Natura 2000 FAQs - Fachliche Themen

Hier finden Sie ausführliche Antworten auf Fragen zu fachlichen Themen von Waldbesitzenden rund um Natura 2000 im Wald.

Aktualisiert am: 18.09.2020
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Gebietsauswahl

Die insgesamt 745 Natura 2000-Gebiete umfassen rd. 801.000 ha, davon rd. 449.000 ha Wald (rd. 17 % der bayerischen Waldfläche).

Von den rund 449.000 ha Wald in den Natura 2000-Gebieten sind
  • 240.000 ha Staatswald
  • 111.300 ha Privatwald
  • 60.600 ha Körperschaftswald
  • 26.500 ha Bundeswald
  • 10.300 ha verschiedene Waldbesitzarten (Privat- und Kommunalwald)

Natura 2000 ist ein europaweites Netz von Gebieten, in denen bestimmte, europäisch bedeutsame Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten vorkommen und in einem günstigen Zustand erhalten werden sollen. Die ausgewählten Gebiete sind nach naturschutzfachlicher Einschätzung hierfür geeignet und notwendig.

Genaue Angaben dazu können die Kreisverwaltungsbehörden (untere Naturschutzbehörden, i. d. R. am Landratsamt) machen. Die offiziellen, an die EU gemeldeten Übersichtskarten im Maßstab 1:25.000 und die Gebietsbeschreibungen werden zusätzlich auch bei den Gemeinden und an den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zur Einsicht bereitgehalten. Waldbesitzer können sich so leichter informieren,

  • ob ihr Grundstück in der Gebietskulisse liegt,
  • welche Lebensraumtypen und Arten in dem Gebiet vorkommen und
  • welche forstlichen Informationen vorliegen.

Im Zuge der Managementplanung erfolgt eine Feinabgrenzung im Maßstab 1:5.000, um für jedes (Teil-)Grundstück konkrete Aussagen treffen zu können, ob es innerhalb oder außerhalb des Gebiets liegt. Die Feinabgrenzung kann die offizielle Abgrenzung aber nicht nachträglich verändern, sondern bewegt sich allenfalls im Bereich der Zeichenungenauigkeit. Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit im Gelände.

Sonderfall:

Im Zuge der Meldung wurden bestimmte Grundstücke, die zwar innerhalb der Gebietsgrenzen liegen, aber für die Meldung nicht benötigt werden (z. B. Ackerflächen) in Form einer Grundstücksliste aus der Meldung herausgenommen. Auskünfte hierzu erteilt ebenfalls die untere Naturschutzbehörde.

Nein. Privatwald wurde nur einbezogen, soweit er fachlich geeignet und keine gleichwertige Alternative vorhanden war. Naturschutz- und Forstbehörden hatten deshalb bereits im Vorfeld der Gebietsmeldung darauf hingewirkt, auf fachlich gleichwertigen Staatswald anstelle von Privatwald zurückzugreifen. Wo dies nicht möglich war, musste auch Privatwald in die Meldung einbezogen werden.

Die Naturschutzverwaltung hat einen umfangreichen Datenbestand aus verschiedenen Kartierungen gesammelt und in der Datenbank FIS-Natur gespeichert. Diese Daten wurden für die Nachmeldung genutzt. Hinzu kommen Erkenntnisse örtlicher Experten zum Vorkommen bzw. Nicht-Vorkommen bestimmter Biotoptypen, von Tier- und Pflanzenarten oder zur aktuellen Situation. Die Forstverwaltung verfügt für den Wald aller Besitzarten über die beste Ortskenntnis, kann aber in der Regel auf keine naturschutzfachlichen Kartierungen oder Arterhebungen zurückgreifen. Für konkrete Angaben kann man die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde, i. d. R. am Landratsamt) um fachliche Auskunft bitten. Eine entsprechende Information bietet sich z. B. für den Runden Tisch an.

Folgen der Meldung

Als Grundprinzip gilt:

Erlaubt ist alles, was nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Gebiets führt.

Die bisherige ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung bleibt in aller Regel weiterhin möglich. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft werden nicht beschränkt, soweit die Erhaltungsziele für das Gebiet berücksichtigt werden. Der Bau von Forstwegen ist zum Beispiel dann möglich, wenn Lebensraumtypen oder Arten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Verboten sind lediglich Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschlechterung des (Gesamt-)Gebiets führen. Wirtschaftliche Nachteile bei evtl. Beschränkungen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus werden ausgeglichen.

Beispiele für Maßnahmen, die in Konflikt mit Erhaltungszielen kommen können:
  • Anlage eines Rückewegs am Hangfuß, der eine Kalktuffquelle quert.
  • Entnahme von Höhlenbäumen, in denen geschützte Tierarten (z. B. Fledermäuse, Eremitenkäfer) leben.
  • Unterpflanzung eines hiebsreifen Buchenbestands mit Douglasie.

Ein Managementplan soll mit fachlich fundierten, nachvollziehbaren Aussagen Klarheit über den Zustand der maßgeblichen Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten schaffen und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen formulieren. Er soll dem Bewirtschafter damit ein Stück weit Handlungsfreiheit und -sicherheit geben, die beste-henden Nutzungsmöglichkeiten vor ungerechtfertigten Forderungen schützen und als Grundlage für Fördermaßnahmen dienen.

  • Ein naturnaher Wald ist meistens stabiler als stark veränderte Waldbestände.
  • Ein stabiler Mischwald ist auf Dauer auch wirtschaftlich sinnvoller.
  • Für "Lebensraumtypen" oder "Habitatflächen" ist die Teilnahme an Förderprogrammen möglich.
  • Ein günstiger Erhaltungszustand ist Beleg für die gute Arbeit von Generationen.
  • Man kann stolz sein auf ein wertvolles Stück des Familienerbes.

Ab der Gebietsauswahl, also unabhängig davon, ob ein Managementplan vorliegt oder noch nicht. Aber es gilt natürlich nur für Flächen, die auch tatsächlich Lebensraumtyp oder Habitatflächen sind. Eingestreute Fichtenreinbestände oder Ackerflächen gelten z. B. als "sonstige Lebensräume" und unterliegen damit nicht dem Verschlechterungsverbot, sofern die dort geplanten Maßnahmen nicht zu einer erheblichen Verschlechterung der geschützten Lebensraumtypen und Arten führen.

Ja, wenn sie in das Gebiet stark hineinwirken und zu einer erheblichen Verschlechterung der geschützten Lebensraumtypen und Arten führen können.

Der Grundbesitzer muss das Verschlechterungsverbot laut § 33 BNatSchG beachten. Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesamtgebiets führen, sind verboten.

Bei Verstößen gegen das Verschlechterungsverbot
  • würde das Waldeigentum als Solches Schaden nehmen,
  • kann die Naturschutzbehörde die Wiederherstellung oder die Zahlung eines Ersatzgeldes anordnen,
  • kann es zur Ausweisung eines Schutzgebiets kommen und dadurch die zukünftige Handlungfreiheit deutlich eingeschränkt werden und
  • können Landwirte Probleme mit Cross Compliance bekommen.

Für jedes Gebiet gibt es bestimmte Schutzobjekte (Lebensraumtypen, Tier- und Pflanzenarten) und entsprechende Erhaltungsziele. Sie sind die Messlatte dafür, ob eine forstliche Maßnahme möglich oder zu modifizieren ist.

Bei anzeige- oder genehmigungspflichtigen Projekten,

die zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesamtgebiets führen können, ist eine Verträglichkeits-abschätzung bzw. Verträglichkeitsprüfung durch die Genehmigungsbehörde erforderlich.

Bei sonstigen Maßnahmen,

die nach Einschätzung des Waldbesitzers zu einer erheblichen Verschlechterung des Gebietes führen können, sollte im Zweifelsfall die Naturschutzbehörde zu Rate gezogen werden. Die Forstbehörden sind natürlich gerne bereit, ihre fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen beizusteuern. Ansprechpartner ist der örtliche Natura 2000-Sachbearbeiter am AELF.

