzierten N-Düngung gedüngt werden darf (vgl. BWE 4). Zu beachten ist die verlängerte Sperrfrist bei Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau, denn auf roten Flächen beginnt diese bereits am 01.10. und endet am 31.01. Hierbei gilt zu beachten, dass die Herbstdüngung eingeschränkt wurde. Es dürfen max. 60 kg N/ha ab 01.09. (inkl. 30 kg NH4+/ 60 kg N je ha nach letztem Schnitt) bis Sperrfristbeginn gedüngt werden.

Gelbes Gebiet (eutrophierte Gebiete):

Auf den gelben Flächen ist neben den erweiterten Abständen zu Oberflächengewässern im Herbst 2023 zu beachten, dass Sommerungen wie Mais nur unter bestimmten Voraussetzungen mit phosphathaltigen Düngemitteln gedüngt werden dürfen. Wie schon auf seinen roten Flächen hält der Betrieb die Vorgabe ein, da er die Vorfrucht Kleegras erst im Frühjahr nach dem ersten Schnitt umbricht.

Fazit Betrieb Bauer:

Der Milchviehbetrieb hat auf seinen Ackerflächen einen hohen KG-Anteil. Zusammen mit seinem DG erreicht Bauer einen Anteil von 75,3 % an der LF (und damit mehr als 75 %), sodass der Betrieb von den GLÖZ7- und GLÖZ8-Vorgaben ausgenommen ist. Aufgrund seiner Fruchtfolge hätte der Landwirt zwar ohnehin keine Probleme mit GLÖZ7, aber im Hinblick auf GLÖZ8 führt die Ausnahme dazu, dass im Betrieb keine Ackerflächen stillgelegt werden müssen. Bauer muss allerdings insbesondere bei Flächenveränderungen (Zupacht, Pachtverlust) oder Verschiebungen in der Fruchtfolge aufpassen, ob er weiterhin unter die Ausnahme fällt. Würde der Landwirt im Herbst 2023 auch nur einen Hektar Pachtfläche Dauergrünland verlieren, so müssten im Jahr 2024 nichtproduktive Flächen im Umfang von 4 % der AF bereitgestellt werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei GLÖZ8-Brachen die Verpflichtungen bereits ab Ernte der Vorfrucht beginnen (Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 8). D. h. im o. g. Fall (DG-Pachtverlust) müsste Landwirt Bauer bereits nach der Ernte 2023 wissen, welche Flächen im Jahr 2024 stillgelegt werden. Um etwas mehr Puffer im Hinblick auf die GLÖZ7/8-Ausnahme zu haben, könnte sich der Betriebsleiter überlegen, entweder seinen Kleegras-Anteil an der AF zu erhöhen oder (je nach Möglichkeit) DG zu pachten. Im Hinblick auf die GLÖZ5/6-Vorgaben wird ebenfalls deutlich, dass der Betrieb vom hohen Kleegras-Anteil profitiert: Bei GLÖZ5 kann er die neue Erosionsschutzmaßnahme der rasenbildenden Kulturen nutzen, sodass auch auf erosionsgefährdeten Flächen im Frühjahr vor Mais (BWE 2) gepflügt werden kann. Die Mindestbodenbedeckung von 80 % stellt aufgrund des hohen Kleegras-Anteils für den Betrieb ebenfalls kein Problem dar. Bei der Düngung seines Dauergrünlands und den Flächen mit mehrjährigen Feldfutterbau (Kleegras) muss der Landwirt im roten Gebiet die zusätzliche Beschränkung im Hinblick auf die zulässige Düngemenge im Herbst sowie das verkürzte Düngefenster beachten. Am Schluss dieser dreiteiligen Artikelserie lässt sich festhalten, dass Betriebe mit einer Vielzahl von Regelungen konfrontiert sind. Allerdings zeigt sich auch, dass Betriebe, die nach der guten fachlichen Praxis wirtschaften (Wechsel zwischen Sommer- und Winterkulturen, Fruchtwechsel, Zwischenfruchtanbau, Mulchsaatverfahren), wesentliche der beleuchteten fach- und förderrechtlichen Vorgaben bereits erfüllen.