Nach der Ernte 2023 - Anbauplanung für einen Schweine- und Bullenmastbetrieb

Viele Betriebe mit Ackerbau fragen sich derzeit: Wie wirken sich düngerechtliche Vorgaben und die neuen Regelungen im Rahmen der Konditionalität konkret auf die Flächenbewirtschaftung aus? Um Landwirte in dieser Situation bestmöglich zu unterstützen, stellen wir anhand von konkreten Beispielbetrieben aktuell zu beachtende Vorgaben im Ackerbau dar. Konkret geht es um einen Schweine- und Bullenmastbetrieb.

Aktualisiert am: 22.09.2023
Teilen Drucken
Mann beugt sich über eine Kreiselegge an einem Traktor auf dem Feld Sabine Weindl

Beispielbetrieb

Der Schweine- und Bullenmastbetrieb Huber im tertiären Hügelland bewirtschaftet 80 Hektar Ackerfläche (AF). Sie liegt zu 50 % im roten und zu 50 % im gelben Gebiet nach AVDüV.

Auf 60 Hektar seiner Fläche hat Landwirt Huber folgende Fruchtfolge:

Fruchtfolge 1: Mais – WW – WG mit ZWF

Bei 20 Hektar seiner Fläche handelt es sich um einen günstigen Maisstandort - hier liegt folgende Fruchtfolge vor:

Fruchtfolge 2: Mais – Mais – WW mit ZWF

Die Zwischenfrucht ohne Futternutzung dient zur Vorbereitung des Mulchsaatverfahrens bei Mais.

Sommer/Herbst 2023 und Anbauplanung 2024

Nach der Ernte seines Getreides stellt sich Landwirt Huber nun die Frage, was er bei der Bewirtschaftung seiner Flächen im Sommer/Herbst 2023 bzw. bei der Anbauplanung 2024 im Hinblick auf die Vorgaben der Konditionalität und DüV zu beachten hat. Dies soll im Folgenden dargestellt werden.

Bewirtschaftungseinheiten (BWE)

Um prüfen zu können, ob mit der geplanten Flächenbewirtschaftung die Vorgaben von GLÖZ 5 bis 8 sowie das Düngerecht eingehalten werden, sind die Flächen von Landwirt Huber zunächst in sogenannte Bewirtschaftungseinheiten (BWE) zusammenzufassen. Bei einer BWE handelt es sich um Flächen/Schläge, auf denen die gleiche Kultur angebaut wird und die an der gleichen Stelle in der Fruchtfolge stehen (z. B. ist Mais im Jahr 2024 mit Vorfrucht WW zu unterscheiden von Mais im Jahr 2024 mit Vorfrucht Mais).

Zusätzlich ist bei der Zusammenfassung zu BWE auch der Anbau von ZWF oder Untersaaten zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass Flächen, die im Jahr 2023 beispielsweise mit WW bestellt waren und auf welchen im Jahr 2024 Mais angebaut werden soll, nur dann als BWE zusammengefasst werden können, wenn einheitlich nach der WW-Ernte entweder eine ZWF oder keine ZWF gesät wurde. Anders als im Düngerecht werden hier bei der Abgrenzung von BWE die Standortverhältnisse und Nährstoffansprüche nicht berücksichtigt.

Es zeigt sich, dass Betrieb Huber insgesamt 6 BWE hat. Sie sind in der Tabelle abgebildet. Die BWE 1 bis 3 ergeben sich aus der Fruchtfolge 1 und die BWE 4 bis 6 aus der Fruchtfolge 2 (Maisstandort) des Betriebs. Bei den einzelnen BWE ist zusätzlich der jeweilige Flächenanteil (in %) an der gesamten AF des Betriebs zu erfassen.

Welche Vorgaben gelten?

