Tourismusförderung Seilbahnen und Nebenanlagen

Die Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten fördern gewerbliche Investitionen in die technische Erneuerung und die Modernisierung von bereits bestehenden Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen.

Aktualisiert am: 20.02.2024
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Im Rahmen der "Richtlinien zur Förderung von Seilbahnen und Nebenanlagen in kleinen Skigebieten" können gewerbliche Investitionen in die technische Erneuerung und die Modernisierung von bereits bestehenden Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen in kleinen Skigebieten gefördert werden. Soweit zusätzliche, in unmittelbarem Zusammenhang stehende Leistungen angeboten werden, die für den Skisport bzw. die Sommernutzung ebenso wichtig sind, können diese Investitionen ebenfalls gefördert werden. Die Förderung soll einen Anreiz für Investitionen in technische Standards, Komfort und Qualität von Seilbahnen bieten und so die nachhaltige Sicherung des Bestands der bayerischen Seilbahnanlagen gewährleisten. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass mit dem Vorhaben die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden ist. Zudem muss es im Einklang mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan stehen. Die Förderrichtlinie wurde zum 1. Januar 2023 neu gefasst und gilt bis 31. Dezember 2025.

Voraussetzungen
  • Es handelt sich um ein Vorhaben in kleinen Skigebieten:
    • Das Skigebiet verfügt über maximal drei Pisten und die Gesamtlänge der Pisten beträgt weniger als drei Kilometer oder
    • die Gemeinde, in der das Seilbahnunternehmen liegt, verfügt über eine maximale Hotelzimmerkapazität von 2.000 und die Anzahl der verkauften Wochenskipässe beträgt weniger als 15 % der Gesamtzahl der verkauften Skipässe (Mittelwert der letzten drei Jahre).
  • Der Investitionsbetrag beträgt mindestens 500.000 Euro oder das Vorhaben ist zumindest geeignet, das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und dauerhaft nicht unwesentlich zu erhöhen (sog. Primäreffekt).
  • Es stehen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegen und das Vorhaben steht in Einklang mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung, insbesondere dem Alpenplan und dem Regionalplan.
  • Mit dem Vorhaben ist die Möglichkeit für eine ganzjährige Nutzung der Anlagen verbunden, das heißt die Maßnahme muss auch auf den Sommertourismus ausgerichtet sein. Es werden grundsätzlich nur Vorhaben gefördert, bei denen im entsprechenden Ski- bzw. Wandergebiet ein ganzjähriges Angebot mit der oder den Seilbahnanlagen besteht oder vorgesehen ist.
  • Es sind die sonstigen Fördervoraussetzungen gegeben.
Förderung
  • Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden.
  • Der Fördersatz beträgt bis zu 35 % für kleine, 25 % für mittlere Unternehmen und bis zu 35 % bei ausschließlich kommunal getragenen Unternehmen.
Mittelherkunft
  • Bayern
Ansprechpartner

Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen.

Antragszeitraum

Der Antrag kann ganzjährig gestellt werden.