In den vergangenen Jahren ist eine deutlich zunehmende Nutzung der Wälder mit immer vielfältigeren Aktivitäten zu beobachten. Die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung unterliegen - wie andere Ansprüche an den Wald - einem steten Wandel und sind stark abhängig vom jeweiligen Einzugsgebiet. Der Schwerpunkt liegt bei Wandern und Joggen, Radfahren, sowie gebietsweise beim Reiten. Trend- und Funsportarten werden überwiegend in den Wäldern des Alpenraums ausgeübt. Sie stellen neue Herausforderungen an die Lenkung der Besucherströme dar.
Wesentliche Erholungsfaktoren sind vor allem der naturnah bewirtschaftete Wald selbst sowie die Forstwege. Besondere bauliche Anlagen dienen als gezielte und bedarfsgerechte Ergänzungen zur Information oder Besucherlenkung. Sie sollen möglichst naturnah sein.
Reiten im Wald

Auf dem Rücken eines Pferdes die Schönheit und Weite der Natur zu genießen, ist für Reiter das höchste Glück auf Erden. Sie suchen auf diese Weise Entspannung und können im Umgang mit ihrem Pferd von den Sorgen des Alltags abschalten. In Bayern gibt es tausende Pferde und fast ebenso viele organisierte Reiter. Damit diese voll auf ihre Kosten kommen und zeitgleich Schäden an Wegen und Waldbeständen sowie Konflikte mit anderen Interessensgruppen gering gehalten werden, gibt es einiges zu beachten.
Das Reiten in der freien Natur - dazu zählt auch der Wald - ist in Bayern vor allem im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt. Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) verweist hier auf das Bayerische Naturschutzgesetz.
Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur und darf alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten. Das Reiten zählt zum Betreten. Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.
Das Reiten muss natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Die Reiter müssen Natur und Landschaft pfleglich behandeln. Sie haben auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Die Rechtsausübung anderer Erholungssuchender darf nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Für das Reiten im Wald und auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen außerdem zusätzliche Einschränkungen, um Einbußen für den Grundstücksbesitzer zu vermeiden.
Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen geritten werden. Entscheidend ist die Eignung des Weges. Die Rechtsprechung hat es dem Waldbesitzer zugestanden, diese Einschätzung (unter Aufsicht der Naturschutzbehörden) zu treffen. Der Waldbesitzer kann aber nicht willkürlich einen Weg als ungeeignet bezeichnen und ihn sperren oder das Reiten untersagen. Er muß die fehlende Eignung gegebenenfalls auch belegen und glaubhaft machen können.
Die Eignung eines Wegs für das Reiten hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Beschaffenheit, wie sie für den Weg durchschnittlich oder wenigstens überwiegend besteht. Zum Beispiel kann ein Erdweg in Mulden oder Senken stets so weich sein, dass er auch nach nur vereinzeltem Durchreiten für Fußgänger unpassierbar würde. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg wird in der Regel immer die Eignung zum Reiten aufweisen. Bei einem unbefestigten Erdweg ist dies fraglich. Hier wird die Eignung von der Gefährdung des Wegs abhängen, durch das Reiten beschädigt oder "verschlammt" zu werden. Dies hängt u. a. vom jeweiligen Untergrund, der Geländeform und den überwiegenden Witterungsverhältnissen ab.
Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Reiten nicht zulässig. Grundsätzlich nicht geeignet zum Reiten sind Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege. Die sogenannten Rückegassen zählen nicht zu den Waldwegen. Hier handelt es sich um in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen im Waldbestand, auf denen sich die Rückeschlepper bewegen, um die geernteten Hölzer zur Forststraße zu ziehen. Die Rückegassen gehören zum Waldbestand, so dass auf ihnen das Reiten nicht zulässig ist.
In besonderen Fällen kann das Reiten in der freien Natur durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen oder durch Schutzgebietsverordnungen (z. B. Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege und Flächen eingeschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, kann man beim zuständigen Landratsamt erfahren.
