Einhaltung der Vorgaben zum Fruchtwechsel (GLÖZ7)

Aktualisiert am: 24.08.2023
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Ab dem Antragsjahr 2024 müssen antragstellende Betriebe auf mind. 33 % ihrer Ackerfläche (AF) im Vergleich zum Vorjahr eine andere Hauptkultur anbauen. Auf weiteren 33 % muss entweder ebenfalls eine andere Hauptkultur oder dieselbe Hauptkultur mit einer Zwischenfrucht (ZWF) oder Untersaat (US) zwischen den beiden gleichen Kulturen angebaut werden. Somit kann auf maximal 34 % der AF dieselbe Kultur auch ohne ZWF/US angebaut werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass auf keiner Fläche dieselbe Hauptkultur drei Jahre in Folge angebaut werden darf. Hierzu werden die Jahre 2022 bis 2024 betrachtet. Bestimmte Kulturen und Betriebe sind von der GLÖZ7 Verpflichtung ausgenommen (vgl. Informationsbroschüre zur Konditionalität).

Konditionalität 2023

Um antragstellenden Betrieben mit enger Fruchtfolge eine Hilfestellung zu geben, wurde eine Excel-Anwendung entwickelt, die auf Basis der Antragsdaten des Vor- und Vorvorjahres eine Planung für den Anbau 2024 ermöglicht.

Wichtiger Hinweis:

Anders als die ab nächstem Jahr zur Verfügung stehende Prüfung im iBALIS, kann in dieser Anwendung keine geometrische Verschneidung von Flächen erfolgen. Ein korrektes Ergebnis kann die Anwendung somit nur liefern, wenn sich die Einteilung der Flächen nicht ändert bzw. in der Vergangenheit angepasst oder ergänzt werden (vgl. Beschreibung der Anwendung). Der Rechner dient lediglich als Hilfsmittel und es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen.