Fragen und Antworten Regionalbudget

Aktualisiert am: 11.10.2022
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Der ILE-Zusammenschluss bestimmt noch vor der Antragstellung eine verantwortliche Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft, Zweckverband), ein Entscheidungsgremium und die Auswahlkriterien für die Kleinprojekte. Die verantwortliche Stelle selbst kann als Institution nicht Mitglied im Entscheidungsgremium sein, sie kann aber ein Mitglied im Entscheidungsgremium stellen (z.B. Bürgermeister, Geschäftsführer, ILE-Umsetzungsbegleiter). Sind Mitglieder des Entscheidungsgremiums persönlich an einem Kleinprojekt beteiligt, so liegt ein Interessenskonflikt vor. Dies betrifft auch Bürgermeister bei der Antragstellung ihrer Gemeinde oder Vereinsvorsitzende bei der Antragstellung ihres Vereins. Liegt eine solche persönliche Beteiligung vor, ist das betroffene Mitglied des Entscheidungsgremiums vom Auswahlverfahren für das betreffende Projekt auszuschließen.

Die Benennung von Name und Funktion (z.B. Bürgermeister der Gemeinde xy) ist erforderlich, um das jeweilige verantwortliche Mitglied des Entscheidungsgremiums und die Stellvertreterregelung hinreichend zu bestimmen.

Von der Definition „Interessensgruppe“ hängt die Zusammensetzung des Entscheidungsgremiums ab (49%-Grenze). Ausschlaggebend für die Zugehörigkeit zu einer Interessensgruppe ist nicht die jeweilige Organisationsform (z.B. Verein oder Verband). Entscheidend ist ein gemeinsames Thema. So können der Interessensgruppe „Landwirtschaft“ beispielsweise Mitglieder von Vereinen, Verbänden, Unternehmen oder auch Privatpersonen angehören. Ihr Anteil am Entscheidungsgremium darf jedoch max. 49 % betragen. Der Interessensgruppe „Gemeinde“ können Bürgermeister, Angestellte der Kommunen oder auch Gemeinderäte angehören, auch hier darf der Anteil max. 49 % sein.

Um eine Mehrfachförderung zu vermeiden, müssen sich Gemeinden mit einer doppelten ILE-Mitgliedschaft entscheiden, in welcher Integrierten Ländlichen Entwicklung (=ILE) sie sich am Regionalbudget beteiligen wollen. Keinesfalls darf die Unterstützung von Kleinprojekten in beiden ILE-Zusammenschlüssen beantragt werden. Damit ist die Förderung von Kleinprojekten im Gemeindegebiet dann nur über das jeweilige Regionalbudget möglich, für das sich die Gemeinde entschieden hat, und eine Doppelförderung ausgeschlossen.

Gemeinden, die Mitglied beider Regionalinitiativen sind, können sich jährlich sowohl am Regionalbudget als auch am „Verfügungsrahmen Öko-Projekte“ beteiligen. Eine Förderung von Kleinprojekten der Öko-Modellregion ist unter Umständen auch über das Regionalbudget der ILE förderfähig. Ob das Kleinprojekt über das Regionalbudget gefördert wird, entscheidet das Entscheidungsgremium der ILE. Eine Doppelförderung dieser Kleinprojekte ist auszuschließen und bei der Auswahl der Kleinprojekte durch das Entscheidungsgremiums zu dokumentieren.

Da das Entscheidungsgremium des jeweiligen ILE-Zusammenschlusses für die Festlegung der Auswahlkriterien und die Auswahl bzw. Förderung der Kleinprojekte verantwortlich ist, wird von „offiziellen Vorlagen“, z.B. einer Entscheidungsmatrix abgesehen. Das jeweilige Entscheidungsgremium kann, den eigenen Zielen und Schwerpunktthemen entsprechend, die Auswahlkriterien eigenverantwortlich festlegen und entscheiden, was bei Punktgleichheit oder dem Ausfall genehmigter Kleinprojekte geschieht. Die Beachtung der vorgegebenen Rahmenbedingungen wird vorausgesetzt.

Die ILE-Zusammenschlüsse können bereits während der Antragsphase für das Regionalbudget bei ihrem zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung den Aufruf zur Einreichung von Förderanfragen für Kleinprojekte in ihrer Region starten. Zu beachten ist, dass eine endgültige Auswahl der Kleinprojekte durch das Entscheidungsgremium erst nach Vorlage des vorläufigen Zuwendungsbescheides für das Regionalbudget erfolgen darf.