Bei den BWE sind die Hauptfrüchte inkl. angebaute ZWF und Untersaaten der Jahre 2023 und 2024 (Planung) zu betrachten und entsprechend zu vermerken (siehe Tabelle). Mit dieser Aufstellung kann nun die Einhaltung der Vorgaben GLÖZ5-8 und Düngerecht abgeleitet werden: Tabelle 1: Bewertungsmatrix der Bewirtschaftungseinheiten im Beispielsbetrieb Huber

Bewertungsmatrix der Bewirtschaftungseinheiten im Beispielsbetrieb Huber
BWE 1 
20 ha
BWE 2 
20 ha
BWE 3 
20 ha
BWE 4 
8 ha
BWE 5 
8 ha
BWE 6 
4 ha
2023
Mais
WW
WG m. ZWF
Mais
Mais
WW
2024
WW
WG
Mais
WW
Mais
Brache
Anteil an der Ackerfläche (AF)
25%
25 %
25 %
10 %
10 %
5 %
Bewertung im Hinblick auf die Vorgaben zu GLÖZ 5 bis 8
BWE 1 
20 ha
BWE 2 
20 ha
BWE 3 
20 ha
BWE 4 
8 ha
BWE 5 
8 ha
BWE 6 
4 ha
Fazit für Betrieb
Erosion 
(GLÖZ5)
Winterung ab dem 01.12.
Winterung ab dem 01.12.
Erosions-
gefährdung beachten
Winterung ab dem 01.12.
Erosions-
gefährdung beachten
Begrünung ab Ernte 2023
Erfüllt, bei Einhaltung der Vorgaben auf BWE 3 und 5 (vgl. Text unten)
Bodenbedeckung 
(GLÖZ6)
Winterkultur vom 15.11.- 15.01.
Winterkultur vom 15.11.- 15.01.
ZWF vom 15.11.- 15.01.
Winterkultur vom 15.11.- 15.01.
keine Bodenbedeckung
Begrünung ab Ernte
Erfüllt, da auf 90 % der AF Bodenbedeckung
Fruchtwechsel (GLÖZ7)
Fruchtwechsel
Fruchtwechsel
Fruchtwechsel
Fruchtwechsel
Kein Fruchtwechsel
Fruchtwechsel
Erfüllt, da auf 90 % der AF ein Fruchtwechsel 
Nichtproduktive Flächen
(GLÖZ8)
Produktive Nutzung
Produktive Nutzung
Produktive Nutzung
Produktive Nutzung
Produktive Nutzung
Brache
Erfüllt, da mind. 4 % der AF brach liegt
Bewertung im Hinblick auf DüV und AVDüV im Zeitraum nach Ernte 2023
BWE 1 
20 ha
BWE 2 
20 ha
BWE 3 
20 ha
BWE 4 
8 ha
BWE 5 
8 ha
BWE 6 
4 ha
Fazit für Betrieb
Allgemein
Keine N-Düngung möglich 
N-Düngung nach 30/60 Regel
N-Düngung nach 30/60 Regel
Keine N-Düngung möglich
Keine N-Düngung möglich
Keine N-Düngung möglich
Einschränkungen bei der N-Düngung nach Ernte sind zu beachten
Zusätzliche Auflagen auf Flächen im roten Gebiet 
Keine N-Düngung 
möglich
Keine N-Düngung 
möglich
Bei Maisernte vor 01.10.:
Zwischenfrucht-
anbau nötig 
Zusätzliche Einschränkungen bei der N-Düngung nach Ernte sind zu beachten, ggf. Lagerraumprobleme
Zusätzliche Auflagen auf Flächen im gelben Gebiet 
Bei Maisernte vor 01.10.:
Zwischenfrucht-
anbau nötig 
Zwischenfrucht wird vor Sommerung im Betrieb bereits angebaut, daher kaum zusätzliche Einschränkungen   

Erklärungen zu den förderrechtlichen Vorgaben (GLÖZ5 bis 8)

1. Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ5)

Alle Feldstücke eines Betriebes werden nach ihrer Erosionsgefährdung in Gefährdungsklassen eingestuft.

Für die Gefährdung durch Wassererosion gibt es drei Klassen:
  • K-Wasser 0
  • K-Wasser 1
  • K-Wasser 2

Abhängig von dieser Einstufung gelten unterschiedliche Bewirtschaftungsauflagen, die das Pflügen einschränken (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 5).

