Vollzug des Gaststättengesetzes

Für den vorübergehenden Alkoholausschank bei Veranstaltungen ist eine "Gestattung" nach dem Gaststättengesetz erforderlich. Die Bayerische Staatsregierung hat das Verfahren jetzt vereinfacht: Wenn die vorgelegten Unterlagen vollständig sind und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, gilt der Antrag nach zwei Wochen automatisch als genehmigt. Erfahren Sie mehr über die Änderungen und die häufig gestellten Fragen.

Aktualisiert am: 16.07.2025
TeilenDrucken

Am 1. Juni 2025 trat die von der Bayerischen Staatsregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung (BayGastV) und des Kostenverzeichnisses (KVz) in Kraft. Für jeden vorübergehenden Alkoholausschank auf einer Veranstaltung, zum Beispiel bei einem Glühweinausschank auf einem Weihnachtsmarkt, ist eine sogenannte "Gestattung" nach dem Gaststättengesetz notwendig. Voraussetzung der Gestattung ist unter anderem eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers. Dies gilt für Schausteller, niedergelassene Gastwirte, die außerhalb ihrer Gaststätte Alkohol ausschenken, aber auch für Vereine. In vielen Fällen bestehen jedoch bezüglich der Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Bedenken, weil diese bereits anderweitig nachgewiesen wurde, beispielsweise bei Schaustellern bei der Beantragung der Reisegewerbekarte oder bei Gastwirten bei der Beantragung der Gaststättenerlaubnis. Auch gesetzliche Vertreter von Vereinen sind häufig zweifelsfrei bekannt. Auch hier bestehen oftmals keine Zweifel an der Zuverlässigkeit, weil sich zum Beispiel dieselben Vorstandsmitglieder eines Vereins bereits in der Vergangenheit ohne Beanstandungen bei Festen engagiert haben. Die Bayerische Staatsregierung hat daher durch die Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung Erleichterungen auf den Weg gebracht, um Antragsteller und die Verwaltung finanziell und verfahrenstechnisch zu entlasten. Künftig gilt ein Antrag auf Gestattung schon nach zwei Wochen als genehmigt, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt wurden und die zuständige Gemeinde keinen Bedarf für eine vertiefte Zuverlässigkeitsprüfung sieht. Fachleute sprechen hierbei von einer sogenannten „Genehmigungsfiktion“. Anträge können künftig unkompliziert per E-Mail oder Onlineformular gestellt werden – ein weiterer Beitrag zur digitalen Verwaltung. Im Folgenden werden die Änderungen kurz beschrieben und häufig auftretende Fragen erläutert.

Für Gestattungen nach § 12 GastG für den vorübergehenden Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen gilt nun Folgendes:
  • Die Frist der Genehmigungsfiktion wurde auf praxistaugliche zwei Wochen verkürzt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BayGastV), um Doppelprüfungen zu vermeiden und das gaststättenrechtlichen Prüfverfahren im Rahmen von Veranstaltungen zu verschlanken. Bestehen keine Zweifel am Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen, so kann die Gemeinde auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten.
  • Das heißt, die Gestattung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen ab dem Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen keinen vertieften Prüfungsbedarf sieht, also vor allem an der Zuverlässigkeit des Antragstellers keine Zweifel bestehen, und sie daher gegenüber dem Antragsteller nicht tätig wird. 
  • Kosten werden im Fall einer Genehmigungsfiktion nicht erhoben (vgl. 5.III.7.1 KVz).
Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BayGastV):
  1. Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,
  2. Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  3. Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  4. zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit [alternativ und abschließend]:
    1. eine gültige Reisegewerbekarte,
    2. eine gültige Gaststättenerlaubnis,
    3. eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,
    4. eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder
    5. ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr.
      Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit nach Nr. 4.4 kann, sofern kein Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 BayGastV.

