Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft (BaySL)

Mit dem Bayerischen Sonderprogramm Landwirtschaft fördert der Freistaat Bayern Investitionen.

Aktualisiert am: 08.02.2024
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Sie sollen folgenden Zielen dienen:
  • Verbesserung der Haltungsbedingungen landwirtschaftlicher Nutztiere (auch: Förderung der erstmaligen Umstellung auf Laufstallhaltung bei Milchvieh in kleinen Betrieben)
  • notwendige Anpassungen an die Vorgaben der EU-Öko-Verordnung in viehhaltenden Betrieben
  • Vermeidung von Unwetter- und Insektenschäden im Obst-, Garten-, Wein- und Sonderkulturbau 
  • Anpassung an den Klimawandel (Wasserbevorratung)
Gefördert werden darüber hinaus auch
  • Saat- und Pflanzgutaufbereitungsanlagen
  • betriebliche Heutrocknungsanlagen auf Basis regenerativer Energien 
  • Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Berggebiet und vergleichbaren Gemeinden des Kerngebiets 
  • Spezialmaschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen des Weinbaus
Voraussetzungen
  • Mindestgröße 3 Hektar selbst bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) oder 1 Hektar bei mindestens 5-jähriger Mehrfachantragstellung oder 0,25 Hektar Rebfläche in den Steillagen des Weinbaus. Bei Kooperationen gelten abweichende Mindestflächen. Gartenbaubetriebe und Obstbaubetriebe sind ohne Mindestflächen förderfähig.
  • Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid von maximal 90.000 Euro bei Ledigen und 120.000 Euro bei Verheirateten. 
  • Zuwendungsfähige Ausgaben von mindestens 5.000 Euro, maximal 100.000 Euro. 
    • Bei Investitionen in Saatgutaufbereitungsanlagen, chemiefreie Beikrautregulierung, Multiphasenfütterungsanlagen und Witterungsschutzeinrichtungen betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50.000 Euro.
    • Bei erstmaliger Umstellung auf Laufstallhaltung für Milchvieh und bei Tierwohlmaßnahmen für Zuchtsauen betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 150.000 Euro.
Einschränkungen
  • Keine Förderung von Ersatzinvestitionen.
  • Der Erwerb gebrauchter Maschinen und Anlagen.
  • Keine Förderung von Investitionen, die ausdrücklich die Anpassung an bestehende rechtsverbindliche Standards zum Gegenstand haben.
  • Keine Förderung von baulichen Investitionen in Lager- oder Bergeräume, ausgenommen untergeordnete Umbaumaßnahmen bei Investitionen in Heutrocknungsanlagen.
  • Keine Förderung von Landankauf sowie Erwerb von Bauten und baulichen Anlagen.
  • Keine Förderung von Vorhaben von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation, die gemäß deren operationellen Programmen auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 gefördert werden können.
  • Es werden nur Investitionen in Bayern gefördert.
    

Maßnahmenbeginn nicht vor Bewilligung.

Förderung
  • Zuschuss von bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
    
  • Für Investitionen zur Verbesserung des Tierwohls nach Nr. 3.1 der Richtlinie werden bis zu 30 % Zuschuss gewährt.
  • Für Investitionen bei erstmaliger Umstellung von Anbinde- auf Laufstallhaltung für Milchvieh nach Nr. 3.1.1 a) der Richtlinie werden bis zu 40 % Zuschuss gewährt.
Mittelherkunft
  • Bayern

Die Richtlinie des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bayerischen Sonderprogramm Landwirtschaft wird momentan aktualisiert.

Die Antragstellung ist bis auf Weiteres ausgesetzt. Es wird erst ab 2024 mit einer Wiedereröffnung der Antragstellung zu rechnen sein. Sie werden über diese Website darüber informiert.

Antrag auf Auszahlung