Die Bündelung der Zuständigkeit für förderrechtliche Kontrollen im Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) sorgt für bayernweit einheitliches Vorgehen und effizientere Abläufe durch mehr Digitalisierung. Auch die materielle Rechtssetzung im Tierschutz bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere (ohne Vollzug) ging auf das StMELF über. Das Veterinärwesen im Übrigen verbleibt beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV).
Der Staat überprüft stichprobenartig, systematisch und risikoorientiert, ob landwirtschaftliche Betriebe die gesetzlichen Standards einhalten. Wenn es Hinweise auf Verstöße gibt, wie zum Beispiel durch Anzeigen, gehen die zuständigen Behörden diesen Hinweisen ebenfalls nach. Kontrollen können grundsätzlich durch fachrechtliche Vorgaben und förderrechtliche Vorgaben begründet sein. Betriebe, die keine Förderung beantragen, müssen dennoch die fachrechtlichen Vorgaben einhalten.
In Bayern ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) für die fachrechtlichen Kontrollen und Durchsetzung des Tierschutzgesetzes verantwortlich. Erfolgt eine Anzeige oder ein Hinweis auf Tierschutzverstöße, so gehen die Behörden des StMUV (in der Regel das örtliche Veterinäramt) dem nach.
Wenn landwirtschaftliche Betriebe flächen- oder tierbezogene EU-Fördermaßnahmen beantragen, verpflichten sie sich, bestimmte Standards in den Bereichen Umweltschutz (z. B. Düngung, Pflanzenschutz), Tierschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Sozialstandards einzuhalten. Die Mitgliedstaaten müssen die Einhaltung dieser Bedingungen systematisch und risikoorientiert bei einem Prozent der Antragstellenden pro Jahr überprüfen (sogenannte Konditionalitätskontrollen). Die Kontrollverpflichtung ergibt sich aus dem Förderrecht. Die Behörden des StMELF überprüfen seit jeher die Einhaltung der Verpflichtungen z. B. im Bereich Düngung und Pflanzenschutz sowohl auf Grundlage der fachrechtlichen als auch der förderrechtlichen Vorgaben. Nun ist auch die systematische Prüfung der EU-Vorgaben in den Bereichen Lebensmittel, Futtermittel und Tierschutz aufgrund der förderrechtlichen Vorgaben (Konditionalitätskontrollen) in die Zuständigkeit des StMELF gewechselt (sogenannte Umressortierung).
Durch die Umressortierung werden die von der EU vorgeschriebenen Förderkontrollen (Konditionalitätskontrollen) bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebündelt. Das hilft, Doppelkontrollen zu vermeiden. So wird die Arbeit für die Betriebe einfacher und effizienter.
Nein, die Stellen wurden von einem Ressort in das andere übertragen. Es entstanden keine zusätzlichen Kosten für den Staat, was zeigt, dass die Umorganisation effizient war.
Etwa 650 Betriebe pro Jahr werden im Rahmen der Konditionalität vor Ort kontrolliert. Die Auswahl erfolgt anhand einer Risikoanalyse, die Faktoren wie z. B. Betriebsgröße, Lebensmittelherstellung, Verluste bei Rindern und frühere Verstöße berücksichtigt.
Konditionalitätskontrollen im Bereich Lebensmittel, Futtermittel, Tierschutz und Pflanzenschutz erfolgen grundsätzlich unangekündigt. Die Kontrolleure stellen sich vor und weisen sich aus. Dann findet, in der Regel mit der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter, die Kontrolle im Stall und die Prüfung der Dokumente statt. Der Prüfer dokumentiert seine Feststellungen. Eine Kontrolle der Flächen kann auch ohne Beisein der Betriebsleitung stattfinden.
Eine Konditionalitätskontrolle der EU-Vorgaben in den Bereichen Tierschutz und Lebensmittelsicherheit erfolgt immer durch einen Tierarzt vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, begleitet von einem Assistenten. Dagegen werden Kontrollen, die aufgrund einer Anzeige oder eines Hinweises erforderlich sind, weiter von den Veterinärämtern (Geschäftsbereich des StMUV) durchgeführt.
Die Behörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um Doppelkontrollen so weit möglich zu vermeiden. So wird sichergestellt, dass alle Beteiligten gut informiert sind und die Kontrollen reibungslos ablaufen.
Ankündigung der Kontrolle: In vielen Fällen, wie bei Tierschutz- und Lebensmittelsicherheitskontrollen, sind die Kontrollen unangekündigt.
Ausweis der Kontrolleure: Kontrolleure müssen sich mit einem Dienstausweis ausweisen.
Anwesenheit während der Kontrolle: Der Betriebsinhaber hat das Recht, bei allen Kontrollen anwesend zu sein. Wenn er aus wichtigen Gründen nicht anwesend sein kann, kann er auch eine andere Person bitten, die Kontrolle zu begleiten. Flächenkontrollen können auch ohne Betriebsinhaber durchgeführt werden.
Zulassung der Kontrolle: Der Betriebsinhaber muss die Kontrolle zulassen. Wird dies verhindert, kann es zu einem Verlust von Fördergeldern kommen.
Mitwirkungspflicht: Der Betriebsinhaber muss den Kontrolleuren alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen.
Verweigerung von Auskünften: Der Betriebsinhaber kann Auskünfte verweigern, wenn die Beantwortung ihn oder seine Angehörigen strafrechtlich belasten könnte.
Ablauf der Kontrolle: Der Betriebsinhaber wird über die Art und den Umfang der Kontrolle informiert. Die Kontrolle umfasst alle Betriebsräume.
Zutritt für Kontrolleure: Kontrolleure müssen während der Geschäftszeiten Zutritt zu allen Betriebsräumen erhalten.
Schutzkleidung: Kontrolleure sollen aus hygienischen Gründen Schutzkleidung tragen, insbesondere in Ställen.
Kontrollbericht: Der Betriebsinhaber hat das Recht, den Kontrollbericht zu unterzeichnen, was jedoch keine Anerkennung von Verstößen bedeutet.