Um den Gemeinden und den Antragstellern die digitale Abwicklung zu erleichtern, ist die Antragstellung in Textform zugelassen. Damit ist die Beantragung mit einfacher E-Mail möglich. Eine Entscheidung über einen Antrag, der in Textform übermittelt wurde, kann seitens der zuständigen Gemeinde ebenfalls in Textform erfolgen, vgl. § 2 Abs. 1 und 2 BayGastV.

Konkret bedeutet das Folgendes:
  • Der Begriff des "besonderen Anlass(es)" in § 12 GastG ist weit auszulegen. Er umfasst u. a. Veranstaltungen i. S. d. Gewerberechts, Veranstaltungen, die als öffentliche Einrichtungen nach Art. 21 Gemeindeordnung (GO) durchgeführt werden, sowie Veranstaltungen, die nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) anzeige- oder erlaubnispflichtig sind.
  • Mitteilungspflichten aus anderen Rechtsvorschriften an Fachbehörden wie Polizei, Finanzamt oder Lebensmittelüberwachung bleiben von der Änderung der BayGastV unberührt.
  • Wird ein Antrag weniger als zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung gestellt, kann es nicht mehr rechtzeitig zu einer Genehmigungsfiktion kommen. Durch die Gemeinde ist in diesem Fall ein gebührenpflichtiger Bescheid zu erlassen (vgl. 5.III.7.2 KVz).
  • Wenn ein Gestattungsantrag nicht alle Angaben und Unterlagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayGastV vollständig enthält, beginnt die Fiktionsfrist nicht zu laufen. Die zweiwöchige Frist läuft also erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde die komplette vorgesehene Informationsgrundlage hat. Der Antragsteller ist für die Vollständigkeit aller Angaben und Unterlagen verantwortlich.
  • Sofern der Gemeinde im Einzelfall ein nennenswerter Prüfaufwand entsteht, kann sie ggf. unter Fristverlängerung (vgl. Art. 42a Abs. 2 Satz 3 und 4 BayVwVfG) wie bisher einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen und den Verwaltungsaufwand durch entsprechende Gebührenerhebung (vgl. 5.III.7.2 KVz) kompensieren.
  • Wird die Notwendigkeit gesehen, die Gestattung nach § 12 GastG mit gaststättenrechtlichen Auflagen zu erteilen, ist ggf. unter Verlängerung der Fiktionsfrist ein entsprechender kostenpflichtiger Bescheid zu erlassen.
  • Voraussetzung für die einmalige angemessene Fristverlängerung ist, dass dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen und zu begründen. Die Mitteilung kann auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Sie ist aktenkundig zu machen.
  • Wird die Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 lit. c) BayGastV, also durch Vorlage einer Gestattung für eine frühere beanstandungsfreie Veranstaltung glaubhaft gemacht, liegt es zwar im Ermessen der Gemeinde, wie lange die Referenzveranstaltung zurückliegen darf. Hält die Gemeinde den Nachweis nicht für ausreichend, ist dies dem Antragsteller innerhalb der Fiktionsfrist mittezuteilen. Andernfalls tritt die Genehmigungsfiktion ein. 
  • Wechseln bei juristischen Personen die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z. B. Wechsel im Vorstand eines Vereins), ist ein Bescheid zu erlassen. Denn die Zuverlässigkeit i. S. d. GastG bezieht sich auf die persönliche Zuverlässigkeit der tatsächlich verantwortlichen Person. Ein solcher Bescheid kann dann in der Folge als Zuverlässigkeitsnachweis dienen.
  • Wird es nachträglich notwendig, eine Gestattung, die im Wege der Genehmigungsfiktion ergangen ist, mit Auflagen zu versehen, ist dies durch einen gesonderten Auflagenbescheid möglich (vgl. § 12 Abs. 3 GastG, Art. 48, 49 BayVwVfG).
  • Für den kurzfristigen Nachweis durch den Antragsteller, dass die Genehmigungsfiktion eingetreten ist, genügt regelmäßig die Vorlage einer einfachen Versandbestätigung bezüglich des vollständigen Antrags oder einer entsprechenden Eingangsbestätigung der Gemeinde.