Informationsbroschüre Konditionalität

Die Einstufung der Feldstücke in die Erosionsgefährdungsklassen Wasser und Wind ist im iBALIS ersichtlich (Menüpunkt "Listen" / "Flächeninformationen-Datenexport" / "Auswertung Feldstücke").

BWE 1, 2 und 4

Im Anbaujahr 2023/2024 stellen die BWE 1, 2 und 4 im Hinblick auf die Erosion grundsätzlich kein Problem dar: Denn auf diesen Flächen ist i. d. R. eine Bodenbedeckung in der Zeit vom 01.12.- 15.02. durch den Anbau einer Winterung sichergestellt. Bei Flächen in K-Wasser 2 hat eine Aussaat der Winterung unmittelbar nach dem Pflügen zu erfolgen. Auf BWE 6 ist ebenfalls ein Bewuchs im o. g. Zeitraum vorhanden.

BWE 3

Ist die Fläche nicht erosionsgefährdet, kann die ZWF nach dem 15.01. untergepflügt werden (GLÖZ6-Vorgabe vgl. Nr. 4). Ist die Fläche in K-Wasser 1, muss die ZF bis zum 15.02. erhalten bleiben, danach könnte gepflügt werden. Im Hinblick auf die Erosionsvermeidung ist allerdings Mulchsaat hier zu bevorzugen. Dies wird im Betrieb Huber auch so praktiziert. Dadurch hat Huber in BWE 3 keinerlei Probleme bzgl. GLÖZ5, unabhängig davon, ob seine Flächen in K-Wasser 1 oder 2 eingestuft sind. Auf Flächen mit K-Wasser 2 ist das Pflügen vor Mais als Reihenkultur (größer/gleich 45 cm Reihenabstand) im Frühjahr verboten, sofern keine zusätzlichen Erosionsschutzmaßnahmen ergriffen werden.

BWE 5

Ist die Fläche nicht erosionsgefährdet, muss u. U. auf die Bodenbedeckung (GLÖZ6) geachtet werden. Im Betrieb Huber sind die geforderten 80 % Bodenbedeckung auch ohne diese BWE 5 erreicht und die Vorgabe damit erfüllt (vgl. Nr. 4). Auf K-Wasser 1 Flächen ist es ausreichend, wenn die Fläche quer zum Hang bewirtschaftet wird. Nach dem Pflug muss hierbei die Ansaat hangparallel erfolgen. Falls dies nicht möglich ist oder die Fläche in K-Wasser 2 eingestuft ist, muss auf den Pflug verzichtet, oder eine Erosionsschutzmaßnahme (z. B. Erosionsschutzstreifen) durchgeführt werden (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 5.2.4).

Informationsbroschüre Konditionalität

2. Mindestbodenbedeckung (GLÖZ6)

Ein Betrieb muss auf mindestens 80 % seiner Ackerflächen eine Bodenbedeckung über den Herbst/Winter sicherstellen. Hierbei können unterschiedliche Zeiträume und Maßnahmen gewählt werden (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 6).

Informationsbroschüre Konditionalität
BWE 1, 2 und 4

Auf den BWE 1, 2 und 4 ist eine Bodenbedeckung in der Zeit vom 15.11.- 15.01. i. d. R. durch den Anbau einer Winterkultur sichergestellt. Zu beachten ist hierbei, dass die Winterkulturen am 15.11. aufgelaufen sind und bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bodenbedeckung gewährleisten.

BWE 6

Auf BWE 6 ist die Bodenbedeckung ebenfalls gegeben, denn nach den GLÖZ8-Vorgaben (vgl. Nr. 4) ist hier nach der Ernte des WW eine Begrünung durch Selbstbegrünung oder Ansaat von mind. 2 Arten herzustellen und mindestens bis zum 01.09. (bei Vorbereitung einer Folgekultur; bei Folgekultur Winterraps, Wintergerste gilt der 15.08.) des nächsten Jahres beizubehalten.

