EU-Schulprogramm – Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte

Kinder sollen Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte wertschätzen und ein gesundheitsförderliches Ernährungsverhalten entwickeln. Beides unterstützt das EU-Schulprogramm. Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Jahrgangsstufen und Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt in Kindergärten und Häusern für Kinder erhalten kostenlos bevorzugt regionales und saisonales Obst, Gemüse, Milch und ausgewählte Milchprodukte. Das EU-Schulprogramm wird aus Landes- und EU-Mitteln finanziert.

Erstellt am: 19.01.2023
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Mädchen mit Zöpfen macht es einem Clown nach und hält sich eine kleine Tomate an die Nase. © gettyimages

So können Sie am Programm teilnehmen

Ihre Einrichtung (Schule, Kindergarten, Haus für Kinder) kann jederzeit in das EU-Schulprogramm einsteigen. Allerdings liefern nur zugelassene Lieferanten Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten. Wählen Sie daher einen Lieferanten für die Belieferung aus der Liste der zugelassenen Lieferanten aus und nehmen Sie mit diesem Kontakt auf. An welchem Wochentag und Ihre Einrichtung welche Produkte erhält, vereinbaren Sie mit Ihrem Lieferanten. Eine (schul)wöchentliche Lieferung ist grundsätzlich erwünscht. Ausführliche Informationen sind in den beiden Merkblättern (siehe unten "Für Einrichtungen") zu finden.

Einrichtungen unterliegen bei der Annahme bzw. Abgabe von Milch und Milchprodukten im EU-Schulprogramm grundsätzlich dem Lebensmittelrecht (insbesondere Einhaltung der Kühlkettenpflicht). Vor der Teilnahme bzw. vor Beginn der Lieferung wird daher dringend empfohlen, sich mit der zuständigen Lebensmittelüberwachung in Verbindung zu setzen.

Hinweis: Ab dem Schuljahr 2022/23 erhöht sich die Portionspauschale auf 0,35 € für konventionelle Produkte und auf 0,46 € für Öko-Produkte.

Pressemitteilung zu EU-Schulprogramm: Bayerische Erfolgsgeschichte wird fortgeschrieben - Ernährungsministerin Michaela Kaniber erhöht die Förder-Pauschale
Zielgruppe
  • Kinder in Grund- und Förderschulen (Jahrgangsstufen 1 bis 4)   
  • Kinder in Kindergärten und Häusern für Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt
Stichtagsregelung - die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich wie folgt:
  • in Häusern für Kinder und Kindergärten:
    die Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. August 2022 in der Einrichtung für das Kindergartenjahr 2022/2023 registriert bzw. eine Platzzusage haben und mindestens 3 Jahre alt sind; d.h. (Vorschul-)Kinder, die im August 2022 noch in der Einrichtung registriert sind, im September 2022 aber in die Schule wechseln, werden nicht mehr mitgezählt. 
  • in Grund- und Förderschulen:
    die Anzahl der Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1. August 2022 in der Schule für das Schuljahr 2022/2023 registriert bzw. angemeldet sind.

Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul-/Kindergartenjahr. Eine Anpassung der Kinderzahlen während des Kita-/Schuljahres ist nicht mehr möglich!

Lieferanten

Schulen, Kindergärten und Häuser für Kinder können sich von einem zugelassenen Lieferanten beliefern lassen. Der Abschluss eines Liefervertrages mit Ihrem Obst- bzw. Milch-Lieferanten wird empfohlen. Ein Wechsel des Lieferanten ist grundsätzlich nur schulquartalsweise möglich.

Liste der zugelassenen Lieferanten für Obst, Gemüse, Milch (PDF) - Staatliche Führungsakademie (FüAk) externer Link
Voraussetzungen

Aufgabe des Lieferanten ist, termingerecht und in der vereinbarten Qualität und Menge frische Lebensmittel zu liefern. Aufgabe der Einrichtung ist, die Ausgabe der Lebensmittel an die Kinder in flankierende Maßnahmen einzubetten. Verpflichtend ist, die Inhalte des Programms "Voll in Form" (gemeinsames Schulfrühstück u.a.) bzw. des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes umzusetzen: Kindern sollen die Vielfalt und der Wert von Obst und Gemüse nahe gebracht und gesunde Ernährungsgewohnheiten gefördert werden. Zusätzlich ist der Besuch eines Bauernhofes oder Gartenbaubetriebes empfehlenswert.

Wichtiger Hinweis:

PDF-Formulare nicht direkt im Browser bearbeiten, sondern herunterladen und dann in einem PDF-Editor (Acrobat Reader, PDF-XChange o.ä.) öffnen und ausfüllen.

Meldeblatt "Kinderzahl der Einrichtung für das Schuljahr 2022/23"

Kontakt
Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme
Menzinger Str. 54 80638 München
Telefon:
0871 9522-4200
Fax:
0871 9522-4399
Email:
eu-schulprogramm@fueak.bayern.de
Wichtiger Hinweis:

PDF-Formulare nicht direkt im Browser bearbeiten, sondern herunterladen und dann in einem PDF-Editor (Acrobat Reader, PDF-XChange o.ä.) öffnen und ausfüllen.

Meldeblatt "Kinderzahl der Einrichtung für das Schuljahr 2022/23"

Welche Einrichtungen können am EU-Schulprogramm teilnehmen?

Grundschulen und Förderschulen (Jahrgangsstufen 1 bis 4) sowie Kindergärten und Häuser für Kinder (Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt; Stichtag vgl. Merkblatt).

Ihre Einrichtung möchte am EU-Schulprogramm teilnehmen?