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt in seinem Förderwegweiser das Muster eines solchen Vertrages zwischen dem Träger des Kleinprojektes und einem ILE-Zusammenschluss bereit. Im Vertragsmusters wird unter Nr. 4 der 20. September als Abrechnungstermin festgelegt (Zeitpunkt, zu dem das Kleinprojekt einschließlich der Bezahlung sämtlicher Ausgaben realisiert sein muss). Zur Wahrung der weiteren Fristen (Vorlage des Durchführungsnachweises durch den Kleinprojektträger beim ILE-Zusammenschluss zum 01.10. und Vorlage des Verwendungsnachweises durch den ILE- Zusammenschluss über alle geprüften Kleinprojekte beim zuständigen Amt für Ländliche Entwicklung zum 31.10.) ist dieser Termin zwingend einzuhalten. Sollte dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich sein, kontaktiert der ILE-Zusammenschluss das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung. Die Fristen sind aber grundsätzlich nicht verlängerbar, da nach der Vorgabe im GAK-Rahmenplan die Mittel im Jahr der Bewilligung zu verwenden sind!

Aufgrund der Vorgaben im GAK-Rahmenplan - und der Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) - muss das Regionalbudget jährlich beantragt und in dem Jahr, für das es bewilligt wurde, umgesetzt werden. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit oder eine Übertragung der bewilligten Fördermittel ins nächste Jahr ist nicht möglich.

Ziel des Regionalbudgets ist die Umsetzung von Kleinprojekten mit einem bestmöglichen Nutzen für die Region. Eine bestimmte Trägergruppe der Kleinprojekte (Letztempfänger) auszuschließen ist nach den Vorgaben im GAK-Rahmenplan nicht möglich und widerspricht dem vorgenannten Grundsatz. Die Auswahl der Kleinprojekt hat ausschließlich über die vorher definierten Auswahlkriterien zu erfolgen. Erfüllt ein Projektträger die Voraussetzungen zur Antragstellung nach dem GAK-Rahmenplan, so ist dieser Antrag im Entscheidungsgremium anhand der Auswahlkriterien zu behandeln.

Das Entscheidungsgremium hat anhand der definierten Auswahlkriterien die für ihre Region besten Kleinprojekte zu priorisieren. Eine zusätzliche Bewertung der Projektträger über die Auswahlkriterien ist nicht zulässig.

Nach dem GAK-Rahmenplan können Träger des Kleinprojektes (sog. Letztempfänger) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder natürliche Personen und Personengesellschaften sein. Eingetragen Vereine sind juristische Personen des privaten Rechts. Parteien sind i.d.R. nicht rechtsfähige Vereine und damit keine juristischen Personen des privaten Rechts. Hat sich eine Partei jedoch in das Vereinsregister eintragen lassen (rechtsfähiger Verein) erfüllt sie die Voraussetzungen, als Projektträger zu fungieren. Im Zweifelsfall hat der Träger des Kleinprojektes seine Rechtsform nachzuweisen.

Eine Aufgabe der verantwortlichen Stelle ist es, die Auswahl der Kleinprojekte durch das Entscheidungsgremium zu dokumentieren. Letztendlich obliegt es der verantwortlichen Stelle, die Durchführung der ausgewählten Kleinprojekte zu kontrollieren, da alle Angaben in den Förder- und Auszahlungsanträgen subventionserheblich sind. Die dokumentierte Auswahl des Entscheidungsgremiums ist eine der Grundlagen. Im Falle einer Rechnungsprüfung durch das ALE, den ORH oder sonstige berechtigte Organe sind diese Unterlagen vorzulegen.

Eine Publizitätsverpflichtung gibt es für die Kleinprojekte nicht, da diese immer unter der Investitionsgrenze bleiben. Beim Einsatz von GAK-Mitteln besteht eine Verpflichtung erst ab einem Investitionsvolumen über 50.000 Euro. Die Ämter für Ländliche Entwicklung stellen bei Bedarf Hinweisschilder auf die Förderung zur Verfügung.

