Mindestens zwei der folgenden Grundkriterien sind zu erfüllen:
Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung regionaler oder regionaler ökologischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Verbesserung der Produktqualität regionaler oder regionaler ökologischer Erzeugnisse
Sicherung vorhandener oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in der regionalen oder regionalen ökologischen Ernährungswirtschaft
Verbesserung des Umwelt-, Natur- und Tierschutzes
Die Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens ist gegeben.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
Das Vorhaben darf vor der Bewilligung noch nicht begonnen sein.
Der überwiegende Teil an Erzeugnissen muss für mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Maßnahme von Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften aus der Region bezogen werden.
Zuwendungsempfänger
Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen, Erzeugerzusammenschlüsse und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung
Förderung
Gefördert werden Investitionen in der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten (Anhang-I-Produkte und Rohwolle): Erfassung, Lagerung, Schlachtung, Kühlung, Sortierung, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung, marktgerechte Aufbereitung und Vermarktung sowie einmalige Ausgaben für die Vorbereitung und Entwicklung einschließlich der Umsetzung von Vermarktungsmaßnahmen
bis zu 20 % der förderfähigen Ausgaben
bis zu 25 % der förderfähigen Ausgaben, wenn der Antragsteller ein schlüssiges Konzept zur Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Premiumprodukten vorlegt und durchführt
bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben bei ausschließlicher ökologischer Wirtschaftsweise gemäß EG-Öko-VO
bis zu 40 % der förderfähigen Ausgaben bei Investitionen von kleinsten und kleinen Schlachtbetrieben
bis zu 45 % der förderfähigen Ausgaben für die Anschaffung von mobilen Schlachteinheiten
bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung und Vermarktung von Qualitätsprodukten und bis zu 80 % für damit in Verbindung stehende Erarbeitung von Konzepten und Studien durch Dritte
Das förderfähige Ausgabenvolumen ist je Förderprojekt auf höchstens 250.000 Euro bei Investitionen (mit Ausnahme von Investitionen kleinsten und kleinen EU-zugelassenen Schlachtbetrieben; hier liegt die Grenze bei 500.000 Euro) und 50.000 Euro bei anderen Maßnahmen begrenzt.
Eine Förderung ist nicht möglich, wenn die förderfähigen Ausgaben den Betrag von 25.000 Euro bei Investitionen bzw. 5.000 Euro bei anderen Maßnahmen unterschreiten.
Bayern
3. Runde: 2. September – 30. Oktober / 1,2 Mio. Euro
Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).
- Telefon:
- 0871 9522-4600
- Fax:
- 0871 9522-4399
- E-Mail:
- komzf@fueak.bayern.de
Allgemein
- Merkblatt: Eckdaten zur Antragstellung Downloadlink
- Merkblatt: Ranking Downloadlink
- Merkblatt: Regionale Premiumprodukte Downloadlink
- Merkblatt: Förderung von Metzgerbetrieben Downloadlink
- Merkblatt: Mobile Schlachtung Downloadlink
- Merkblatt: Förderung von Qualitätskonzepten Downloadlink
- Merkblatt: Erzeugerzusammenschlüsse Downloadlink
- Merkblatt zur Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission De-minimis-Beihilfen (Gewerbe) Downloadlink
- Rechtsvorschriften zum Subventionsbetrug interner Link
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) externer Link
- Personalausgabenhöchstsätze Downloadlink
- Liste der Gebietskörperschaften im Raum mit besonderem Handlungsbedarf (RmbH) Downloadlink
- Merkblatt: Definition der Unternehmensklassen Downloadlink
Unterlagen zum Förderantrag