Neuigkeiten zur "Detergenzien-Verordnung"

Am 22. März 2026 trat die aktualisierte Verordnung über Detergenzien und Tenside - Verordnung (EU) 2026/405 - in Kraft. Produkte, die ab dem 23. September 2029 in den Verkehr gebracht werden, müssen die neuen Regelungen erfüllen. Bis dahin haben Herstellende Zeit, sich auf die neuen Regelungen umzustellen. Wie sehen die Neuerungen aus?

Aktualisiert am: 16.04.2026
Erstellt von: KoHW
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Paragraphen© Kompetenzzentrum Hauswirtschaft
Verpackungen verschiedener Reinigungsmittel © Kompetenzzentrum Hauswirtschaft

Erweiterte Definition des Begriffs "Detergenz"

Detergenzien sind Wasch- und Reinigungsmittel. Neben Reinigungssubstanzen dürfen Detergenzien nun ausdrücklich Mikroorganismen enthalten, die bewusst zu Reinigungszwecken zugesetzt werden. Dabei muss der Hersteller sicherstellen, dass es sich um keine pathogenen Keime handelt, und akkreditierte Labore die beworbene Wirkung der Mikroorganismen in Tests belegen. Zusätzlich müssen diese Mikroorganismen im Produkt mindestens 18 Monate vorhanden sein. Ab September 2029 muss durch ein vorgeschriebenes Prüfverfahren die Produktsicherheit bewiesen werden. Diese Methode wird derzeit von der europäischen Kommission ermittelt.

Biologische Abbaubarkeit

Tenside müssen weiterhin vollständig biologisch abbaubar sein. Die Abbaubarkeit von Inhaltstoffen wird mit der neuen "Detergenzien-Verordnung" erweitert:
  • Folien oder Polymere in Folien – hier sind Umhüllungen vorportionierter Wasch- bzw. Geschirrspülmittel gemeint – müssen spätestens ab März 2032 biologisch abbaubar sein 
  • Organische Stoffe, die mindestens 10 Prozent des Gemisches ausmachen (abgesehen von Wasser), müssen ab März 2034 Kriterien zur biologischen Abbaubarkeit erfüllen.

Phosphorgehalt

Waschmittelpods © Kompetenzzentrum Hauswirtschaft

Der Phosphorgehalt verschiedener Detergenzien wurde auf bestimmte Gehaltsobergrenzen konkretisiert. Für jede Produktgruppe gibt die Verordnung genaue Höchstmengen vor.

Keine Zulassung für Produkte mit Tierversuchen

Nur tierversuchsfreie Produkte dürfen am EU-Binnenmarkt vermarktet werden. Nur seltene Ausnahmefälle können durch die Kommission zugelassen werden.

Reinigungsmittelregal das unter die Lupe genommen wird © Kompetenzzentrum Hauswirtschaft

Datenblatt über Inhaltsstoffe (IDS)

Die veränderte Detergenzien-Verordnung schreibt ein Datenblatt über Inhaltsstoffe – Ingredient Data Sheet (IDS) - vor. Dieses muss elektronisch an die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA) übermittelt werden. Neben dem Namen oder Handelsnamen und einer Liste der absichtlich hinzugefügten Substanzen muss auch der UFI-Code im Datenblatt enthalten sein.

Eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI) für alle Detergenzien

Der Unique Formular Identifier (UFI) war bislang nur für als physikalisch oder gesundheitlich gefährlich eingestufte Detergenzien verpflichtend. Ab September 2029 ist er für alle Detergenzien vorgeschrieben. Der UFI erleichtert den Giftinformationszentren bei Unfällen, die Produktrezeptur zu finden. Er muss auf dem Produkt aufgebracht und unter anderem durch ein vorangestelltes "UFI" gekennzeichnet sein.

Digitale Kennzeichnung und Digitaler Produktpass (DDP)

Ein digital erreichbarer Produktpass (DDP) muss auf der Verpackung oder dem Etikett als Datenträger aufgebracht werden (z.B. QR-Code). Die digitale Kennzeichnung soll eine schnelle und einfache Information der Verbraucherinnen und Verbraucher, aber auch der Behörden gewährleisten.

Die verpflichtenden Inhalte sind unter anderem:
  • Daten zur eindeutigen Identifizierung des Produktes
  • Daten zur eindeutigen Identifizierung des Herstellers oder des Importeurs und seines Bevollmächtigten
  • Angabe des DPP-Digitaldienstleisters (speichert Sicherheitskopie)
  • Liste der vorgesehenen Inhaltsstoffe des Detergens, darunter auch die evtl. absichtlich zugesetzten Mikroorganismen

Der digitale Datenträger enthält viele Informationen. Diese könnten aus Platzmangelgründen nicht auf der Verpackung oder dem Etikett abgedruckt werden – daher die digitale Lösung.

Nachfüllstationen

Auch Nachfüllgebinde müssen ein physisches Etikett und einen digital gekennzeichneten Datenträger für jede Verpackung aufweisen. Endnutzerinnen und Endnutzer müssen dies für jede nachgefüllte Verpackung bereitstellen.

Verpflichtende Hinweise zur Dosierung bleiben

Waschmitteldosierhilfe steht auf Häufchen aus Pulverwaschmittel © KoHW
  • Für das Etikett von bestimmten Waschmitteln, Geschirrreinigern und bestimmten für Oberflächen vorgesehenen Detergenzien für Endverbraucher schreibt die Detergenzien Verordnung die Angabe der Dosierhinweise vor.
  • Die Mengen sollen in Millilitern, Gramm oder als Portions-Einheiten, abhängig von der Wasserhärte, angegeben werden.
  • Neben der Angabe des Fassungsvermögens des zu verwendenden Messbechers (in Milliliter oder Gramm), muss die Dosiermenge des Waschmittels in Abhängigkeit von der Wasserhärte deutlich sichtbar markiert sein.
  • Bei Detergenzien für Oberflächen muss auf dem Etikett die Verdünnungs-Empfehlung und die Verwendungsmenge pro Oberfläche oder eine andere Gebrauchsanweisung für den Endverbraucher abgebildet sein.

Quellen

Quellen liegen am KoHW vor.

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