BWE 3

Auf BWE 3 ist darauf zu achten, dass die ZWF erst nach dem 15.01. gepflügt wird (für Landwirt Huber wegen Mulchsaatverfahren kein Problem). Ist die Fläche erosionsgefährdet, sind die Ausführungen unter Nr. 1 zu beachten.

BWE 5

Wie aus der Tabelle hervorgeht, ist im Betrieb Huber die nötige Bodenbedeckung bereits auf 90 % der AF eingehalten. Aufgrund des GLÖZ6 muss deshalb für BWE 5 keine Bodenbedeckung vorgesehen werden. Allerdings kann dies aufgrund von Erosionsgefährdung (GLÖZ5) oder Düngerecht (AVDüV) nötig sein.

Änderungen im iBALIS bis Jahresende anpassbar

Im Mehrfachantrag 2023 hat Landwirt Huber im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) bei jedem Schlag seine geplante Bodenbedeckung im Herbst 2023 bzw. Winter 2023/2024 angegeben. Bei Änderungen im Vergleich zur Planung können diese Angaben im iBALIS noch bis zum Jahresende angepasst werden. Im Register "Ökoregelungen/Konditionalität" des MFA wird dann ausgewiesen, ob die nötige Bedeckung von 80 % der AF des Betriebes erreicht wird.

3. Fruchtwechsel (GLÖZ7)

Auf mindestens 33 % der Ackerfläche eines Betriebes muss im Vergleich zum Vorjahr eine andere Kultur angebaut werden. Auf weiteren 33 % muss entweder ebenfalls eine andere Kultur oder dieselbe Kultur mit einer Untersaat (US) oder Zwischenfrucht (zwischen den beiden gleichen Kulturen) angebaut werden. Somit kann auf maximal 34 % der AF dieselbe Kultur auch ohne ZWF/US angebaut werden.

Allerdings darf auf keinen Fall auf einer Fläche dieselbe Kultur drei Jahre in Folge angebaut werden. Das erste Betrachtungsjahr ist hierbei 2022. Sollte in 2022 und 2023 bereits dieselbe Kultur auf einer Fläche angebaut worden sein, ist daher in 2024 ein Wechsel zwingend erforderlich (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 7).

Informationsbroschüre Konditionalität

Bei beiden Fruchtfolgen im Betrieb Huber ist sichergestellt, dass auf keiner Fläche eine Kultur drei Jahre in Folge angebaut wird. Auf BWE 1, 2, 3, 4 und 6 wird im Jahr 2024 eine andere Kultur angebaut als im Jahr 2023. Nur auf der BWE 5 wird dieselbe Kultur angebaut. Die Summe der Flächen mit Fruchtwechsel im Jahr 2024 ergeben somit 90 % der AF. Die Summe der Flächen mit derselben Kultur nur 10 % der AF. Die Vorgaben des GLÖZ7 zum Fruchtwechsel werden somit eingehalten.

Excel-Anwendung

Landwirte, die sich unsicher sind, ob mit dem geplanten Anbau 2024 die GLÖZ7-Vorgaben eingehalten werden, können dies mit einer Excel-Anwendung prüfen.

Programm inklusive Anleitung

4. Nichtproduktive Flächen (GLÖZ8)

Im Jahr 2024 wird es im Vergleich zu 2023 nach aktuellem Stand keine Ausnahme bei GLÖZ8 geben, d. h. alle Betriebe, die den GLÖZ8-Vorgaben unterliegen, müssen auf mind. 4 % ihrer Ackerfläche eine Brache oder Landschaftselemente (am oder im Acker) bereitstellen (vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 8).

Informationsbroschüre Konditionalität
Vorgehensweise

Da Landwirt Huber über keine anrechenbaren Konditionalitäts-Landschaftselemente (Kon-LE) verfügt, wurde ein Fruchtfolgeglied (BWE 6) durch Brache ersetzt. Da diese Brachefläche einen Anteil von 5 % an der AF des Betriebs einnimmt, geht Huber wie folgt vor.