Radfahren im Wald
Radfahren gilt als besonders gesunde, umweltfreundliche und naturnahe Form der Fortbewegung. Dabei bieten sich viele Waldwege sowohl für die Freizeitaktivität nach Feierabend als auch für die Wochenend- oder Urlaubserholung an. Gerade in den stadtnahen Wäldern der Ballungsräume kommt dem Radfahren auch als Alternative zum Auto zunehmende Bedeutung zu. Interessensüberschneidungen mit anderen Erholungssuchenden, Landwirten, Waldbesitzenden oder dem Naturschutz können wie beim Reiten im Wald ggf. zu berechtigten aber meist lösbaren Konflikten führen.
Für das Radfahren auf öffentlichen Straßen und Wegen gelten die Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Straßenverkehrsordnung. Das Radfahren in der freien Natur - dazu zählt auch der Wald - ist in Bayern im Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) geregelt. Das Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) verweist hier auf das Bayerische Naturschutzgesetz.
Grundsätzlich hat jedermann das Recht auf Erholung in der freien Natur. Danach dürfen alle Teile der freien Natur unentgeltlich betreten werden. Das Radfahren auf geeigneten Wegen ist dem Betreten zu Fuß grundsätzlich gleichgestellt. Dem Fußgänger gebührt dabei der Vorrang. Die Ausübung des Betretungsrechts erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften werden dadurch besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht begründet.
Das Radfahren muss natur-, eigentümer- und gemeinverträglich ausgeübt werden. Radfahrer müssen Natur und Landschaft pfleglich behandeln. Sie haben auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Ebenso darf die Rechtsausübung anderer Erholungssuchender nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Da Waldwege in erster Linie dem Forstbetrieb dienen, müssen Radfahrer stets mit Hindernissen und Unebenheiten der Fahrbahn rechnen.
Im Wald darf nur auf Straßen und geeigneten Wegen sowie geeigneten Privatwegen Rad gefahren werden, soweit dies nicht durch amtliche Verkehrszeichen nach der StVO untersagt ist. Bei Privatwegen ohne amtliche Verkehrszeichen kommt es auf die Eignung des Weges an. Diese hängt vom Einzelfall ab. Nur bei ausreichender Breite eines Weges können Fußgänger (Wanderer) den ihnen gebührenden Vorrang auch tatsächlich gefahrlos wahrnehmen. Die jeweils als geeignet anzusehende Breite der Wege richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, z. B. der Häufigkeit der Benutzung durch Fahrradfahrer und Fußgänger, Fahrbahnbelag, Steigung, Kurven, Übersichtlichkeit. Der weit überwiegende Teil der forstwirtschaftlichen Wege in Bayern erfüllt die rechtlichen Voraussetzungen für das Fahrradfahren und steht damit zur Benutzung frei. Ein mit Kies oder Schotter befestigter Waldweg weist in der Regel die nötige Eignung auf.
Innerhalb des Waldbestandes, das heißt zwischen den Bäumen hindurch, ist das Radfahren (auch Mountainbiker) generell nicht zulässig. Auch auf den Rückegassen (in regelmäßigen Abständen angelegte Gassen zwischen den Bäumen) ist das Radfahren nicht zulässig, da sie nicht zu den Waldwegen, sondern zum Waldbestand zählen.
Wege, wenn durch das Radfahren eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht auszuschließen ist.
Wege, die auch häufig von Wanderern benutzt werden und keine ausreichende Breite aufweisen.
Wege, die wegen laufender Betriebsarbeiten (z. B. Holzfällung), umgestürzter Bäume oder Schäden am Wegekörper vorübergehend nicht befahren werden können.
Pfade, Steige oder ähnliche schmale Fußwege und Lehrpfade.
In besonderen Fällen kann das Radfahren auf Privatwegen in der freien Natur auch durch Einzelanordnungen und Rechtsverordnungen oder durch Schutzgebietsverordnungen (z. B. für Naturschutzgebiete, Wildschutzgebiete) auf bestimmte Wege beschränkt oder nur zu bestimmten Zeiten gestattet werden. Ob solche Vorschriften bestehen, kann man beim zuständigen Landratsamt erfahren.
