Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft

Für freie Verpflegung und freie Unterkunft gelten für Jugendliche und Auszubildende im Kalenderjahr 2026 in Bayern folgende Sachbezugswerte. Diese legen die Höhe des geldwerten Vorteils fest und werden zum Bruttolohn hinzugerechnet.

Aktualisiert am: 16.03.2026
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Sachbezugswerte für freie Verpflegung
Art der Verpflegungmonatlichkalendertäglich
Frühstück71,00 €2,37€
Mittagessen137,00 €4,57 €
Abendessen137,00 €4,57 €
Verpflegung insgesamt345,00 €11,50 €
Sachbezugswerte für freie Unterkunft
Art der UnterkunftBelegungmonatlichkalendertäglich
Unterkunft allgemein1 Auszubildenden285,00 €9,50 €
2 Auszubildenden171,00 €5,70 €
3 Auszubildenden142,50 €4,75 €
mehr als 3 Auszubildenden114,00 €3,80 €
Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft1 Auszubildenden vollj. 242,25 €8,08 €
2 Auszubildenden vollj. 128,25 €4,27 €
3 Auszubildenden vollj.99,75 €3,32 €
mehr als 3 Auszubildenden vollj.71,25 €2,37 €
Arbeitgeberhaushalt/ Gemeinschaftsunterkunft1 Auszubildenden jugendl. 199,50 €6,65 €
2 Auszubildenden jugendl. 85,50 €2,85 €
3 Auszubildenden jugendl. 57,00 €1,90 €
mehr als 3 Auszubildenden jugendl. 28,50 €0,95 €

Erläuterungen

Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswerts für einen Teil-Entgeltabrechnungszeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren. Wäre es nach Lage des Einzelfalls unbillig, den Wert der Unterkunft nach den vorstehenden Tabellenwerten zu bestimmen, kann die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden. Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt liegt vor, wenn der Auszubildende sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Bei ausschließlicher Zurverfügungstellung von Unterkunft liegt dagegen keine "Aufnahme" in den Arbeitgeberhaushalt vor, so dass der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen ist. Für freie Wohnung ist kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist für freie Wohnung grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor. Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 5,01 € mtl. je Quadratmeter bzw. bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 4,10 € mtl. je Quadratmeter bewertet werden. Bei Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende nachstehende Beträge anzusetzen: Frühstück: 2,37 € Mittag-/Abendessen: 4,57 €