4 % werden im MFA 2024 als GLÖZ8-Brache deklariert, für die restliche Brachefläche in Höhe von 1 % wird in 2024 die Öko-Regelung 1a (ÖR1a) beantragt. Durch diese Vorgehensweise kann durch mögliche Flächenveränderungen im Betrieb gewährleistet werden, dass ausreichend GLÖZ8-Brachen vorhanden sind.

Hintergrund

Falls beispielsweise kurzfristig Ackerflächen zugepachtet werden können, so kann die ÖR1a-Brache bis 30.09. eines Antragsjahres in eine GLÖZ8-Brache umgewidmet werden (Voraussetzung: auf der ÖR1a-Fläche werden zugleich die GLÖZ8-Vorgaben eingehalten).

Für seine GLÖZ8-Brachen muss Betrieb Huber folgende Vorgaben berücksichtigen:
  • Die Begrünung kann durch eine Selbstbegrünung oder eine aktive Ansaat erfolgen.
  • Die Ansaat darf nicht mit einer Reinsaat erfolgen: D. h., es muss sich um eine Mischung aus mindestens zwei Spezies bzw. Arten (z. B. Klee und Gras oder Rot- und Weißklee) handeln.
  • Eine Bodenbearbeitung darf nur unmittelbar nach der Ernte zur Ansaat der o. g. Mischung erfolgen:
    Unmittelbar bedeutet, sobald es Arbeitswirtschaft und Witterungsbedingungen zulassen und sollte somit 14 Tage im Regelfall nicht überschreiten. Dies kann sich evtl. aber verzögern, wenn die Witterungsbedingungen eine Bodenbearbeitung und Ansaat sinnvollerweise nicht zulassen.
  • Bei Selbstbegrünung ist jede Bodenbearbeitung nach der Ernte der Vorfrucht untersagt.
  • Der Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln ist verboten.
  • Die Brache muss grundsätzlich ganzjährig beibehalten werden (Ausnahmen zur Vorbereitung einer Folgekultur vgl. Informationsbroschüre Konditionalität 2023 Kapitel II Nr. 8).
  • Einzelne Schläge der BWE 6, die als Brache für GLÖZ8 oder ÖR1a angerechnet werden sollen, müssen mind. 0,1 Hektar groß sein.
  • Im Zeitraum vom 1. April bis 15. August ist das Mähen oder Zerkleinern des Aufwuchses verboten (bei Nichtbeachtung Verstoß gegen GLÖZ6). 
  • Ob die nötigen 4 % nichtproduktive Fläche erreicht werden, wird im iBALIS beim Ausfüllen des MFA, unter Berücksichtigung der entsprechenden Konditionalitäts-Landschaftselemente und Brachen (NC591 mit Zusatzangabe GLÖZ8) errechnet und im Register "Ökoregelungen/Konditionalität" ausgegeben.

Erklärungen zu den düngerechtlichen Vorgaben

1. Auflagen zur Düngeverordnung (DüV)

Die Auflagen der Düngeverordnung sind vom Betrieb einzuhalten, unabhängig davon, ob der Betrieb Flächen im roten oder gelben Gebiet hat. Für die Düngung nach Ernte der Hauptfrucht 2023 gilt es für Landwirt Huber u. a. Folgendes zu beachten:
  • Aufzeichnungspflicht der Düngemaßnahme innerhalb von 2 Tagen
  • Einarbeitungspflicht der Gülle innerhalb von 4 Stunden
  • 30/60-Regel: Begrenzung N-Düngung zu Zwischenfrucht und Wintergerste nach Getreide-Vorfrucht auf 30 kg NH4/ 60 kg N je ha (vgl. BWE 2,3) 
  • Düngung von Winterweizen, Mais im Herbst 2023 nicht möglich (vgl. BWE 1,4,5)
  • Sperrfrist im Ackerland von 01.10.23 - 31.01.24 
  • Brachen dürfen nicht gedüngt werden (vgl. BWE 6)

2. Auflagen in roten und gelben Gebieten (AVDüV)

Da im Betrieb Huber sowohl rote als auch gelbe Flächen nach AV-DüV vorliegen, muss Landwirt Huber bei der Düngung nach der Ernte 2023 zusätzliche Vorgaben beachten:

Rotes Gebiet (nitratbelastete Gebiete):

Auf den roten Flächen des Betriebs gilt im Herbst 2023 ein N-Düngeverbot (auch Gülle) zu Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung (vgl. BWE 2,3). Sommerungen wie Mais dürfen 2024 nur mit stickstoffhaltigen Düngemitteln gedüngt werden, wenn im Herbst 2023 eine Zwischenfrucht angebaut und diese nicht vor 15. Januar umgebrochen wird (vgl. BWE 3). Davon ausgenommen sind rote Flächen, die nach 1. Oktober geerntet werden und Flächen mit einem langjährigen Niederschlagsmittel unter 550 mm. In BWE 5 ist düngerechtlich bei Mais nach Mais keine Zwischenfrucht nötig, sofern dieser nach 1. Oktober 2023 geerntet wird und der Mais 2024 mit Stickstoff gedüngt werden soll.

Mögliche Lagerraumprobleme

Da die Hälfte der Flächen im Betrieb Huber im roten Gebiet liegen und dadurch die Möglichkeit zur Sommerdüngung sehr eingeschränkt ist, kann es zu Lagerraumproblemen kommen.

Gelbes Gebiet (eutrophierte Gebiete)

Auf den gelben Flächen ist neben den erweiterten Abständen zu Oberflächengewässern im Herbst 2023 zu beachten, dass Sommerungen wie Mais 2024 nur unter bestimmten Voraussetzungen mit phosphathaltigen Düngemitteln gedüngt werden dürfen. Dies kann vor Mais einerseits durch den Zwischenfruchtanbau im Herbst 2023 mit Umbruchverbot bis 15. Januar gewährleistet werden (vgl. BWE 3) und andererseits über eine Stoppelbrache einer Getreidevorfrucht und Umbruchverbot bis 15. Januar erfolgen. Es gelten die gleichen Ausnahmen (Niederschlag, Erntetermin) wie in roten Gebieten. Weil der Betrieb vor der Sommerung Mais entweder eine ZWF sät (vgl. BWE 3) oder eine späträumende Vorfrucht hat (Maisernte i.d.R. nach dem 1.10., vgl. BWE 5), ergeben sich für den Betrieb Huber keine größeren Einschränkungen.

Fazit Betrieb Huber

Landwirt Huber hat auf dem überwiegenden Teil seiner Ackerfläche eine dreigliedrige Fruchtfolge mit jährlichem Fruchtwechsel. Darüber hinaus werden Zwischenfrüchte angebaut und die anschließende Sommerung Mais im Mulchsaatverfahren gesät. Die Flächen im Betrieb, in denen im Jahr 2023 Mais angebaut wurde und auf denen in 2024 wiederum Mais stehen soll, nehmen mit 10 % der AF nur einen untergeordneten Anteil ein. In der Konsequenz führt dies dazu, dass die betrachteten Vorgaben (GLÖZ5-8 sowie Düngerecht) im Betrieb eingehalten werden können. Landwirt Huber muss somit keine Änderungen in der geplanten Flächenbewirtschaftung nach der Ernte 2023 vornehmen.

Auf einzelnen Flächen (z. B. Flächen mit Mais nach Mais mit entsprechender Erosionsgefährdung) ist ein Fokus auf Erosion zu legen, bei Bedarf sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Deutlich wurde aber auch Folgendes:

Je höher der Anteil von Flächen ohne Fruchtwechsel im Betrieb ist und je weniger z. B. mit ZWF (wichtig auch in roten und gelben Gebieten!) vor Sommerungen eine Bodenbedeckung über Winter hergestellt wird, desto eher kommt ein Betrieb in Konflikte mit den genannten Vorgaben. Da es im Jahr 2024 nach aktuellem Stand keine Ausnahme bei GLÖZ8 gibt, muss der Betrieb Ackerfläche stilllegen – dies reduziert im Jahr 2024 seine Maisanbaufläche.