Wandern und Joggen im Wald

Der Wald ist für die Erholung des Menschen sehr wichtig. Gerade wandern und joggen sind als Freizeitbeschäftigung beliebt. Vor allem in der Umgebung von Städten, Fremdenverkehrs- und Kurorten ist der Wald zusätzlich zu den Forstwirtschaftswegen oft mit speziellen Wander-, Rad- und Reitwegen erschlossen. Trimm-Dich-Pfade, Wildgehege, Rastplätze und Lehrpfade im Wald sind beliebte Anlaufpunkte. Wenn die Erholungssuchenden dabei auf den Wegen bleiben, werden die Tiere des Waldes nicht unnötig gestört. Besonders auf empfindlichen Standorten, wie Mooren oder an Steilhängen kann häufiges Betreten den Pflanzenbewuchs zerstören.
Konfliktpotential erkennen
Zwischen Erholungssuchenden, sportlich aktiven Erholungssuchenden, Interessensvertretern des Naturschutzes und Waldbesitzenden kommt es immer wieder zu Konflikten. Ein zunehmendes Problem stellen hier die Mehrbelastungen beim Unterhalt der Wege und der Verkehrssicherung dar (z. B. Absperrungen bei Hiebsmaßnahmen, Beseitigung von Sturmwürfen oder Schneebruch). Auch sind nicht alle Teile der freien Natur für jeden Zweck frei zugänglich: Landwirte und Waldbesitzende haben berechtigte Interessen und auch der Naturschutz erfordert es manchmal, einzelne Flächen von Störungen freizuhalten.

Mögliche Gefahrenquellen
Bei allen positiven Eigenschaften des Waldes gilt es eines zu bedenken: In der Natur lauern immer auch Gefahren. Je naturnäher ein Waldgebiet ist, desto häufiger werden herabfallende Totäste gefährlich für Erholungssuchende. Zecken lauern im Gras und können Krankheiten übertragen. Beeren und Pilze können Überträger des Fuchsbandwurms oder giftig sein. Bei Gewitter oder rasch wechselndem Wetter im Hochgebirge kann es zu gefährlichen Situationen kommen.
Podcasts der LWF zu Gefahren im Wald
Wald und Gesundheit
Wald und Gesundheit ist ein Thema, welches auch in Bayern immer mehr an Bedeutung gewinnt. Der positive Einfluss des Waldes auf die Gesundheit ist schon lange bekannt. In den letzten Jahren hat auch die Zahl der Angebote im Bereich Wald und Gesundheit deutlich zugenommen. Waldbaden ist sehr beliebt geworden. Auch Sportangebote wie Yoga, Nordic Walking und Co. werden gern in den Wald verlagert und immer öfter wird der Wald auch zum Therapieort.

Doktor Wald - WaldErleben bewegt
Die Handreichung "Doktor Wald - WaldErleben bewegt", bietet eine Ideensammlung für Aktivitäten im Wald aus der waldpädagogischen Praxis. Die Themen Sport, Freizeit und Gesundheit im und mit dem Ökosystem Wald werden hier besonders behandelt.
Arbeitshilfe "Doktor Wald - WaldErleben bewegt" DownloadlinkAusflugsziele und Aktivitäten in Bayerns Wäldern
Angebote der Bayerischen Forstverwaltung
Die Bayerische Forstverwaltung bietet vor allem an den Walderlebniszentren und anderen waldpädagogischen Einrichtungen Aktivitäten für Erholung und Freizeit im Wald an.
Angebote im Bayerischen Staatswald
Der Bayerische Staatswald hat seit jeher eine große Bedeutung für die Erholung im Wald und das Gemeinwohl. Es gibt dort viele Erholungseinrichtungen, z. B. Wanderwege, spezielle Rad- und Reitwege sowie Parkplätze. Weiterhin stehen den Erholungssuchenden eine hohe Anzahl an Wald- und Naturlehrpfaden, Rodelbahnen, Zeltplätzen, Aussichtspunkten, Ruhebänken und mehrere andere Anlagen zur Verfügung.
Weitere Informationen
- Erholung im Wald – Herausforderung und Chance (LWF-Merkblatt) externer Link
- Erholungsort Wald: den Alltag zurücklassen (waldwissen.net) externer Link
- Therapieort Wald (waldwissen.net) externer Link
- Begegnungen im Wald – Immer konfliktgeprägt? (waldwissen.net) externer Link
- Wenn Mountainbike-Strecken im Privatwald geplant werden (waldwissen.net) externer Link
- Hantavirus, Fuchsbandwurm, Zecken: Infektionskrankheiten im Wald (waldwissen.net) externer Link