Lieferantensuche und -auswahl

Um Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte erhalten zu können, wählen Sie aus der Liste der zugelassenen Lieferanten einen Lieferanten aus. Der Abschluss eines Vertrags mit dem Lieferanten wird empfohlen. Im Vertrag können Sie u.a. festlegen, wann Ihre Einrichtung welche möglichst regionalen und saisonalen Lebensmittel erhalten soll und ob diese aus konventionellem oder aus ökologischem Anbau stammen.

Liefertermine

Die Liefertermine können frei zwischen Einrichtung und Lieferant vereinbart werden. Eine (schul)wöchentliche Lieferung ist grundsätzlich erwünscht. Somit werden Reste vermieden und die Kinder regelmäßig mit Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten versorgt.

Flankierende Maßnahmen

Aufgabe des Lieferanten ist, termingerecht und in der vereinbarten Qualität und Menge frische Lebensmittel zu liefern. Aufgabe der Einrichtung ist, die Ausgabe der Lebensmittel an die Kinder in flankierende Maßnahmen einzubetten. Verpflichtend ist, die Inhalte des Programms "Voll in Form" (gemeinsames Schulfrühstück u.a.) bzw. des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes umzusetzen: Kindern sollen die Vielfalt und der Wert von Obst und Gemüse nahe gebracht und gesunde Ernährungsgewohnheiten gefördert werden. Zusätzlich ist der Besuch eines Bauernhofes oder Gartenbaubetriebes empfehlenswert.

Hinweis auf lebensmittelrechtliche Verpflichtungen

Lebensmittelrechtliche Vorschriften und Anforderungen an die Lebensmittelhygiene müssen durch die Einrichtung eingehalten werden und unterliegen der Lebensmittelüberwachung. Bei Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde bzw. Gemeinde.

Wer kann kostenlos Obst, Gemüse und Milch liefern?

Nur zugelassene Lieferanten können Einrichtungen beliefern und Zuwendungen beantragen. Der Antrag auf Zulassung muss mit der Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gestellt werden.

Welche Produkte können kostenlos abgegeben werden?

Frisches Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte wie z. B. Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Karotten, Gurken, Paprika, pasteurisierte Milch, Buttermilch, Naturjoghurt und Käse laut Käseverordnung (vgl. Merkblätter). Bevorzugt sollen regionale und saisonale Produkte verteilt werden. Nicht beihilfefähig sind z. B. Nüsse, Rohmilch, Butter, Fruchtbuttermilch, Fruchtjoghurt, Frischkäse, Trinkjoghurt.

Portionspauschalen, -anzahl und Liefermengen für Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte

In der Tabelle sind die Portionspauschale (inkl. Lieferung) pro Portion, die maximal beihilfefähige Menge Obst/Gemüse sowie die maximal zuwendungsfähige Portionsanzahl Milch und Milchprodukte pro berücksichtigungsfähigem Kind und Lieferperiode dargestellt. Eine Mischung in der Produktgruppe Milch ist grundsätzlich möglich, sofern die maximale Portionsanzahl in der Summe je Lieferperiode nicht überschritten wird.

Eine Portion Obst/Gemüse bzw. Milch entspricht folgenden Mengen:
  • 100 Gramm Obst und Gemüse
  • 200 Milliliter Milch
  • 200 Gramm Buttermilch
  • 150 Gramm Joghurt/Quark
  • 30 Gramm Käse
Bei vierteljährlicher Antragstellung
Schulquartal
Lieferperiode
Portionspauschale
Maximale Portionsanzahl
Milch/Milchprodukte
Maximal zuwendungsfähige
Menge Obst/Gemüse
3. Schulquartal (2022/23)
Februar 2023 bis April 2023
0,35 konventionell
0,46 biologisch
10 Portionen
1000 Gramm
2. Schulquartal (2022/23)
November 2022 bis Januar 2023
0,35 konventionell
0,46 biologisch
10 Portionen
1000 Gramm
1. Schulquartal (2022/23)
August bis Oktober 2022
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
6 Portionen
600 Gramm
4. Schulquartal (2021/22)
Mai 2022 bis Juli 2022
0,32 € konventionell
0,42 € biologisch
10 Portionen
1000 Gramm
Bei monatlicher Antragstellung
Schulquartal
Lieferperiode
Portionspauschale
Maximale Portionsanzahl
Milch/Milchprodukte
Maximal zuwendungsfähige
Menge Obst/Gemüse
3. Schulquartal (2022/23)
April 2023
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 Gramm
Achtung: Lieferperiode März beginnt an einem Mittwoch
März 2023
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
5 Portionen
500 Gramm
Achtung: Lieferperiode Februar beginnt an einem Mittwoch
Februar 2023
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
3 Portionen
300 Gramm
2. Schulquartal (2022/23)
Januar 2023
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
3 Portionen
300 Gramm
Achtung: Lieferperiode Dezember beginnt an einem Donnerstag!
Dezember 2022
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
3 Portionen
300 Gramm
November 2022
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
4 Portionen
400 Gramm
1. Schulquartal (2022/23)
Oktober 2022
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
4 Portionen
400 Gramm
September 2022
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 Gramm
August 2022
-
-
-
4. Schulquartal (2022)
Achtung: Lieferperiode Juli beginnt an einem Freitag
Juli 2022
0,32 € konventionell
0,42 € biologisch
3 Portionen
300 Gramm
Achtung: Lieferperiode Juni beginnt an einem Mittwoch
Juni 2022
0,32 € konventionell
0,42 € biologisch
3 Portionen
300 Gramm
Mai 2022
0,32 € konventionell
0,42 € biologisch
4 Portionen
400 Gramm