EU-Schulprogramm – Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte

Wir möchten Kinder für Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte begeistern, damit sie ein gesundheitsförderliches Ernährungsverhalten entwickeln. Im EU-Schulprogramm erhalten Kinder von 3 – 10 Jahren in Kindergärten, Häusern für Kinder und Schülerinnen und Schüler der 1.– 4. Klassen in Grund- und Förderschulen kostenlos bevorzugt regionales und saisonales Obst, Gemüse und Milch und Milchprodukte. Das EU-Schulprogramm wird aus Landes- und EU-Mitteln finanziert und ist als Ernährungsbildungsprogramm ein wichtiger Baustein der bayerischen Ernährungsstrategie.

Aktualisiert am: 19.08.2025
TeilenDrucken
Mädchen mit Zöpfen macht es einem Clown nach und hält sich eine kleine Tomate an die Nase.© gettyimages

Neu: Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2025/2026

Das EU-Schulprogramm erfreut sich bei Bayerns Kitas und Schulen großer Beliebtheit. Zur besseren Planbarkeit wird daher für das Schuljahr 2025/2026 ein Anmeldeverfahren eingeführt. Die Anmeldung ist nur durch den Lieferanten vom 1. bis 30. September 2025 über iBALIS möglich.

So funktioniert die Anmeldung

Welche Einrichtungen können angemeldet werden?

Im Schuljahr 2025/2026 sind alle Einrichtungen teilnahmeberechtigt, die im Schuljahr 2024/2025 bereits vor dem 1. Mai 2025 teilgenommen haben, wenn für die Einrichtung in der jeweiligen Produktgruppe (Obst/Gemüse, Milch/Milchprodukte) durch den Lieferanten bis zum 31. Juli 2025 mindestens eine digitale Lieferbestätigung für Lieferungen zwischen dem 1. September 2024 und dem 30. April 2025 mit einem Antrag über iBALIS eingereicht wurde. Nähere Informationen zum Anmeldeverfahren sind in der Ermittlungshilfe zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zu finden.

Anfragen zur Teilnahme, Antragstellung und Abrechnung richten Sie bitte direkt an die

Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) Kompetenzzentrum Förderprogramme, Sachgebiet K3 Heinrich-Rockstroh-Str. 10 95615 Marktredwitz Telefon: 0871 9522-4600 Fax: 0871 9522-4399

E-Mail: eu-schulprogramm@fueak.bayern.de

Informationen für Einrichtungen 2025/2026

Im Schuljahr 2025/2026 sind alle Einrichtungen teilnahmeberechtigt, die im Schuljahr 2024/2025 bereits vor dem 1. Mai 2025 teilgenommen haben. Dies wird nachgewiesen durch den Eingang mindestens einer Lieferbestätigung in einem Antrag des Lieferanten bis 31. Juli 2025.

Nur zugelassene Lieferanten dürfen Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukte liefern. Wählen Sie daher einen Lieferanten für die Belieferung aus der Liste der zugelassenen Lieferanten aus und nehmen Sie mit diesem Kontakt auf. An welchem Wochentag Ihre Einrichtung welche Produkte erhält, vereinbaren Sie mit Ihrem Lieferanten.

Die Einrichtungen sind verpflichtet die Ausgabe der Lebensmittel an die Kinder in flankierende pädagogische Maßnahmen einzubetten. Kindergärten und Häuser für Kinder: Vorschulische Einrichtungen sind verpflichtet, das Bildungsziel Gesundheitsbildung (§13 Kinderbildungsverordung) verbindlich umzusetzen. Grund- und Förderschulen Klassen 1-4: In den Grund- und Förderschulen sind die pädagogischen Maßnahmen über die Umsetzung des Lehrplans abgedeckt. Kindern sollen die Vielfalt und der Wert von Obst, Gemüse, Milch- und Milchprodukten nahe gebracht und gesunde Ernährungsgewohnheiten gefördert werden. Teilnahmeberechtigte vergleichbare Einrichtungen und die höheren Jahrgangsstufen der Mittel- und Förderschulen: Die Einrichtungen müssen für alle Kinder pädagogische Begleitmaßnahmen durchführen, die das Wissen und Verständnis der Kinder zu Ernährung und Landwirtschaft fördern. Die Durchführung der pädagogischen Begleitmaßnahmen muss bei Vor-Ort-Kontrollen belegt werden können. Weitere zusätzliche Angebote des Staatsministeriums für flankierende Maßnahmen zu den Themen Ernährung, Hauswirtschaft und Landwirtschaft finden Einrichtungen auf