Nein. Ein solcher Automatismus wäre nicht sachgerecht, weil z. B. manche Ziele überhaupt nur durch eine bestimmte Bewirtschaftung erreicht werden können (z. B. Erhalt bestimmter Eichenanteile). Vertragliche Maßnahmen haben Vorrang. Nur soweit diese nicht ausreichen, um erhebliche Verschlechterungen abzuwenden (z. B. wegen Störungen durch Dritte), kann eine zusätzliche hoheitliche Sicherung notwendig werden. Zuständig für das Schutzkonzept der Natura 2000-Gebiete ist die Naturschutzverwaltung.

Da die bisherige Bewirtschaftung i. d. R. nicht beeinträchtigt wird und fortgeführt werden darf wie bisher, ist ein Wertverlust nicht gerechtfertigt. Die Höhe des Verkehrswerts ist aber natürlich eine Sache des freien Marktes. Hierauf hat der Staat keinen Einfluss.

Eine spezielle "Natura 2000-Förderung" gibt es nicht. Fördermittel für bestimmte Erhaltungsmaßnahmen werden z. B. über die forstlichen Förderprogramme oder über das Vertragsnaturschutzprogramm Wald angeboten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. In Zeiten knapper Kassen werden naturschutzfachlich hochwertige Gebiete wie Natura 2000-Gebiete aber weiterhin eine gewisse Priorität gegenüber anderen, weniger wertvollen Flächen haben.

Gebietsmanagement

Zum Gebietsmanagement gehören
  • die Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Managementplan),
  • die Umsetzung der Erhaltungsmaßnahmen (z. B. durch Verträge mit den Waldbesitzern),
  • Monitoring des Gebietszustands und Erfolgskontrolle der durchgeführten Maßnahmen,
  • regelmäßige Berichtspflichten an die EU (alle sechs Jahre).

Zum eigentlichen Gebietsmanagement gehören nicht
  • die Konkretisierung der örtlichen Erhaltungsziele,
  • die Feinabgrenzung der Gebiete im Maßstab 1:5.000,
  • das Konzept zum Schutz des Gebietes gegen Verschlechterungen.

Die Gesamtverantwortung für die Umsetzung von Natura 2000 liegt beim Umweltministerium.
Die Aufgaben des Gebietsmanagements sind geteilt:
  • Für den Wald ist die Forstverwaltung zuständig, im Benehmen mit der Naturschutzverwaltung.
  • Für das Offenland (Wiesen, Äcker, Gewässer) ist die Naturschutzverwaltung zuständig.
Beim Gebietsmanagement im Wald
  • sind die Regionalen Kartierteams (RKT) der Forstverwaltung für die Kartierung und Bewertung der Lebensraumtypen und Arten zuständig. Die RKTs erstellen außerdem Vorschläge für Erhaltungsmaßnahmen und beraten die Runden Tische. Befinden sich die Waldflächen im Zuständigkeitsbereich mehrerer RKTs, wurde ein federführendes RKT festgelegt. Dieses RKT organisiert die Kartierarbeiten für das Gesamtgebiet und entscheidet über die Bewertung des Erhal-tungszustands der Lebensraumtypen.
  • sind die Natura 2000-Sachbearbeiter (Gebietsbetreuer) an den Ämtern für Er-nährung, Landwirtschaft und Forsten die unmittelbaren Ansprechpartner für die Waldbesitzer, aber auch für ihre Kollegen im Revierdienst etc., z. B. für Fragen zum Verschlechterungsverbot. Die Natura 2000-Sachbearbeiter organisieren die Runden Tische, treffen die Entscheidungen über die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen und sorgen für deren Umsetzung. Befinden sich die Waldflächen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Ämter, wurde ein federführendes Amt festge-legt. Der dortige Natura 2000-Sachbearbeiter entscheidet über die Erhaltungs-maßnahmen für das gesamte Gebiet. Die Umsetzung betrifft dagegen alle Ämter.
  • ist die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) für die fachliche Steuerung der Arbeiten zuständig, erledigt operative Teilarbeiten bei den Lebensraumtypen, ist für die Arten zuständig (Kartierung und Bewertung; Vorschläge für Erhaltungsmaßnahmen) und kümmert sich zentral um Digitalisie-rung von Karten und das Management aller anfallenden Daten.