Gleichgestellte Fischerprüfungen außerhalb Bayerns

Nachfolgende Fischerprüfungen werden in Bayern nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) als gleichwertig anerkannt.

Aktualisiert am: 29.01.2024
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1. Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland

Der staatlichen Fischerprüfung sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AVBayFiG folgende Fischerprüfungen gleichgestellt:

Baden-Württemberg
  • Seit 20. März 2010:
    Vor dem Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V. bestandene Fischerprüfung
  • Vor 20. März 2010:
    Vor den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern der Stadtkreise bestandene Fischerprüfung
  • Vor dem 1. Januar 1981 abgelegte Sportfischerprüfungen, über deren Bestehen ein Zeugnis durch einen baden-württembergischen Landesfischereiverband, den Verband Deutscher Sportfischer e.V. oder einen von diesem autorisierten Verband oder Verein erteilt wurde
  • Zwischen 1976 und 1980:
    Bei Vorlage eines zwischen 1976 und 1980 (Übergangszeit für das neue Fischereirecht für Baden-Württemberg) ausgestellten baden-württembergischen Jahresfischereischeins kann ein bayerischer Fischereischein ausgestellt werden
Berlin
  • Seit 30. April 1995:
    Vor dem DAV Landesverband Berlin e.V. und dem Deutschen Angelfischerverband e. V. oder einem anderen anerkannten fischereilichen Landesverband bestandene Anglerprüfung
Brandenburg
  • Seit 18. Oktober 2008:
    Vor natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, die vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung anerkannt worden sind, bestandene Anglerprüfungen
  • Vor dem 18. Oktober 2008:
    Vor dem Prüfungsausschuss beim Landkreis beziehungsweise der kreisfreien Stadt bestandene Anglerprüfung
Bremen
  • Seit 16. Januar 1992:
    Vor dem Landesfischereiverband Bremen e.V. bestandene Fischereiprüfung
Hamburg
  • Vor dem Anglerverband Hamburg e.V. und dem Angelsportverein Hamburg e. V. bestandene Angelprüfung
Hessen
  • Vor den Landräten und Magistraten der kreisfreien Städte bestandene Fischerprüfung
Mecklenburg-Vorpommern
  • Seit 1. August 2006:
    Vor den Bürgermeistern der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie den Amtsvorstehern der Ämter bestandene Fischereischeinprüfung
  • Vor dem 1. August 2006:
    Vor den Landräten und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte bestandene Fischereischeinprüfung
Niedersachsen
  • Seit 30. März 1978:
    Vor dem Landessportfischerverband Niedersachsen e.V. im Verband Deutscher Sportfischer e.V. oder vor dem Sportfischer-Verband im Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. sowie dem Anglerverband Niedersachsen e.V. bestandene Fischerprüfung
Nordrhein-Westfalen
  • Vor den Kreisordnungsbehörden als untere Fischereibehörden bestandene Fischereiprüfung
Rheinland-Pfalz
  • Vor den Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als untere Fischereibehörden bestandene Fischerprüfung
Saarland
  • Seit 24. April 2015:
    Vor einem unter Aufsicht eines vom Fischereiverband Saar zu bildendem Prüfungsausschuss bestandene Fischerprüfung
  • Vor dem 24. April 2015:
    Vor einem vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr als Oberste Fischereibehörde gebildeten Prüfungsausschuss bestandene Fischerprüfung
Sachsen
  • Vor dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bestandene Fischerprüfung
Sachsen-Anhalt
  • Vor den Landkreisen und kreisfeien Städten bestandene Fischereiprüfung
Schleswig-Holstein
  • Vor dem Landessportfischerverband Schleswig-Holstein e. V. sowie dem Anglerverband Schleswig-Holstein e. V. bestandene Fischereischeinprüfung
Thüringen
  • Vor den Landkreisen und kreisfreien Städten bestandene Fischerprüfung

2. Fischerprüfungen anderer Staaten

Der staatlichen Fischerprüfung sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AVBayFiG folgende Fischerprüfungen anderer Staaten gleichgestellt:

Österreich

Salzburg
  • Vor dem Landesfischereiverband Salzburg bestandene Fischereischutzdienstprüfung unter folgenden Voraussetzungen:
    • Besuch des qualifizierenden Fortbildungskurses für Fischereischutzorgane
    • Vorlage eines bayerischen Nachweises über die Teilnahme an mindestens drei Stunden eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung im Fachgebiet Rechtskunde
Vorarlberg
  • Vor dem Fischereiverband für das Land Vorarlberg bestandene Fischerprüfung

Schweiz

  • Sachkundenachweis (SaNa) unter folgenden Voraussetzungen:
    • Vorlage des Brevets aus der Schweiz
    • Vorlage eines bayerischen Nachweises über die Teilnahme an mindestens drei Stunden eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung im Fachgebiet Rechtskunde
    • Nachweis über ersten Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt der Breveterteilung

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