Alltagskompetenzen – Angebote für Schulen und Kitas externer Link

Die belieferten Einrichtungen müssen mit dem aktuellen Poster oder auf der Homepage der Einrichtung darauf hinweisen, dass sie am EU-Schulprogramm teilnehmen. Das Poster ist deutlich sichtbar und lesbar dauerhaft im Eingangsbereich – mindestens im DIN A 3 Format – anzubringen. Zur Verfügung stehen eine fertige Druckdatei oder eine Vorlage zum Selbergestalten. Einrichtungen unterliegen bei der Annahme bzw. Abgabe von Milch und Milchprodukten im EU-Schulprogramm grundsätzlich dem Lebensmittelrecht (insbesondere Einhaltung der Kühlkettenpflicht). Vor der Teilnahme bzw. vor Beginn der Lieferung wird daher dringend empfohlen, sich mit der zuständigen Lebensmittelüberwachung in Verbindung zu setzen.

Die Anzahl der bestätigten berücksichtigungsfähigen Kinder muss von den Einrichtungen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bemisst sich nach der Stichtagsregelung wie folgt:
  • in Häusern für Kinder und Kindergärten:
    die Anzahl der Kinder bis zum Schuleintritt, die am Stichtag 1. September 2025 in der Einrichtung für das Kindergartenjahr 2025/2026 registriert bzw. eine Platzzusage haben und mindestens 3 Jahre alt sind; d.h. (Vorschul-)Kinder, die im August 2025 noch in der Einrichtung registriert sind, im September 2025 aber in die Schule wechseln, werden nicht mehr mitgezählt. 
  • in Grund- und Förderschulen:
    die Anzahl der Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4, die am Stichtag 1. September 2025 in der Schule für das Schuljahr 2025/2026 registriert bzw. angemeldet sind.
  • in Mittel- und Förderschulen ab Klasse 5 mit Ausnahmegenehmigung:
    die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9 bzw.10, die am Stichtag 1. September 2025 in der Schule für das Schuljahr 2025/2026 registriert bzw. angemeldet sind.

Diese Anzahl ist verbindlich für das gesamte Schul-/Kindergartenjahr. Eine Anpassung der Kinderzahlen während des Kita-/Schuljahres ist nicht mehr möglich! Die Kinderzahl ist nur dem Lieferanten zu melden. Dieser braucht die Zahl für eine zügige Anmeldung ab 1. September 2025. Nutzen Sie dafür die Ermittlungshilfe.

Schulen, Kindergärten und Häuser für Kinder können sich von einem zugelassenen Lieferanten beliefern lassen. Der Abschluss eines Liefervertrages mit Ihrem Obst- bzw. Milch-Lieferanten wird empfohlen. Ein Wechsel des Lieferanten ist grundsätzlich nur schulquartalsweise möglich.

Liste der zugelassenen Lieferanten für Obst, Gemüse, Milch (PDF) - Staatliche Führungsakademie (FüAk) externer Link
Wichtige Unterlagen

Informationen für Lieferanten 2025/2026

Wichtige Unterlagen
Antrag auf Zuwendung

Seit dem Schuljahr 2024/2025 können Sie Ihren Antrag ausschließlich online über das Serviceportal des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus iBALIS stellen. Fragen zur Antragstellung beantwortet Ihnen das Kompetenzzentrum Förderprogramme an der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Antragstellung in iBALIS externer Link
Allgemeine Formulare

FAQs zur Online-Antragstellung

Hier haben wir für Sie die häufigsten Fragen und Antworten aus den Einführungsveranstaltungen zum EU-Schulprogramm zusammengefasst. Umfassende Informationen sowie weitere, hilfreiche Unterlagen und Dokumente zur Online-Antragstellung finden Sie bereits weiter oben auf dieser Seite. Bitte lesen Sie diese sorgfältig. Wir wünschen Ihnen einen guten Start auf iBALIS.

Wie kann man sich für die Online-Antragstellung bei iBALIS anmelden?

Neben Ihrer 10-stelligen Betriebsnummer benötigen Sie eine PIN. Bei verschiedenen Betriebsnummern benötigen Sie für jede Betriebsnummer eine eigene PIN. Die PIN können Sie beim LKV beantragen. Weitere Informationen und die Kontaktdaten des LKV finden Sie auf der iBALIS Anmeldeseite bzw. im Infoschreiben der FüAk vom 04.04.2023.

Infobrief: EU-Schulprogramm (ESP) im Schuljahr 2022/2023 – PIN-Beantragung für ESP-Online externer Link

Muss man jede Lieferbestätigung einzeln absenden?

Ja, jede Lieferbestätigung muss einzeln versendet werden. Egal ob sie manuell oder per Import angelegt wurde.