Nach dem GAK-Rahmenplan, FB 1 ILE Nr. 9.2.2, sind über das Regionalbudget nicht förderfähig:
  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten;
  • der Landankauf;
  • Kauf von Tieren;
  • Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung;
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind;
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung;
  • laufender Betrieb;
  • Unterhaltung;
  • Ausgaben in Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB;
  • einzelbetriebliche Beratung;
  • Personal- und Sachleistungen für die Durchführung des Regionalmanagements; Personalleistungen.

Eigenleistungen sind nicht förderfähig (das sind Personalleistungen, s. a. Ausschlusskriterien für eine Förderung).

Ersatzbeschaffungen sind förderfähig, da sie im GAK-Rahmenplan, Förderbereich 1 unter Nr. 9.2.2, nicht ausgeschlossen sind.

Eine finanzielle Beteiligung Dritter ist im Rahmen des Regionalbudgets möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass Spenden oder Zuschüsse Dritter stets als Einnahmen von den Gesamtausgaben abzusetzen sind. Sie vermindern die zuwendungsfähigen Ausgaben.

Es kann die Vorbereitung (z.B. Flyer, Ausstattung, o.ä.) und die Durchführung (z.B. Gagen für Akteure oder Künstler) von Veranstaltungen gefördert werden. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung den Zuwendungszweck und die Ziele der Förderung erfüllt, z.B. über die Ziele der integrierten ländlichen Entwicklung informiert oder zur Information bzw. Motivation der Bürgerinnen und Bürger beiträgt.

Bei Schulen ist die jeweilige Trägerschaft abzuklären. Erfüllt der Träger die im GAK-Rahmenplan aufgeführten Voraussetzungen (juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Person oder Personengesellschaft), so können auch schulische Kleinprojekte gefördert werden.

Die Regelungen zur Förderung von Kleinstunternehmen sehen eine Förderung von Investitionen zur Sicherung, Verbesserung und Ausdehnung der Grundversorgung vor. Unter Beachtung der De minimis-Bestimmungen (Gewerbe – Vollzug der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013) ist neben der Förderung im Rahmen der Dorferneuerung auch eine Förderung über des Regionalbudget möglich.

Bei diesen Veranstaltungen steht nicht nur die Gleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten Menschen im Vordergrund. Es geht auch um das soziale Miteinander von jungen und alten Menschen oder auch um die gesellschaftliche Einbindung von Menschen mit Migrationshintergrund. Mit solchen Veranstaltungen wird der ländliche Raum als Lebens- und lebenswerter Raum weiterentwickelt. Eine Förderung integrativer (Sport-)Veranstaltungen ist möglich (siehe auch unter Punkt „Können Veranstaltungen gefördert werden?“).

Die Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung (maximal 10 Vollzeitbeschäftigte, maximal 2 Mio. Jahresumsatz) ist keine Wirtschaftsförderung, sondern eine Strukturförderung, die darauf abzielt, die Grundversorgung im ländlichen Raum zu sichern. Die sog. kleinen und mittleren Unternehmen unterliegen der Wirtschaftsförderung. Diese können über das Regionalbudget nicht gefördert werden.

Werden beispielsweise Unterhaltungsmaßnahmen an einer intakten Brunnenanlage durchgeführt, so sind diese nicht förderfähig. Abhängig vom Zweck kann z. B. die Wiederherstellung einer nicht mehr funktionsfähigen Brunnenanlage eine Unterhaltungsmaßnahme oder eine wesentliche Verbesserung sein. Die Förderfähigkeit sollte bei derartigen Fällen durch den ILE-Betreuer beim Sachgebiet Förderung (F4) des jeweiligen Amtes für Ländliche Entwicklung geklärt werden.

Hinweis: Eine finanzielle Beteiligung Dritter ist im Rahmen des Regionalbudgets möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass Spenden oder Zuschüsse Dritter als Einnahmen von den Gesamtausgaben abzusetzen sind.

Grundsätzlich sind nur Kleinprojekte bis zu einer Obergrenze der Nettokosten von 20.000 € möglich. Handelt es sich bei der Kostenmehrung des Kleinprojekts um Umstände, die der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehen konnte bzw. nicht zu vertreten hat, bleibt das Projekt grundsätzlich förderfähig. Voraussetzung ist aber eine plausible Kostenschätzung zum Zeitpunkt des Antrags. Der Förderbetrag erhöht sich dadurch jedoch nicht. Die Mehrkosten sind im vollen Umfang vom Antragsteller des Kleinprojekts zu tragen.