Was gilt für Einrichtungen, die die Produktgruppen "Obst und Gemüse" sowie "Milchprodukte" von zwei unterschiedlichen Lieferanten erhalten?

In diesem Fall können beide Lieferanten ihre jeweiligen Lieferbestätigungen für Milchprodukte bzw. Obst und Gemüse erstellen. Zu beachten ist, dass zwei verschiedene Lieferanten nicht dieselbe Einrichtung mit der gleichen Produktgruppe in derselben Lieferperiode beliefern dürfen.

Wie schickt man einen erneuten Link an eine Einrichtung, wenn diese z. B. nicht reagiert oder die E-Mail-Adresse nicht gültig ist?

Die Einrichtung hat zwei Wochen Zeit, die Lieferungen zu bestätigen. Sollte dies nicht geschehen, muss die Lieferbestätigung erneut versendet werden und Sie sollten ggf. die Einrichtung kontaktieren. Um den Link erneut zu versenden, müssen Sie die Lieferbestätigung in iBALIS öffnen und die Lieferbestätigung noch einmal verschicken. Sollte eine vorschulische Einrichtung die E-Mail-Adresse im BayKiBig aktualisieren müssen, so dauert es 24 Stunden, bis die Aktualisierung in iBALIS übernommen wurde. Dann erst können Sie die Lieferbestätigung noch einmal an die Einrichtung verschicken.

Müssen Einrichtungen auch in iBALIS angemeldet sein, um sich die Bestätigungen ansehen zu können?

Die Einrichtungen haben keinen Zugang zu iBALIS. Sie müssen nur den Einmallink in der Bestätigungsmail öffnen und bestätigen bzw. ablehnen.

Können die Einrichtungen sehen, welcher Lieferant sie beliefert?

Dies kann bei der Bestätigung über den Einmallink gesehen werden. Hier ist eine Kontrolle bzw. Abgleich durch die Einrichtungen sinnvoll.

Können die Einrichtungen bei einer Ablehnung der Lieferbestätigung auch einen Ablehnungsgrund angeben?

Dies ist nicht möglich. In diesem Fall sollte eine Klärung zwischen dem Lieferanten und der Einrichtung erfolgen.

Erhalte ich die Abrechnung dann auch über iBALIS oder weiterhin auf dem Postweg?

Die Bescheide werden weiterhin per Post versendet.

Portionspauschalen, -anzahl und Liefermengen

In den Tabellen sind die Portionspauschale (inkl. Lieferung) pro Portion, die maximal beihilfefähige Menge Obst/Gemüse, sowie die maximal zuwendungsfähige Portionsanzahl Milch und Milchprodukte pro berücksichtigungsfähigem Kind und Lieferperiode dargestellt.

Eine Portion Obst/Gemüse bzw. Milch entspricht folgenden Mengen:
  • 100 Gramm Obst und Gemüse
  • 200 Milliliter Milch
  • 200 Gramm Buttermilch
  • 150 Gramm Joghurt/Quark
  • 30 Gramm Käse
Bei vierteljährlicher Antragstellung
Schulquartal
Lieferperiode
Portionspauschale
Maximal zuwendungsfähige  Portionsanzahl
Milch/Milchprodukte
Maximal zuwendungsfähige
Menge Obst/Gemüse
2. Schulquartal 25/26
November 2025 bis Januar 2026
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
6 Portionen
600 g
1. Schulquartal 25/26
August bis Oktober 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
3 Portionen
300 g
4. Schulquartal 24/25
Mai bis Juli 2025
0,35 € konventionell    
0,46 € biologisch
5 Portionen
500 g
3. Schulquartal 24/25
Februar bis April 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
6 Portionen
600 g
2. Schulquartal 24/25
November 2024 bis Januar 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
7 Portionen
700 g
Bei monatlicher Antragstellung
Schulquartal
Lieferperiode
Portionspauschale
Maximal zuwendungsfähige Portionsanzahl
Milch/Milchprodukte
Maximal zuwendungsfähige
Menge Obst/Gemüse
2. Schulquartal 25/26    
November 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g
Dezember 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g
Januar 2026
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g
1. Schulquartal 25/26    
August 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
0 Portionen
0 g
September 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
1 Portion
100 g
Oktober 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
 200 g
4. Schulquartal 24/25
Mai 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g
Juni 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g
Juli 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
1 Portionen
100 g
3. Schulquartal 24/25
Februar 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g
März 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g
April 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g
2. Schulquartal 24/25
November 2024
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
3 Portionen
300 g
Dezember 2024
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen 
200 g
Januar 2025
0,35 € konventionell
0,46 € biologisch
2 Portionen
200 g